Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Übertragung von Know-how in Franchiseverträgen in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Déborah Niel, Avocat, niel@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Die Übertragung von Know-how zusammen mit der Nutzung seiner Marke durch den Franchisegeber sowie die dauerhafte Unterstützung des Franchisenehmers kennzeichnet einen Franchisevertrag.

In Frankreich gilt, dass das im Rahmen eines Franchisevertrags übertragene Know-how zulässig, neuartig, spezifisch, erprobt und entwicklungsfähig sein muss. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, zieht dies die Aufhebung des Vertrags mangels Vertragsgegenstands nach sich.

In Artikel 2.2.a der europäischen Standes- und Berufsordnung für Franchise ist festgelegt, dass der Franchisegeber „während eines angemessenen Zeitraums und in mindestens einer Piloteinheit vor dem Einrichten eines Netzwerkes erfolgreich ein Konzept entwickelt und betrieben“ haben muss.

Präzisierungen: Der Franchisenehmer wiederholt nur den Erfolg des Franchisegebers. Eine Piloteinheit ist eine Modellplattform, ein „Labor“, das es dem künftigen Franchisegeber ermöglicht, sein Konzept unter normalen Bedingungen zu testen. Der erforderliche Versuchszeitraum hängt von der technischen Komplexität des Know-hows und der geplanten Tätigkeit ab. Eine sich in Gründung befindende Gesellschaft beispielsweise weist beim Abschluss des Franchisevertrags keinerlei vorherige Erfahrung auf und kann daher ihr Know-how nicht rechtsgültig übertragen. Der Franchisevertrag kann in diesem Fall aufgehoben werden.

Der Franchisegeber muss sein Know-how zudem weiterentwickeln sowie an die Konkurrenz und die Konjunktur anpassen. Diese Anpassung kann auch den Franchisenehmern übertragen werden, die die Bedürfnisse der Kundschaft besser kennen. Der Franchisegeber darf das Konzept und die Strategie jedoch nicht drastisch ändern, da in diesem Fall ein Ungleichgewicht hinsichtlich der mit den einzelnen Lizenznehmern abgeschlossenen Verträge entstehen würde. Die Gerichte bewerten gelegentlich das tatsächliche Bestehen des Know-hows in Bezug auf die persönlichen Kenntnisse des Franchisenehmers und jene des Franchisegebers in Abhängigkeit vom Tätigkeitssektor des Franchisenetzwerks und der Kundschaft.

Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.

Sie haben weitere Fragen zur Übertragung von Know-how in Franchiseverträgen in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: Oktober 2019