Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Baden-Baden, Herrn Jörg Luft, Rechtsanwalt, luft@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 - 7221 - 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr


Wichtige Hinweise zur Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Frankreich:

  1. Wie kann ich einen rechtskräftigen deutschen Titel (z. B. Vollstreckungsbescheid, Gerichtsurteil, notarielle Urkunde) in Frankreich vollstrecken?
  2. Wie kann ich am schnellsten bei meinem Schuldner in Frankreich pfänden, auch wenn ich noch keinen (oder keinen in Frankreich) vollstreckbaren Titel habe?
  3. Wie kann ich einen in Frankreich erwirkten Titel in Frankreich vollstrecken?

Antworten:

1. Wie kann ich einen rechtskräftigen deutschen Titel (z. B. Vollstreckungsbescheid, Gerichtsurteil, notarielle Urkunde) in Frankreich vollstrecken?

Zur Vollstreckung eines rechtskräftigen deutschen Titels in Frankreich müssen Sie für ältere Titel, die aus der Zeit vor 2015 stammen, zunächst ein sogenanntes Exequaturverfahren vor dem Landgericht des Schuldnersitzes durchführen. Dabei handelt es sich um ein Anerkennungsverfahren.

Mit der Durchführung müssen Sie einen Rechtsanwalt in Frankreich beauftragen. Dieser beantragt bei Gericht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für den deutschen Titel. Dadurch wird der deutsche Titel, was die Vollstreckbarkeit betrifft, einem französischen Titel gleichgestellt.

Sobald diese Klausel erteilt wurde, beauftragen der Gläubiger oder sein Rechtsanwalt einen französischen Gerichtsvollzieher damit, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. In Betracht kommt die Pfändung von Konten, Gehalt, Mobiliar sowie die Zwangsversteigerung von Immobilien.

Seit Oktober 2005 können Titel über unbestrittene Forderungen in Zivil- und Handelssachen (insbesondere Vollstreckungsbescheide, Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie Prozessvergleiche und öffentliche Urkunden) EU-weit (mit Ausnahme Dänemarks) als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt und ohne Durchführung eines Exequaturverfahrens vollstreckt werden.

Die zugrundeliegende EG-Verordnung Nr. 805/2004 verlangt, dass bei den Verfahren, die zur Erlangung des Titels führen, gewisse Mindeststandards eingehalten werden. Ist dies gewährleistet, können unbestrittene Forderungen bereits von Behörden oder Gerichten im Ursprungsmitgliedsstaat (z.B. Deutschland) mittels eines Formulars als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Anders als bisher bedarf es in diesen Fällen keiner weiteren Vollstreckbarerklärung in dem Mitgliedsstaat mehr, in dem vollstreckt werden soll (z.B. Frankreich), sondern der Titel kann in der gesamten EU (außer Dänemark) wie ein inländischer Titel vollstreckt werden.

Mit dem Inkrafttreten der Brüssel 1a-Verordnung (Verordnung Nr. 1215/2012) wurde das Exequaturverfahren komplett abgeschafft, und zwar für alle Arten von Titeln, wenn das zugrundeliegende Verfahren nach Januar 2015 eingeleitet wurde. Seitdem ist es so, dass der französische Gerichtsvollzieher ohne Umwege direkt mit der Zwangsvollstreckung beauftragt werden kann. Ihm muss lediglich der Vollstreckungstitel, ein Formular des deutschen Gerichts und eine Übersetzung dieses Formulars überreicht werden.

2. Wie kann ich am schnellsten bei meinem Schuldner in Frankreich pfänden, auch wenn ich noch keinen (oder keinen in Frankreich) vollstreckbaren Titel habe?

Wenn Sie eine bestimmte Forderung oder sogar einen deutschen Titel (z.B. ein Urteil eines deutschen Gerichts) gegen Ihren Schuldner in Frankreich haben, so können Sie eine Sicherungspfändung (saisie conservatoire) von einem französischen Gericht genehmigen lassen und von einem französischen Gerichtsvollzieher durchführen lassen. In der Regel wird ein Bankkonto gepfändet.

Dies stellt eine vorläufige Maßnahme dar, mit der Sie vorab die Zwangsvollstreckung nach einem Gerichtsverfahren oder einem Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines deutschen Titels absichern können. Das Vollstreckungsgericht genehmigt die Sicherungsmaßnahme ohne Anhörung des Schuldners, sofern der Gläubiger seine Forderung schlüssig vorträgt und Eilbedürftigkeit besteht. Ihr Anwalt formuliert sowohl den Antrag an das Gericht, als auch den Entwurf der richterlichen Genehmigung der Maßnahme. Die richterliche Genehmigung ist entbehrlich, wenn der Gläubiger bereits im Besitz eines Vollstreckungstitels ist. Dann kann direkt der Gerichtsvollzieher beauftragt werden.

Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass die Sicherungspfändung nicht nur einen Einblick in die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zulässt, sondern häufig zur sofortigen Begleichung der Schuld durch den Schuldner führt.

In der Tat stellt der Schuldner, der sich meistens von dem im Ausland ansässigen Gläubiger nicht bedroht fühlt, plötzlich fest, dass dieser eine Zugriffsmöglichkeit auf sein Vermögen in Frankreich hat, und dass folglich ein Teil seiner Vermögenswerte beschlagnahmt werden kann. Unter solchen Umständen steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner seine Schulden sofort begleicht, um ein Gerichtsverfahren oder gar die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwehren.

Zahlt der Schuldner nicht, so können Sie unverzüglich (spätestens innerhalb von vier Wochen seit der Sicherungspfändung) ein Gerichtsverfahren oder das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines deutschen Titels in Frankreich einleiten und anschließend die Zwangsvollstreckung betreiben.

3. Wie kann ich einen in Frankreich erwirkten Titel in Frankreich vollstrecken?

Im Wesentlichen läuft die Zwangsvollstreckung in Frankreich wie folgt ab:

Die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Gegenstände erfolgt durch Pfändung im Wege der sogenannten saisie-vente.

Zunächst muss dem Schuldner über einen Gerichtsvollzieher (huissier de justice, seit 2022 commissaire de justice) eine Zahlungsaufforderung zugestellt werden (commandement de payer).

Soweit dem Schuldner der zugrundeliegende Vollstreckungstitel (z.B. Gerichtsentscheidung mit Vollstreckungsklausel) vorher noch nicht zugestellt wurde, muss die Zustellung spätestens zusammen mit der Zahlungsaufforderung erfolgen.

Zahlt der Schuldner nicht innerhalb einer Woche ab Zustellung der Zahlungsaufforderung, so kann gepfändet werden. Um zu verhindern, dass der Schuldner innerhalb dieser Wochenfrist pfändbare Gegenstände beiseiteschafft, kann der Gläubiger eine Sicherungspfändung (saisie conservatoire) (siehe oben) betreiben, die ohne vorherige Zahlungsaufforderung möglich ist und dadurch für den Schuldner in der Regel sehr überraschend kommt.

Die gepfändeten Gegenstände verbleiben beim Schuldner. Sie werden jedoch in ein Pfändungsprotokoll eingetragen und der Schuldner verliert die Verfügungsbefugnis.

Die Verwertung kann durch Verkauf der Gegenstände durch den Schuldner erfolgen, wenn der Gläubiger dem zustimmt. Findet der Schuldner keinen Käufer oder widerspricht der Gläubiger dem Verkauf, so erfolgt die zwangsweise Verwertung des Pfandgutes durch eine öffentliche Versteigerung. Die Versteigerung findet auf Veranlassung des Gläubigers statt, der auch Ort und Zeitpunkt bestimmen kann.

Der Erlös der Versteigerung wird dem Gläubiger nach Abzug der Kosten ausbezahlt.

Sind an dem Vollstreckungsverfahren mehrere Gläubiger beteiligt und reicht der Erlös nicht für die Befriedigung aller Gläubiger aus, so wird der Betrag hinterlegt und nach einem Verteilungsplan an die Gläubiger ausgekehrt. Eine Priorität zwischen den Gläubigern wie im deutschen Recht gibt es nach französischem Recht nicht.

Für die Pfändung von Kraftfahrzeugen und Schließfächern gelten Sondervorschriften.

Die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen und Bankkonten erfolgt im Rahmen der sogenannten saisie-attribution. Zuständiges Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher, sofern es sich bei den Forderungen nicht um Arbeitslohn handelt.

Mit der Zustellung eines Zahlungsverbotes durch den Gerichtsvollzieher an den Drittschuldner (z.B. Kunde oder Bank des Schuldners) gilt die Pfändung als bewirkt und die Forderung geht in Höhe des titulierten Anspruchs auf den Gläubiger über. Gleichwohl behält der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass der Drittschuldner nicht zahlt.

Die Zwangsvollstreckung in Löhne und Gehälter unterliegt Sondervorschriften. Insbesondere ist nicht der Gerichtsvollzieher, sondern der Vollstreckungsrichter (Juge de l’Exécution) am Wohnort des Schuldners zuständig.

Durch eine Verordnung (Nr. 2006-461) vom 21.04.2006 und ein Dekret (Nr. 2006-936) vom 27.07.2006 wurde die Immobiliarzwangsvollstreckung in Frankreich völlig neu gestaltet. Das bisherige Verfahren wurde vereinfacht, beschleunigt und modernisiert. Die Rolle des Vollstreckungsrichters (juge de l’exécution) wurde gestärkt sowie die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zur Pflicht. Das Verfahren zielt u.a. darauf ab, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, die Zwangsversteigerung durch einen gütlichen Verkauf (vente à l’amiable) und die Einigung mit den Gläubigern abzuwenden. Die Neuregelungen gelten seit dem 1. Januar 2007.

Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe einer beweglichen Sache sind mit denjenigen des deutschen Rechts vergleichbar.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: April 2023