Vertrieb in Frankreich
von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwälten in Baden-Baden und Straßburg, Herrn Rechtsanwalt Jörg Luft, luft@cbbl-lawyers.de, Tel. 07221 30 23 70, und Herrn Rechtsanwalt Koray Kosal, kosal@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, https://rechtsanwalt.fr
Unternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, die ihre Produkte und Dienstleistungen erfolgreich in Frankreich anbieten möchten, wünschen oft – als Alternative zur Gründung eines eigenen Unternehmens in Frankreich –, einen Außendienstmitarbeiter in Frankreich zu beschäftigen.
Der Vertrieb in Frankreich über einen Außendienstmitarbeiter, der bei der deutschen, österreichischen oder der schweizerischen Gesellschaft unter Vertrag steht, hat durchaus seine Vorteile.
Dadurch lässt sich eine erste Analyse des Marktes in Frankreich durchführen: Das Unternehmen prüft, ob das angebotene Produkt auf dem französischen Markt grundsätzlich funktioniert, ehe es sich über die Gründung eines eigenen Unternehmens in Frankreich stärker im Land engagiert und in den Genuss weiterer Vorteile kommt.
Die Beteiligung eines Außendienstmitarbeiters kann dabei verschiedene Formen annehmen, insbesondere:
Anstellung als Arbeitnehmer der deutschen/ österreichischen/ schweizerischen Gesellschaft mit Vertriebstätigkeit in Frankreich
Dies kann entweder durch eine Anstellung als „normaler Arbeitnehmer“ oder als Handlungsreisender (VRP) erfolgen.
Da Vertriebsleute im Außendienst oft viel Reisetätigkeit haben, ist es wichtig, die vertragliche Regelung der Arbeitszeit genau im Auge zu haben. Dadurch kann vermieden werden, sehr kostspielige Überstundengehälter und tarifvertragliche oder gesetzliche Überstundenzuschläge in Frankreich zu bezahlen.
Bei einem „normalen Arbeitnehmer“ kommt es hier bedeutend darauf an, den richtigen Tarifvertrag zu ermitteln und dann im Rahmen der Möglichkeiten und Freiheiten, die der Tarifvertrag gewährt, den Arbeitsvertrag zu gestalten.
Bei einem VRP (Handelsreisender nach französischem Recht) handelt es sich im Kern zwar auch um einen Arbeitnehmer, auf den das französische Arbeitsrecht anwendbar ist.
Unterschiede gibt es insbesondere beim Vertragsschluss mit einem VRP. Mit einem VRP kann eine flexiblere Arbeitszeit vereinbart werden.
Ein Vorteil der Beschäftigung eines VRP gegenüber einem Handelsvertreter ist die Entschädigung, auf die der VRP am Ende seines Vertrages Anspruch hat:
Die Kündigungsentschädigung beim VRP errechnet sich in der Regel nur im Verhältnis zu der neuen Kundschaft, die der VRP tatsächlich angeworben hat bzw. im Verhältnis zur positiven (Umsatz-) Entwicklung von Bestandskunden.
Beim Handelsvertreter handelt es sich bei der Kündigungsentschädigung um einen regelrechten Schadensersatzanspruch (hier: siehe unten „Handelsvertreter in Frankreich“).
Ein VRP kann aus persönlichen Gründen oder aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
Handelsvertreter in Frankreich
Ein Handelsvertreter ist eine selbständig tätige Person, die für ein (z. B. deutsches) Unternehmen tätig ist, indem sie (z. B. in Frankreich) für das Unternehmen Kunden akquiriert.
Für zwischen dem Unternehmen und den geworbenen Kunden zustande kommende Geschäfte erhält der Handelsvertreter eine vertraglich vereinbarte Provision.
Der Handelsvertreter ist also ein Geschäftsvermittler. Er selbst kauft die Produkte nicht an. Ein Verkauf kommt lediglich zwischen dem Unternehmen und dem in Frankreich geworbenen Kunden zustande.
Die Regelung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen ist weitgehend freigestellt (Vertragsfreiheit).
Ein großer Unterschied (z. B. zum deutschen Recht) besteht hingegen bei der Entschädigung, die dem Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung seitens des Unternehmens geschuldet ist.
Nach französischem Recht gestehen die Gerichte den Handelsvertretern nämlich oft Entschädigungen in Höhe von 1-2 Jahresprovisionen zu.
Dieses erhebliche finanzielle Risiko lässt sich für das Unternehmen durch eine rechtswirksame Rechtswahlklausel, durch die das französische Handelsvertreterrecht ausgeschlossen wird, meist gut begrenzen.
Händler in Frankreich
Ein Händler ist eine selbständig tätige Person, die für ein Unternehmen im Vertrieb tätig ist, indem sie die Produkte des Unternehmens im eigenen Namen (z. B. aus Deutschland) ankauft und diese dann im eigenen Namen (z. B. in Frankreich) weiterverkauft.
Bei der Vertragsgestaltung ist ein besonderes Augenmerk auf die richtige Rechtswahlzu legen, da die Unterschiede beispielsweise zwischen dem deutschen und dem französischen Händlerrecht im Bereich der Kündigungsfrist und der Kündigungsentschädigung erheblich sein können.
Im Unterschied zum Handelsvertretervertrag lässt sich bei einem Händlerverhältnis nicht pauschal sagen, welches Recht für das Unternehmen günstiger ist.
Dies ist beim in Frankreich tätigen Händler abhängig von der konkreten Ausführung des Vertragsverhältnisses. Die genauen Kriterien für die sachgerechte Rechtswahl sind also vor der Unterzeichnung des Händlervertrages und insbesondere auch vor der ersten Tätigkeit des Händlers abzufragen, so dass das für das Unternehmen günstige Recht ermittelt werden kann.
Sonderfall: Franchisenehmer in Frankreich
Unter den „Außendienst“ eines Unternehmens kann man im weitesten Sinne auch den Franchisenehmer fassen. Zwar betreiben Franchisenehmer meist einen stationären, also fest an einem Ort verankerten Handel. Sie haben aber oft selbst eigene Außendienstmitarbeiter (in Form von Arbeitnehmern, Handelsvertretern etc.), so dass ein Franchisevertrag mit einem französischen Unternehmen funktional auch als „Tor zum Vertrieb über einen Außendienst“ angesehen werden kann.
Bei einem Franchisevertrag wird der Franchisenehmer als selbständiger Unternehmer (z. B. in Frankreich) für das (z. B. deutsche) Unternehmen in Frankreich tätig und dabei stark in die Firmenorganisation und die Philosophie (Corporate Identity etc.) des Unternehmens eingebunden.
Eine Besonderheit beim Franchisevertrag in Frankreich ist das sogenannte Doubin-Gesetz (Loi Doubin). Dieses Gesetz (Artikel L. 330-3 des französischen Handelsgesetzbuchs, code de commerce) schreibt eine umfassende Pflicht des Franchisegebers zur Vorabinformation des Franchisekandidaten vor der Unterzeichnung des eigentlichen Franchisevertrages vor.
Sämtliche relevanten Informationen zum Franchisegeber und zum späteren Inhalt des Franchisevertrages sind bereits in einem Dokument (Vorinformation gemäß Loi Doubin) zu vereinbaren. Dies muss eine Mindestanzahl an Tagen vor der Unterzeichnung des eigentlichen Franchisevertrages geschehen.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass bereits im Vorvertrag alle später im Hauptvertrag zu vereinbarenden Punkte vorvereinbart sind. Ansonsten könnte sich der Franchisenehmer auf die für ihn vorteilhafteren Klauseln oder auf das allgemeine Gesetz berufen.
Sie haben Fragen zu Möglichkeiten des Vertriebs in Frankreich? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Straßburg, Paris, Sarrguemines, Bordeaux und Baden-Baden beraten Sie gerne: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45
Stand der Bearbeitung: November 2020