Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Checkliste: Worauf sollten Sie bei Verträgen und Gerichtsverfahren mit Kunden in Frankreich achten?

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Baden-Baden, Herrn Jörg Luft, Rechtsanwalt, luft@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 - 7221 - 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr


Für deutsche Unternehmer, die Geschäfte mit französischen Kunden tätigen, mit einem Vertriebspartner in Frankreich kooperieren, dort eine Immobilie anmieten möchten oder vor der strategischen Entscheidung stehen, in Frankreich ein Gerichtsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte einzuleiten, soll die folgende Checkliste helfen, typischen Fehlern aus dem Weg zu gehen.

Sie enthält Antworten auf ausgewählte Fragen, die sich im Rechtsverkehr mit Frankreich regelmäßig stellen.

Liegen meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Frankreich in der richtigen Sprache vor?

Wenn die Korrespondenz (Vertragsanbahnung, Vertragsverhandlungen, Bestellvorgang etc.) mit dem französischen Kunden in französischer Sprache geführt wurde, sind AGB, die in einer anderen Sprache verfasst sind (z. B. deutsch, englisch etc.), nicht durchsetzbar. In diesem Fall wären Ihre AGB, auf deren Anwendung Sie vertraut hatten, Ihrem Kunden gegenüber nicht anwendbar. Es gelten dann die gesetzlichen Regelungen oder ggf. die AGB Ihres Vertragspartners.

Habe ich meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dem französischen Kunden nachweislich übermittelt?

Der bloße Verweis auf AGB, die z. B. auf der Internet- Homepage stehen, oder der Abdruck der AGB lediglich auf der Rechnung, reicht im internationalen Geschäft nicht aus, damit diese AGB auch als vereinbart gelten und damit wirksam werden. Es ist im internationalen Geschäft mit Frankreich vielmehr erforderlich, dass Ihre AGB Ihrem Kunden nachweislich körperlich (Papierform, als pdf-Dokument in einer Email, per Fax) zugehen oder er in anderer Weise nachweislich davon Kenntnis genommen hat. Es ist somit empfehlenswert, im Vertrag eine Zustimmungsklausel vorzusehen, durch die der Kunde bestätigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten, zur Kenntnis genommen und diesen zugestimmt zu haben.

Enthalten meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Frankreich eine Rechtswahlklausel und eine Gerichtsstandsklausel?

Im Rahmen der Rechtswahlklausel sollten Sie das Recht festlegen, das für Sie das vorteilhaftere ist. Bei Fehlen einer Gerichtsstandsklausel zugunsten eines deutschen Gerichts müssen Streitigkeiten in der Regel vor den französischen Gerichten am Sitz des französischen Kunden ausgefochten werden.

Entspricht mein Eigentumsvorbehalt den Erfordernissen des französischen Rechts?

Trotz einer Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts muss die Gestaltung der Eigentumsvorbehaltsklausel stets den Vorgaben des französischen Rechts entsprechen, damit sie auch durchsetzbar ist. Dies ist insbesondere wichtig für den Fall der Insolvenz Ihres Kunden. Der Eigentumsvorbehalt muss spätestens im Moment der Lieferung vereinbart worden sein.

Habe ich bei der Beendigung der Zusammenarbeit mit einem französischen Geschäftspartner die von der Rechtsprechung geforderte ausreichend lange Kündigungsfrist beachtet?

Nach französischer Rechtsprechung kann bei Anwendung des französischen Rechts diese Kündigungsfrist bis zu 18 Monate betragen. Dies gilt unabhängig von etwaigen kürzeren Kündigungsfristen, die im Vertrag vereinbart worden sind.

Habe ich in meinem Vertrag mit meinem französischen Handelsvertreter das deutsche Recht für anwendbar erklärt?

Bei fehlender Rechtswahl (z. B. zugunsten des deutschen Rechts) ist das französische Recht anwendbar, welches im Falle der Kündigung einen hohen finanziellen Ausgleichsanspruch zugunsten des Handelsvertreters vorsieht.

Ist mein französischer Handelsvertreter wirklich ein Handelsvertreter (agent commercial) im Sinne des Gesetzes?

Da es in Frankreich noch weitere Formen des Vertriebsmitarbeiters gibt (insbesondere den arbeitnehmerähnlichen VRP (Voyageur, Représentant, Placier)), sollten Sie darauf achten, dass der freie Handelsvertreter Ihnen seine Eintragung im französischen Handelsvertreterregister nachweist. Die Klauseln im Handelsvertretervertrag sollten so formuliert sein, dass eine Uminterpretierung in einen Arbeitsvertrag vermieden wird.

Bei Anmietung von Gewerbemieträumen in Frankreich: Bin ich mir bewusst, dass ich als Mieter nur eingeschränkt kündigen kann?

Nach französischem Mietrecht haben gewerbliche Mietverträge in der Regel eine Dauer von 9 Jahren, wobei der Mieter nur alle 3 Jahre kündigen kann.

Bei Anmietung von Gewerbemieträumen in Frankreich: Weiß ich, dass ich als Mieter ein gesetzliches Recht auf „Erneuerung“ des Mietvertrages habe?

Nach französischem Mietrecht hat der Mieter nach Ablauf der neunjährigen Mietdauer gegenüber dem Vermieter ein Recht auf Erneuerung des Mietvertrages. Erneuerung des Mietvertrages bedeutet einen weiteren Mietvertrag über wiederum 9 Jahre. Verweigert der Vermieter die Erneuerung, kann der Mieter von ihm eine Besitzentzugsentschädigung verlangen.

Welche besonderen Vorschriften des französischen Rechts muss ich bei Geschäften mit privaten Endverbrauchern beachten?

Unabhängig von einer Rechtswahl sind bei Lieferungen und Leistungen an Verbraucher stets die zwingenden französischen Verbraucherschutzvorschriften zu beachten.

Lohnt sich ein Gerichtsverfahren vor einem französischen Gericht?

Da Anwaltskosten und Übersetzungskosten in französischen Verfahren in der Regel höher als in Deutschland und grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, sollte bei kleineren Streitwerten überlegt werden, ob nicht eine gütliche Einigung mit dem Gegner wirtschaftlich sinnvoller ist. Auch bei der Verhandlung und rechtssicheren Ausformulierung einer solchen gütlichen Einigung sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

Nicht alle denkbaren Fallstricke können im Rahmen dieser Darstellung behandelt werden. Zu einigen dieser Themen finden Sie jedoch auf den nachfolgenden Seiten weitere vertiefende Ausführungen.

Sie wünschen Beratung? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023