Schwerpunkt Hashtag-Marke: Registrierung einer Hashtag-Marke?
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Déborah Niel, Avocat, niel@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr
Ist es möglich, das Hashtag-Zeichen als Marke in Frankreich zu registrieren?
Hashtags (Zeichen #) wurden ursprünglich durch das soziale Netzwerk Twitter eingeführt und dienen der Markierung eines Wort- oder Bildbeitrags mit einem Schlüsselwort (Keyword). Dazu wird das gewünschte Schlüsselwort, dass man seiner Publikation hinzufügen möchte, unmittelbar nach dem Setzen des Symbols "#" eingegeben. Auf diese Weise kann ein Nutzer, der etwa eine Nachricht publiziert, das Thema definieren, zu welchem seine Nachricht passt. So können Beiträge zu bestimmten Themen/ Schlüsselwörtern gebündelt werden. Ein User, der sich zum Beispiel alle Inhalte zum Thema „Bodensee“ anzeigen lassen möchte, kann sich dann z. B. sämtliche Publikationen mit dem Hashtag #Bodensee anzeigen lassen.
Somit sind Hashtags bei der Publikation ein Instrument zur sachgerechten thematischen „Einordnung“ der Publikation. Für den Suchenden sind sie ein komfortables Mittel, über eine entsprechende Hashtag-Suche sämtliche Publikationen zu einem bestimmten Thema zu finden.
Eine im französischen Amtsblatt vom 23. Januar 2013 veröffentlichte Bekanntmachung definiert das Hashtag bzw. die Raute als "eine Folge von Zeichen ohne Leerzeichen, die eine Bedeutung transportiert und die mit dem Zeichen # (Raute) beginnt, auf ein Thema von Interesse hinweist und von ihrem Verfasser in eine Nachricht eingefügt wird, um sie leichter auffindbar zu machen".
Das Hashtag (#) an sich wird im französischen Recht nicht ausdrücklich geschützt.
Aufgrund seiner zunehmenden Verwendung durch die Marketingabteilungen der Unternehmen wurde die Frage nach seinem Schutz und nach der Möglichkeit der Anmeldung als Marke aufgeworfen.
Eine Marke, die aus einem Hashtag und einem Namen besteht, muss vor allem die Voraussetzung der Unterscheidungskraft der Marke erfüllen: Bei den Verbrauchern darf keine Verwirrung entstehen über den Markeninhaber.
Folglich muss die Bezeichnung, die unmittelbar auf das Hashtag folgt, wie eine "klassische" Marke beurteilt werden und die entsprechenden Anforderungen des Gesetzes über geistiges Eigentum an Marken erfüllen, nämlich: Unterscheidungskraft, Verfügbarkeit und Rechtmäßigkeit der Marke.
Da also ein Hashtag in gleicher Weise beurteilt wird wie eine Marke, muss es, um eintragungsfähig zu sein, geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen unterscheidbar darzustellen und dem Verbraucher deren Herkunft anzuzeigen.
Beispiel
Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) hat in einem Urteil vom 12. September 2019, in dem die Unterscheidungskraft einer Marke bei einem Hashtag geprüft wurde, entschieden, dass die nationalen Behörden im Rahmen ihrer Pflicht, die Unterscheidungskraft eines Zeichens zu prüfen, auch die Gepflogenheiten des betreffenden Wirtschaftssektors berücksichtigen müssen, um festzustellen, ob der Durchschnittsverbraucher das Zeichen als kommerziellen Herkunftshinweis wahrnehmen wird. So sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Hashtag-Marke, deren Eintragung beantragt wurde, die aber noch nicht genutzt wird, die voraussichtlichen Arten der Benutzung der Marke zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 12. Sept. 2019, n°C-541/18, AS gegen Deutsches Patent- und Markenamt).
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45
Stand der Bearbeitung: März 2023