Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Unselbständige Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft in Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Die Betriebsstätte in Frankreich

Zum Videobeitrag: Die Betriebsstätte in Frankreich

  1. Ist eine unselbständige Zweigniederlassung meiner deutschen Gesellschaft in Frankreich eine juristisch selbstständige Einheit?
  2. Welchen Steuern unterliegt die unselbständige Zweigniederlassung/Betriebsstätte in Frankreich: den deutschen oder den französischen?
  3. Nach welchen Vorschriften muss ich die Bilanz erstellen und die Buchhaltung führen: nach französischen oder nach deutschen?
  4. Was sind die Vorteile der Gründung einer Gesellschaft in Frankreich im Vergleich zur Gründung einer unselbständigen Zweigniederlassung in Frankreich?
  5. Wie gründe ich eine unselbständige Zweigniederlassung in Frankreich?

Antworten:

1. Ist eine unselbständige Zweigniederlassung meiner deutschen Gesellschaft in Frankreich eine juristisch selbständige Einheit?

Eine unselbständige Zweigniederlassung Ihrer deutschen Gesellschaft (z.B. Vertriebsbüro) (succursale de société étrangère) ist keine juristisch unabhängige Einheit, obwohl sie materiell über Mittel verfügt, die es ihr erlauben, ihre Tätigkeit in Frankreich in einer gewissen Eigenständigkeit auszuüben.

Sämtliche Verträge mit Kunden, Arbeitnehmern oder sonstigen Dritten kommen mit der in Deutschland ansässigen Gesellschaft zustande, die demzufolge für die in Frankreich ausgeübte Tätigkeit haftet.

Das französische Gesetz sieht dementsprechend auch vor, dass die französische unselbständige Zweigniederlassung auf ihrem Briefkopf, ihren Rechnungen und generell auf allen Handelspapieren die Firma, Rechtsform, Adresse und Handelsregisternummer des deutschen Unternehmens angeben muss.

Die unselbständige französische Zweigniederlassung eines deutschen Unternehmens unterliegt prinzipiell dem deutschen Recht. Es ist jedoch möglich, das deutsche Unternehmen am französischen Sitz der Zweigniederlassung zu verklagen bei Streitigkeiten, die sich aus der in Frankreich ausgeübten Tätigkeit ergeben.

2. Welchen Steuern unterliegt die unselbständige Zweigniederlassung/Betriebsstätte in Frankreich: den deutschen oder den französischen?

Gemäß dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen stellt die unselbständige Zweigniederlassung eine feste Betriebsstätte des deutschen Unternehmens dar. Sie wird deshalb in Frankreich steuerlich wie ein selbständiges Unternehmen behandelt.

Um zu vermeiden, dass auch der deutsche Fiskus die von der französischen unselbständigen Zweigniederlassung steuerlich berücksichtigt und somit eine Doppelbesteuerung stattfindet, muss eine eindeutige Abgrenzung und Zuordnung von Aufwand und Umsatz der deutschen und der französischen Einheit gewährleistet und klar dokumentiert werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere sicherzustellen, dass eine strikte Trennung der Kostenzuordnung zwischen der deutschen und der französischen Einheit erfolgt.

Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn – wie häufig – im deutschen Unternehmen teilweise für die französische Zweigniederlassung gearbeitet wird.

3. Nach welchen Vorschriften muss ich die Bilanz erstellen und die Buchhaltung führen: nach französischen oder nach deutschen?

Da die unselbständige Zweigniederlassung Ihres deutschen Unternehmens steuerlich wie eine eigenständige Gesellschaft behandelt wird, muss auch bei einer unselbständigen Zweigniederlassung ein unabhängiger Buchungskreislauf für die französische Niederlassung zu gewährleisten sein. Die Bilanzen sind nach französischen Rechtsvorschriften zu erstellen.

Es besteht die Möglichkeit, de facto die Konten von Deutschland aus zu führen. Jedoch muss dies stets unter Einhaltung der französischen Vorschriften und gemäß dem französischen System erfolgen.

Die deutsche Muttergesellschaft haftet für die Schulden der französischen Zweigniederlassung und hat den französischen Steuerbehörden ihre Buchhaltung vorzulegen, wenn berechtigte Zweifel an den Abschlüssen der französischen Zweigniederlassung bestehen.

4. Was sind die Vorteile der Gründung einer Gesellschaft in Frankreich im Vergleich zur Gründung einer unselbständigen Zweigniederlassung in Frankreich?

  • Präsenz auf dem französischen Markt: Der französische Kunde will häufig bei einem französischen Unternehmen bestellen. Dies gilt insbesondere, wenn der Name der deutschen Gesellschaft in Frankreich nicht bekannt ist.
  • Im Verhältnis zur Verwaltung einer unselbständigen Zweigniederlassung entstehen, abgesehen von den Gründungskosten, bei der Verwaltung einer unabhängigen Gesellschaft keine Mehrkosten.
  • Durch eindeutige Rechnungsstellung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft kann das Risiko einer Doppelbesteuerung verhindert werden.
  • Für in Deutschland ansässige und in Deutschland und Frankreich tätige Geschäftsführer oder Arbeitnehmer kann eine steuerlich vorteilhafte Gestaltung der Vergütung erfolgen.

5. Wie gründe ich eine unselbständige Zweigniederlassung in Frankreich?

Zur Gründung einer unselbständigen Zweigniederlassung muss die deutsche Gesellschaft unter Vorlage einer gewissen Anzahl von Dokumenten (französisches Formular M0; Original oder beglaubigte Kopie des Handelsregisterauszugs und der Satzung Ihres deutschen Unternehmens nebst französischer Übersetzung etc.) die Eintragung im französischen Handelsregister über die zentrale Eintragungsstelle, das bei den Industrie- und Handelskammern bzw. den Handwerkskammern eingerichtete Centre des Formalités des Entreprises veranlassen.

Auch muss, wie bei der Gründung einer Tochtergesellschaft, der wirtschaftlich Berechtigte beim entsprechenden, in 2017 eingerichteten und von den Handelsgerichten geführten Register angemeldet werden (siehe Informationspflichten bei Gründung eines Unternehmens in Frankreich).

Weiterhin ist zu beachten, dass für die Zweigniederlassung in Frankreich ein Leiter zu bestellen ist, der im französischen Handelsregister eingetragen wird. Es kann sich dabei um einen Arbeitnehmer oder um einen Geschäftsführer des deutschen Unternehmens handeln. Die Haftung dieses Leiters hängt vom Umfang seiner Vollmachten und insbesondere seiner Entscheidungsfreiheit gegenüber dem deutschen Unternehmen ab.

Sie haben Fragen zur unselbständigen Zweigniederlassung in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023