Anmeldung einer Marke in Frankreich –
Ein wichtiges Mittel zum Schutz
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Déborah Niel, Avocat, niel@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr
Der Markenschutz in Frankreich
Die Marke ist ein unverwechselbares Merkmal eines Unternehmens und dient im Markt der Bekanntheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Daneben erfüllt sie eine wichtige Unterscheidungsfunktion gegenüber Wettbewerbern und transportiert das Image des Unternehmens. Sie ist daher ein wesentliches strategisches Element innerhalb der Geschäfts- und Marketingpolitik des Unternehmens.
Es ist daher wichtig, die im Unternehmen geschaffenen Marken, die die Identität des Unternehmens ausmachen, wirksam durch rechtzeitige Anmeldung zu schützen.
Ohne die Anmeldung der Marke könnten nämlich Dritte diese ungestraft übernehmen, nutzen oder sogar selbst anstelle des echten Markenschöpfers anmelden.
Die Markeneintragung verleiht ihrem Inhaber ein alleiniges Nutzungsrecht auf französischem Hoheitsgebiet für eine Dauer von 10 Jahren. Die Eintragung kann danach jeweils verlängert werden.
Das Markenrecht verleiht dem Markenrechtsinhaber nach der Eintragung verschiedene Befugnisse, insbesondere:
- Er kann seine Marke vor Gericht verteidigen und Dritten verbieten, sie für identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen zu verwenden.
- Er kann seine Marke abtreten, ein Netz von Franchisenehmern gründen oder Lizenzen vergeben, durch die Dritten die Nutzung der Marke erlaubt wird.
Insbesondere kann der Markeninhaber im Wege einer Klage gegen jedwede Form der Markenverletzung vorgehen.
Eine Markenverletzung stellt eine Form der Täuschung dar:
Ziel des Fälschers ist es, eine Verwechslung zwischen dem Originalprodukt und dem gefälschten Produkt herbeizuführen. Auf diese Weise versucht der Fälscher, sich den Ruf, den Erfolg und die Kunden des Unternehmens, welches Inhaber der Originalmarke ist, zuzueignen.
Von Gesetzes wegen sind in Frankreich folgende Handlungen Verboten:
- Bei identischen Waren und/oder Dienstleistungen
Die Vervielfältigung, Verwendung, Anbringung, Änderung oder Löschung einer Marke auf Waren oder Dienstleistungen, die mit den in der Markeneintragung genannten Waren oder Dienstleistungen identisch sind, und zwar auch dann, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht (Artikel L. 713-2 des frz. Gesetzes über geistiges Eigentum (Code de la propriété intellectuelle)). - Bei ähnlichen Waren und/oder Dienstleistungen muss dadurch eine Verwechslungsgefahr für das Publikum entstehen
Gemäß einer Entscheidung des frz. Kassationsgerichtshofs vom 13. Oktober 2021 stellt die einfache Anmeldung eines Zeichens als Marke keine Verletzungshandlung dar, wenn die Waren oder Dienstleistungen noch nicht vermarktet werden und somit noch keine Verwirrung in der Öffentlichkeit hervorgerufen werden kann (Urteil des frz. Kassationsgerichts für Zivilsachen vom 13. Oktober 2021, Nr. 19-20.504).
Wenn der Markeninhaber tatsächlich in seinem Recht an der Marke, die er im gewöhnlichen Geschäftsleben nutzt, verletzt wird, kann er Schadensersatz verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes liegt dabei im Ermessen des Gerichts der Hauptsache und orientiert sich insbesondere an folgenden Kriterien:
- negative wirtschaftliche Folgen der Verletzung als immaterieller Schaden, den der Markeninhaber erlitten hat und
- Gewinne, die derjenige, der die Marke verletzt hat, aufgrund der Markenverletzung erzielt (Abschöpfung von Gewinnen).
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45
Stand der Bearbeitung: März 2023