Forderungsabtretung und Besicherung von Darlehen in Frankreich
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Baden-Baden, Frau Vanina Vedel, Avocat, vedel@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 (0) 7221 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr
Für ein Darlehen, das von einer Bank in Frankreich gewährt wird, können verschiedene Arten von Sicherheiten gestellt werden. Gerade wenn es ein Unternehmen ist, das den Kredit beantragt, wird häufig als Sicherheit die Abtretung von Forderungen gewählt.
Dabei handelt es sich um Forderungen, die das Unternehmen z. B. aus Lieferungen und Leistungen gegen seine eigenen Kunden hat.
Beispiel
Ein deutsches Unternehmen hat aus der Erstellung eines Werkes in Frankreich Geldforderungen gegen seinen französischen Kunden. Im Werkvertrag ist vereinbart, dass auf das Vertragsverhältnis französisches Recht Anwendung findet.
In der vorliegenden Darstellung soll kurz gezeigt werden, welche Besonderheiten zu beachten sind, wenn die abgetretenen Forderungen des Unternehmens dem französischen Recht unterliegen.
A. Die Sicherungsabtretung in Frankreich
Die Abtretung einer Forderung als Sicherheit war in Frankreich lange Zeit nur im Rahmen der sog. „Cession Dailly“ möglich, welche durch das Gesetz vom 2. Januar 1981 zur Förderung der Vergabe von Unternehmenskrediten eingeführt wurde.
Erst mit diesem Gesetz wurde es in Frankreich möglich, dass zur Besicherung eines Kredits eine Forderungsabtretung vereinbart werden konnte.
Die Abtretung nach dem „Dailly“-Gesetz ist im französischen Währungs- und Finanzgesetzbuch streng geregelt (dort: Artikel L. 313-23 ff.) und ist ausschließlich
- Kreditinstituten (Definition in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Palaments und des Rates vom 26. Juni 2013),
- Finanzierungsgesellschaften (Definition in Artikel L. 511-1 des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuch) und
- seit 2018 auch gewissen sog. alternativen Investmentfonds (gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011)
vorbehalten.
Es können im Rahmen einer solchen „Cession-Dailly“ nur Forderungen aus Geschäftsbeziehungen abgetreten werden. Auf nichtgewerbliche private Forderungen ist diese sicherungsweise Abtretung nicht anwendbar.
Außerhalb dieser speziell geregelten Art der Forderungsabtretung zu Gunsten institutioneller Kreditgeber war es bis vor Kurzem in Frankreich nicht möglich, Forderungen als Sicherheit abzutreten:
Falls also im Sicherungsgeschäft keine Bank beteiligt war, deutete die französische Rechtsprechung die Vereinbarung über die sicherungsweise Forderungsabtretung in eine Forderungsverpfändung um.
Letzteres entsprach aber nicht dem Parteiwillen zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber.
Diese Rechtslage wurde kürzlich im Rahmen einer umfassenden Reform des französischen Sicherheitenrechts durch die französische Verordnung vom 15. September 2021 (Verordnung Nr. 2021-1192) geändert.
Mit dieser Verordnung wurde die Möglichkeit geschaffen, dass zur Besicherung eines Kredits nun stets eine Forderungsabtretung vereinbart werden kann, und zwar unabhängig davon, ob der Kreditgeber ein Kredit-bzw. Finanzinstitut ist oder nicht.
Im französischen Zivilgesetzbuch (Code civil) wurde hierfür ein neuer Unterabschnitt hinsichtlich der Sicherungsabtretung eingefügt (Abschnitt „De la cession de créance à titre de garantie“ („Über die Forderungsabtretung zu Sicherungszwecken“), geregelt in den Artikeln 2373 bis 2373-3 Code civil). Die vier neuen Gesetzesartikel sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
Zweck dieser Reform ist unter anderem, die Flexibilität des französischen Sicherheitenrechts zu erhöhen, indem die Möglichkeit der sicherungsweisen Forderungsabtretung nicht nur Banken vorbehalten wird. Auf diese Weise soll das französische Recht in diesem Bereich auch auf internationaler Ebene attraktiver werden.
Nun können Forderungen eines Unternehmens auch an ein anderes gewerbliches Unternehmen, das kein Finanzinstitut ist, sicherungshalber abgetreten werden, so wie dies etwa in Deutschland auch möglich ist.
Bei einer Forderungsabtretung nach französischem Recht gibt es – im Vergleich zum deutschen Recht – noch weitere Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung gegenüber Dritten.
B. Besonderheiten der Forderungsabtretung in Frankreich
Die allgemeinen Vorschriften zur Forderungsabtretung sind in Frankreich im Code civil, dem französischen Bürgerlichen Gesetzbuch, in den Artikeln 1321 ff. geregelt.
Schriftformerfordernis und wirksame Einigung der Parteien
Die Forderungsabtretung muss stets schriftlich zwischen dem Zedenten (= derjenige, der die Forderung abtritt; alter Gläubiger) und dem Zessionar (= derjenige, an den die Forderung abgetreten wird und der somit der neue Forderungsinhaber wird; neuer Gläubiger), vereinbart werden, um wirksam zu sein.
Die Zustimmung des Schuldners ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung. Etwas anderes gilt dann, wenn die Forderung, die abgetreten werden soll, mit einem Abtretungsverbot behaftet ist: In diesem Fall muss der Schuldner der Abtretung zustimmen, damit diese wirksam erfolgen kann.
Bei jeder Forderungsabtretung nach französischem Recht gilt aber:
Die Abtretung kann dem Schuldner nicht wirksam entgegengehalten werden, wenn der Schuldner nicht über diese in Kenntnis gesetzt worden ist.
Die entsprechende Mitteilung der Abtretung an den Schuldner ist nach französischem Recht also ein sehr wichtiger Punkt.
Warum ist es so wichtig, die Forderungsabtretung in Frankreich dem Schuldner anzuzeigen?
- Wird der Schuldner über die Abtretung der Forderung, also über den neuen Forderungsinhaber, informiert, kann der Schuldner ab dem Zeitpunkt der Information schuldbefreiend nur noch an den neuen Gläubiger leisten.
Leistet der Schuldner dennoch versehentlich an den alten Gläubiger, wird der Schuldner nicht frei und muss ggf. noch einmal an den neuen Gläubiger leisten. - Wird der Schuldner über die Abtretung der Forderung, also über den neuen Forderungsinhaber, nicht informiert, kann der Schuldner schuldbefreiend weiterhin auch an den alten Gläubiger leisten.
In welcher Weise muss die Mitteilung der Forderungsabtretung gegenüber dem Schuldner erfolgen?
Bis zum Jahr 2016 musste die Mitteilung durch einen Gerichtsvollzieher oder per notarieller Urkunde erfolgen.
Die Forderungsabtretung war also mit großem Verwaltungsaufwand verbunden.
Diese Formvorschrift ist vereinfacht worden. Heute gilt gemäß Artikel 1324 des frz. Zivilgesetzbuchs (Code civil) Folgendes:
„Die Abtretung kann dem Schuldner, wenn er nicht bereits zugestimmt hat, nur entgegengehalten werden, wenn sie ihm mitgeteilt wurde oder er sie zur Kenntnis genommen hat.“
- Eine einfache schriftliche Mitteilung an den Schuldner in jedweder Form ist ausreichend.
- Bisweilen kann von der schriftlichen Mitteilung an den Schuldner sogar abgesehen werden, nämlich dann, wenn der Schuldner bereits der Abtretungsvereinbarung zwischen Zedenten und Zessionar zugestimmt hat oder anderweitig und nachweislich davon Kenntnis erlangt hat.
Wird der Schuldner über die erfolgte Abtretung nicht ordnungsgemäß informiert, kann er weiterhin an seinen ursprünglichen Gläubiger (also den Zedenten der Forderungsabtretung) schuldbefreiend zahlen bzw. leisten. Die Forderungsabtretung geht aus Sicht des Zessionars in diesem Fall somit ins Leere.
Es muss in der Praxis also unbedingt darauf geachtet werden, dass die Forderungsabtretung dem Schuldner unverzüglich schriftlich angezeigt wird.
Im Rahmen einer „Cession-Dailly“ erfolgt dies über einen Abtretungsschein (sog. „Bordereau“). Dabei handelt es sich um einen Vordruck, der in Frankreich üblicherweise von Banken erstellt und dem Kreditnehmer übermittelt wird. Dieser Vordruck muss dann vom Kreditnehmer ausgefüllt werden: Es müssen darauf alle Forderungen, die an die Bank abgetreten werden, angegeben werden und das so ausgefüllte Formular wird dann vom Kreditnehmer an seine Kunden (= seinen Schuldner) übermittelt.
Auf diese Weise wird dem Erfordernis der Mitteilung an den Schuldner Genüge getan.
Dies kann in der Praxis mitunter jedoch aufwendig und kompliziert sein, so dass die Forderungsabtretung in Frankreich bis heute nicht die gleiche Attraktivität aufweist wie im deutschen Recht.
Zusatzinformation: Globalzession
Die Globalzession ist in Deutschland in der Praxis als Sicherungsmittel sehr verbreitet.
Danach werden sämtliche Forderungen, die ein Verkäufer gegen seine Kunden hat, an einen Dritten abgetreten.
Eine Globalzession ist in Frankreich jedoch nicht praktikabel. Denn die Kunden (d. h. die Schuldner) könnten, nach erfolgter Globalzession, auch weiterhin wirksam und schuldbefreiend an den Verkäufer Zahlung leisten, solange sie nicht über die Forderungsabtretung informiert werden. Im Zeitpunkt der Vereinbarung der Globalzession kennt der Verkäufer seine (künftigen) Kunden aber noch nicht und kann sie somit in diesem Zeitpunkt auch nicht über die Abtretung informieren. Somit wäre eine Abtretung diesen nichtinformierten Schuldnern gegenüber nicht wirksam, d. h. sie könnten auch weiterhin schuldbefreiend an den alten Gläubiger leisten.
Um eine Globalzession im Rahmen des französischen Rechts wirksam zu gestalten, müsste der Verkäufer jeden einzelnen seiner Kunden im Zeitpunkt der Entstehung der Kaufpreisforderung über die bereits erfolgte Abtretung informieren.
- Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zur wirksamen Bestellung von Sicherheiten jeder Art in Frankreich
- Wir erstellen gerne für Sie die erforderliche Dokumentation zur wirksamen Forderungsabtretung nach französischem Recht oder unterstützen Sie bei der Umsetzung mit Ihren Schuldnern
Sie haben weitere Fragen zur Forderungsabtretung und Besicherung von Darlehen in Frankreich? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45
Stand der Bearbeitung: Juli 2022