Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Geschäftsführer in Frankreich: Haftung

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

 

Geschäftsführung in Frankreich

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Wofür haftet der Geschäftsführer einer Gesellschaft in Frankreich gegenüber Dritten?

Der Geschäftsführer handelt in der Regel im Namen und für Rechnung der Gesellschaft, die er vertritt und haftet nur in Ausnahmefällen mit seinem persönlichen Vermögen.

In folgenden Ausnahmefällen haftet der Geschäftsführer persönlich:

  1. Persönliche Haftung aufgrund von Sondervorschriften aus dem Handels- und Wirtschaftsrecht, dem Insolvenzrecht, dem Steuerrecht oder dem Sozialversicherungsrecht.
  2. Der Geschäftsführer handelt nicht in seiner Funktion als Organ der Gesellschaft, sondern als Privatperson, ohne dies gegenüber den betroffenen Geschäftspartnern deutlich zu machen.
  3. Der Geschäftsführer verursacht durch sein persönliches Verschulden, das nicht im Zusammenhang mit der Geschäftsführung steht, einen Schaden bei außerhalb der Gesellschaft stehenden Personen.

Unter den genannten Fällen ist die im französischen Insolvenzgesetz vorgesehene Ausfallhaftung des Geschäftsführers von besonderer Bedeutung. Diese Haftung des Geschäftsführers für unzureichende Aktiva der Gesellschaft (action en responsabilité pour insuffisance d‘actif) greift, sofern nachweisbar ist, dass ein Geschäftsführungsfehler vorlag, der ursächlich für den Mangel an ausreichenden Aktiva der Gesellschaft war.
Die Ausfallhaftung gilt sowohl für ordentlich bestellte wie auch für faktische Geschäftsführer (Leitungsorgane). Die Rechtsprechung verlangt jedoch einen Geschäftsführungsfehler von einer gewissen Schwere. Ein solcher kann bei Vorliegen eines mangelhaften Rechnungswesens, bei groben Verstößen gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung, und im Allgemeinen bei einem Verhalten angenommen werden, dass sich gegen die Gewinnerzielung der Gesellschaft richtet.

Sie haben weitere Fragen zur Haftung des Geschäftsführers in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: November 2022