Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Sozialabgaben für Arbeitnehmer in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Aurélia Heim, Avocat, heim@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Die in Frankreich auf Lohn und Gehalt anfallenden Steuern und Abgaben unterscheiden sich zum Teil deutlich von den Steuern und Abgaben, die in Deutschland anfallen.

Im Arbeitsvertrag in Frankreich wird in der Gehaltsklausel grundsätzlich das Bruttogehalt angegeben.

Der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben beträgt etwa 42 % vom Bruttogehalt, der Arbeitnehmeranteil etwa 22 % vom Bruttogehalt (Details hierzu finden Sie in dieser Tabelle Sozialabgaben Frankreich 2023). Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber das Bruttogehalt abzüglich der arbeitnehmerseitigen Sozialabgaben ausbezahlt. Dieser Auszahlungsbetrag wird in Frankreich terminologisch als Nettogehalt bezeichnet.

Hinsichtlich der Steuern auf das Gehalt des Arbeitnehmers gilt Folgendes: Ähnlich wie in Deutschland findet in Frankreich seit 2019 eine Besteuerung des Gehalts an der Quelle (Quellenbesteuerung durch den Arbeitgeber im Namen und für Rechnung des Arbeitnehmers) statt.

Der branchenübergreifende gesetzliche Mindestlohn in Frankreich beträgt 1.678,95 € (Stand: 1. August 2022).

Beispielrechnung (Zahlen annäherungsweise)

Der Arbeitgeber zahlt an seinen Arbeitnehmer als Bruttomonatsgehalt 3.000 €.

Aus der Sicht des Arbeitnehmers stellt sich die Einkommenssituation wie folgt dar:

Auf das Bruttogehalt entfallen etwa 22 % arbeitnehmerseitige Sozialabgaben, also im vorliegenden Fall etwa 660 €. Diese 660 € arbeitnehmerseitigen Sozialabgaben werden durch den Arbeitgeber einbehalten und an die Sozialkassen abgeführt. Der Arbeitnehmer erhält also 3.000 € abzgl. 660 €, also 2.340 € ausgezahlt. Diese 2.340 € sind das Nettogehalt des Arbeitnehmers, von dem die Einkommensteuer monatlich abgezogen wird.

Aus der Sicht des Arbeitgebers stellt sich die Situation wie folgt dar:

Es soll wieder vom genannten Bruttogehalt in Höhe von 3.000 € ausgegangen werden. Hierauf zahlt der Arbeitgeber etwa 42 % Sozialabgaben, also etwa 1.260 €. Somit betragen die Gesamtkosten, die der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer zu tragen hat, etwa 4.260 €.

Sie haben weitere Fragen zu den Sozialabgaben in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45



Stand der Bearbeitung: Oktober 2022