Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten mit Kunden in Frankreich zuständig?

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Baden-Baden, Herrn Jörg Luft, Rechtsanwalt, luft@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 - 7221 - 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr

  1. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit meinem Kunden in Frankreich zuständige Gericht vertraglich bestimmen?
  2. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder französische Gerichte), falls im Vertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?
  3. Was ist für mich vorteilhaft?

Antworten:

1. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit meinem Kunden in Frankreich zuständige Gericht vertraglich bestimmen?

Durch vertragliche Vereinbarung einer sogenannten Gerichtsstandsklausel. In dieser Klausel wird festgelegt, welche Gerichte bei Streitigkeiten zuständig sind. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind diese Gerichte ausschließlich zuständig.

Wird kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, kann darüber hinaus in einer Klausel der Erfüllungsort von Leistungen bestimmt werden. Auf diesem Wege werden ebenfalls die im Streitfall zuständigen Gerichte bestimmt. Bei internationalen Geschäften gibt es nämlich – neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der verklagten Partei – auch den Gerichtsstand an dem Ort, an dem die vertraglichen Leistungen erfüllt werden. Wird also im Vertrag bestimmt, dass sämtliche Geldleistungen am Sitz des Unternehmens in Deutschland zu erfüllen sind, so können Klagen auf Zahlung von Geld von beiden Parteien vor deutschen Gerichten anhängig gemacht werden.

[Rechtsquellen: EG-Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen]

2. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder französische Gerichte), falls im Vertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?

Will ein in Frankreich ansässiger Kunde klagen, so kann er dies in Frankreich tun, sofern keine ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart wurde. Dies gilt für alle vertraglichen Ansprüche. Diese Möglichkeit besteht, da die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 bei internationalen Streitigkeiten einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes vorsieht. Dieselbe Verordnung besagt, dass der Erfüllungsort für den Verkauf beweglicher Sachen – sofern nichts anderes vereinbart worden ist – der Ort ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Wenn Sie Ihre Waren Ihrem Kunden nach Frankreich liefern, so sind folglich die Gerichte am Lieferort in Frankreich zuständig.

Der Kunde hat auch die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen. Es gibt die allgemeine Regel, dass die Gerichte am Sitz der zu verklagenden Partei für Klagen zuständig sind.

Das Unternehmen muss vertragliche Ansprüche gegenüber dem in Frankreich ansässigen Kunden am Gerichtsstand des Kunden in Frankreich einklagen. Denn in Frankreich liegt der Erfüllungsort (Lieferort) und der Sitz der zu verklagenden Partei.

3. Was ist für mich vorteilhaft?

Für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen ist es grundsätzlich vorteilhaft, wenn für Rechtsstreitigkeiten die Gerichte in Deutschland zuständig sind.

Ist ein Gericht in Deutschland aufgrund einer Gerichtsstandsklausel ausschließlich zuständig, lässt die Klagebereitschaft des in Frankreich ansässigen Kunden erfahrungsgemäß erheblich nach.

Der Kunde kennt die Gepflogenheiten des deutschen Gerichtssystems in der Regel nicht und muss sich auf fremdes Terrain begeben. Das deutsche Recht ist ihm fremd. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Er muss mit Anwälten zusammenarbeiten, die er nicht kennt. Er muss insbesondere erhebliche Gerichtskosten vorstrecken. Diese Vorschüsse gibt es bei Prozessen in Frankreich nicht.

Die Position Ihres Unternehmens bei Vergleichsverhandlungen ist erheblich gestärkt.

Sie wünschen Beratung zu den zuständigen Gerichten bei Streitigkeiten mit Kunden in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023