Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Keyword Advertising in Frankreich – Was ist erlaubt?

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Baden-Baden, Frau Vanina Vedel, Avocat, vedel@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 (0) 7221 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr


Sie haben festgestellt, dass ein fremdes Unternehmen Ihre Marke als Keyword bei Google einsetzt?
Oder umgekehrt: Sie möchten Ihre Geschäfte in Frankreich über das Internet (Online-Shop für Frankreich) ausbauen und dafür Google Ads nutzen?

Fremde Markennamen oder der Name eines anderen Unternehmens können in Frankreich unter bestimmten Voraussetzungen bei Google Ads eingesetzt werden, um auf diese Weise Kundschaft auf die eigene Webseite zu locken.

Wir sagen Ihnen im Folgenden, worauf beim Key-Word Advertising in Frankreich zu achten ist.

Darf in Frankreich die Marke eines anderen Unternehmens bei Google Ads zum eigenen Vorteil als Keyword eingesetzt werden?

Unter gewissen Umständen ist dies möglich und zulässig.

Auch wenn man weder Inhaber der Marke noch der Lizenznehmer ist, kann der Markenname grundsätzlich als Keyword bei Google Ads eingesetzt werden, um eine Anzeige zu schalten, die dann auf die eigene Webseite führt.

Es muss dabei aber sichergestellt werden, dass für den Internetnutzer leicht erkennbar ist, dass es sich um eine Anzeige für ein anderes Unternehmen handelt, also gerade nicht um eine Anzeige des Markeninhabers.

Im Streitfall kommt es nämlich entscheidend darauf an, ob eine Verwechslungsgefahr für den Internetnutzer besteht. Das wird dann zu bejahen sein, wenn der Internetnutzer nicht mehr unterscheiden kann, zu welchem Unternehmen der verwendete Suchbegriff gehört und er, ohne es zu merken, auf die Webseite eines anderen Unternehmens gelangt als desjenigen, dessen Marke er etwa bei Google als Suchbegriff eingegeben hatte.

Die französischen Gerichte prüfen derartige wettbewerbsrechtliche Fälle stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und versuchen dabei zu klären, ob eine Verwechslungsgefahr besteht oder nicht. Das Gericht hat dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum. Es lässt sich bei seiner Entscheidung oft von einer Gesamtschau der Indizien leiten.

Indizien, die dabei zum Beispiel berücksichtigt werden und die gegen eine Verwechslungsgefahr sprechen, sind:

  • dass es sich um eine Anzeige handelt, die graphisch oberhalb der organischen (= nichtbezahlten) Suchergebnisse erscheint,
  • dass der Markenname in der Anzeige selbst nicht nochmals verwendet wird,
  • dass sich die Webseite, zu der man über die Anzeige gelangt, klar von der Webseite des Markeninhabers unterscheidet.

Darf in Frankreich der Name einer anderen Gesellschaft als Keyword bei Google Ads eingesetzt werden?

Auch dies ist in Frankreich unter gewissen Voraussetzungen zulässig.

Es gelten die oben genannten Grundsätze:

Die befassten Gerichte prüfen in jedem Einzelfall, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ob also der Internetnutzer nicht mehr unterscheiden kann, ob es sich um eine Anzeige des Unternehmens, dessen Name als Suchbegriff eingegeben wurde, handelt, oder um die Anzeige eines anderen Unternehmens.

Die Tatsache etwa, dass der Firmenname eines Konkurrenten als Keyword bei Google Ads „gekauft“ wird, ist nicht per se rechtswidrig. Auch hier muss das zuständige Gericht die genauen Umstände des Einzelfalls prüfen und die streitige Anzeige genau unter die Lupe nehmen.

Die Frage, ob die Verwendung der Marke oder des Firmennamens eines fremden Unternehmers bei Google Ads rechtens ist oder nicht, ist also sehr einzelfallabhängig. Die französische Rechtsprechung ist hier recht heterogen und entwickelt sich ständig weiter.

Welches sind in Frankreich die Risiken bei der Verwendung einer fremden Marke oder eines fremden Firmennamens als Keyword bei Google Ads?

In Frankreich kann das Unternehmen (Markeninhaber), dessen Name durch eine andere Person als Keyword bei Google Ads „gekauft“ wurde, Schadensersatzansprüche gegen diese andere Person geltend machen. Meist handelt es sich bei dieser „anderen Person“ um einen Konkurrenten.

Es kann Klage wegen Markenrechtsverletzung oder wegen unlauteren Wettbewerbs gegen den Konkurrenten erheben. Unter Umständen kann auch kumulativ aus beiden Gründen geklagt werden, um auf diese Weise höhere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Grundsätzlich ist es im Rahmen einer Klage nicht erforderlich, dass der Kläger darlegt, dass er durch die unerlaubte Nutzung seiner Marke oder seines Namens einen Schaden erlitten hat. Es genügt vielmehr, dass er darlegt, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt bzw. dass die Handlungen des Beklagten unlauter waren, also eine Verwechslungsgefahr besteht. Dies führt zu einer wesentlichen Erleichterung im Gerichtsverfahren in Frankreich.

Praxistipps:

  • Um Ihre Marke oder Ihren Firmennamen im Internet zu schützen, führen Sie am besten zunächst selbst eine Suche mit entsprechenden Keywords bei Google durch und überprüfen die Suchergebnisse. Da in Frankreich relativ einfach geklagt werden kann und dafür kein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden muss, kann es sich lohnen, aktiv gegen einen Konkurrenten vorzugehen, der Ihre Marke oder Ihren Firmennamen bei Google Ads „gekauft“ hat. So können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen und auf Unterlassung klagen.
  • Im umgekehrten Fall, d.h. wenn Sie selbst einen fremden (Marken-) Namen in Frankreich als Keyword bei Google Ads „kaufen“ möchten, achten Sie genau auf die Gestaltung Ihrer Anzeige, die bei Google geschaltet wird. Um ein optimales Marketing-Ergebnis zu erzielen und gleichzeitig die Risiken einer Schadensersatzklage vor einem Gericht in Frankreich zu reduzieren, lohnt es sich, den beabsichtigten „Keyword-Kauf“ vorab anwaltlich durchsehen zu lassen.

Sie wünschen Beratung zu Keyword Advertising im Rahmen des Wettbewerbsrechts in Frankreich? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: November 2023