Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Beendigung des Vertrags mit einem Handelsvertreter in Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Zusammenarbeit mit einem französischen Handelsvertreter

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  1. Welches sind die Kündigungsfristen nach deutschem bzw. nach französischem Recht?
  2. Welches sind die Ausgleichsansprüche bei Vertragsbeendigung nach deutschem bzw. nach französischem Recht?
  3. Wie kann ich beurteilen, ob die Ausgleichsansprüche nach deutschem oder französischem Recht berechnet werden?
  4. Welche Gerichte sind zuständig für die Klage des Handelsvertreters auf Ausgleich bei Vertragsbeendigung?
  5. Annex: Wichtige Hinweise zur Gerichtspraxis in Frankreich bei Streitigkeiten mit Handelsvertretern!

Antworten:

1. Welches sind die Kündigungsfristen nach deutschem bzw. nach französischem Recht?

Die Kündigungsfristen des Handelsvertretervertrages sind nach deutschem und französischem Recht weitgehend identisch. Dies ist zurückzuführen auf die Vereinheitlichung des Handelsvertreterrechts durch die EG-Handelsvertreterrichtlinie vom 18. Dezember 1986.

Nach deutschem und französischem Recht kann der Handelsvertretervertrag von beiden Parteien unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen gekündigt werden:

  • von einem Monat während des ersten Vertragsjahres,
  • von zwei Monaten ab Beginn des zweiten Vertragsjahres und
  • von drei Monaten ab Beginn des dritten Vertragsjahres,

und zwar jeweils zum Ende des Kalendermonats.

Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis nach deutschem Recht mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Nach französischem Recht bleibt es bei einer Frist von drei Monaten.

Die Kündigungsfristen können nicht verkürzt werden.

Um den fristgerechten Zugang des Kündigungsschreibens gegebenenfalls beweisen zu können, sollten Sie das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein versenden oder durch einen Boten zustellen lassen.

[Rechtsquellen: § 89 HGB; Art. L. 134-11 Code de Commerce]

2. Welches sind die Ausgleichsansprüche bei Vertragsbeendigung nach deutschem bzw. nach französischem Recht?

Nach deutschem Recht hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch, falls er für das Unternehmen Neukunden geworben hat, mit denen das Unternehmen nach Beendigung des Handelsvertretervertrages noch Geschäfte machen wird. Es wird demnach der Vorteil ausgeglichen, den der Handelsvertreter dem Unternehmer dauerhaft gebracht hat. Es gilt festzustellen, ob die Neukunden, die der Handelsvertreter geworben hat, mit dem Unternehmen weiterhin Geschäfte machen werden. Es wird darüber hinaus bewertet, ob der Umsatz in den letzten Jahren steigend oder fallend war. Aufgrund dieser Gesamtsituation wird eine Zukunftsprognose erstellt. Im Rahmen der Erstellung dieser Prognose soll festgestellt werden, welches Umsatzpotential mit den von dem Handelsvertreter erworbenen Neukunden besteht.

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters kann jedoch nicht höher sein als eine Jahresprovision, errechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahresprovisionen. Diese Höchstgrenze wird berechnet aufgrund der gesamten Provisionen und nicht nur aufgrund der Provisionen der hinzugewonnenen Neukunden.

Das französische Recht hat einen völlig anderen Ansatz. Es gleicht nicht die Vorteile aus, die dem Unternehmen verbleiben. Es entschädigt den Handelsvertreter konsequent für die Einkommensnachteile, die er durch die Kündigung des Vertrages erfährt. Die französische Rechtsprechung geht davon aus, dass der Handelsvertreter für die Zukunft Provisionen verliert. Dafür ist er zu entschädigen. Die Höhe liegt nach der Rechtsprechung in der Regel bei zwei Jahresprovisionen, errechnet aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahresprovisionen aus dem Handelsvertretervertrag. Dies gilt unabhängig von hinzugeworbenen Neukunden. Lediglich die erhaltenen Provisionen sind maßgeblich. Es handelt sich dabei um einen regelrechten Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters und nicht um den Ausgleich von Vorteilen, die dem Unternehmen verbleiben.

Dieser Anspruch nach französischem Recht ist demnach sehr einfach zu beweisen. Er ist erheblich höher als der Anspruch nach deutschem Recht.

Der Anspruch entfällt, wenn der Handelsvertreter

  • eine Kündigung des Unternehmens aus wichtigem Grund erhält oder
  • selbst kündigt, ohne dass er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen dazu veranlasst wird oder
  • sich mit dem Unternehmen darauf einigt, seine Vertretung an einen Dritten abzutreten.

Aus den genannten Gründen hat die Rechtswahl in einem Handelsvertretervertrag erhebliche finanzielle Folgen für Sie. Sie sollten in der Praxis darauf achten, in Ihren Handelsvertreterverträgen mit französischen Handelsvertretern nach Möglichkeit deutsches Recht zu vereinbaren.

[Rechtsquellen: § 89 b HGB; Art. L. 134-12, 134-13 Code de commerce]

3. Wie kann ich beurteilen, ob die Ausgleichsansprüche nach deutschem oder französischem Recht berechnet werden?

Das hängt davon ab, ob der Handelsvertretervertrag dem deutschen oder dem französischen Recht unterliegt. Gibt es eine Rechtswahlklausel (also eine Vertragsklausel, die bestimmt, dass das deutsche Recht oder das französische Recht auf den Vertrag anwendbar sein soll), so ist diese maßgeblich. Das anwendbare Recht kann auch aufgrund stillschweigender Rechtswahl bestimmt werden (Indizien: z.B. Vertragssprache, Gerichtsstand, besondere Klauseln, die dem einen oder anderen Recht zugeordnet werden können).

Gibt es weder eine ausdrückliche, noch eine stillschweigende Rechtswahl im Vertrag oder gibt es gar keinen schriftlichen Vertrag, so gilt das Recht am Sitz des Handelsvertreters. Sofern Ihr Handelsvertreter in Frankreich ansässig ist, gilt französisches Recht für die Vertragsbeziehung, und der Ausgleichsanspruch ist folglich nach französischem Recht zu berechnen.

[Rechtsquellen: Art. 3 und 4 Rom I - Verordnung]

4. Welche Gerichte sind zuständig für die Klage des Handelsvertreters auf Ausgleich bei Vertragsbeendigung?

Enthält der Vertrag eine sogenannte Gerichtsstandsklausel, so bestimmt diese das für Streitigkeiten zuständige Gericht.
Fehlt eine solche Gerichtsstandsklausel im Vertrag und klagt der in Frankreich ansässige Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung auf Ausgleich, so gilt Folgendes:

Der Handelsvertreter kann in Frankreich klagen. Dies gilt auf Grundlage des Artikels 7 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 für alle vertraglichen Ansprüche. Dazu wird man auch den Ausgleichsanspruch am Ende des Vertrages zählen müssen. Diese Möglichkeit besteht, da die genannte Verordnung bei internationalen Streitigkeiten einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes vorsieht. Dieselbe Verordnung besagt, dass der Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort ist, an dem diese nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Erbringt der Handelsvertreter seine Dienstleistung in Frankreich, so ist Frankreich der Erfüllungsort und damit Gerichtsstand.

Der Handelsvertreter hat aber auch optional die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen. Es gibt die allgemeine Regel, dass die Gerichte am Sitz der zu verklagenden Partei für Klagen zuständig sind.

Das Unternehmen hingegen muss vertragliche Ansprüche gegenüber dem in Frankreich ansässigen Handelsvertreter (bei fehlender Gerichtsstandsklausel) bei den Gerichten am Sitz des Handelsvertreters in Frankreich einklagen.

[Rechtsquellen: Art. 4 und Art. 7 Nr. 1 EuGVVO]

5. Annex: Wichtige Hinweise zur Gerichtspraxis in Frankreich bei Streitigkeiten mit Handelsvertretern

Prozesse mit Handelsvertretern finden häufig vor den Handelsgerichten statt. Außerhalb der Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin (67, 68) und Moselle (57) sind die erstinstanzlichen Handelsgerichte lediglich mit Laienrichtern besetzt. Diese haben in der Regel keine juristische Ausbildung. Es ist deshalb sehr wichtig, die wirtschaftlichen Umstände und die tatsächliche Gesamtsituation des Falles einfach und gut nachvollziehbar darzustellen. Die Laienrichter üben diese Tätigkeit neben ihrer unternehmerischen Tätigkeit aus und schätzen deshalb einfach dargestellte, gut nachvollziehbare Sachverhaltsbeschreibungen.

Die Rolle des Anwaltes im Rahmen der Vorbereitung der Unterlagen ist für den Ausgang des Verfahrens sehr wichtig.

Im elsässischen gibt es wie im deutschen Gerichtssystem eine Kammer für Handelssachen am Landgericht. Diese ist mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern besetzt.

Sie haben Fragen zur Beendigung eines Vertrags mit einem Handelsvertreter in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: Januar 2023