Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Déborah Niel, Avocat, niel@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


sog. "abus de position dominante"

Die Wettbewerbsfreiheit gilt nicht um jeden Preis. Sie findet ihre Grenzen im Grundsatz des fairen Wettbewerbs. Auch Unternehmen, die bereits eine dominante Marktstellung innehaben, werden in der Regel Maßnahmen gegenüber ihren Wettbewerbern treffen, um ihre Marktposition zu sichern. Dabei ist die missbräuchliche Ausnutzung einer dominanten Stellung auf dem europäischen Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil dieses Marktes sowohl nach europäischem Recht als auch nach französischem Recht untersagt.

1. Wer ist in Frankreich zuständig, um über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu entscheiden?

Die französische nationale Wettbewerbsbehörde (Autorité de la Concurrence) und die nationalen Gerichte sind dafür zuständig, dass nationales und europäisches Kartellrecht eingehalten werden. Die europäische Kommission wird nur in bestimmten Fällen tätig, die „ein ausreichendes Interesse für die EU“ aufweisen. Als typisches Beispiel für das Tätigwerden der EU-Kommission sei der Fall des Unternehmensriesen Google, der eine marktbeherrschende Stellung innehat, genannt.

2. Europäisches oder französisches Recht? Kriterium der spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

Sowohl im nationalen französischen (frz. Handelsgesetzbuch L.420-2) als auch im europäischen Recht (Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV) wird der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung untersagt.

Der Grundsatzes des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem jeweiligen nationalen Recht verpflichtet die französischen Gerichte dazu, das europäische Recht anzuwenden, sofern durch die betreffenden Handlungen eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten droht (ausgeweitet auf den Europäischen Wirtschaftsraum: Island, Norwegen, Liechtenstein, sowie per bilateralem Abkommen auch auf die Schweiz). Das französische Kartellrecht findet Anwendung, wenn mit den Handlungen das Ziel verfolgt wird, die Konkurrenz lediglich auf einem in Frankreich lokalisierbaren Markt einzuschränken.

Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass die neue Eigenschaft des Vereinigten Königreichs als Drittstaat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Artikel 101 und 102 des AEUV auf wettbewerbswidriges Verhalten britischer Unternehmen hat, das sich in der EU auswirken würde.

Anmerkung: Die Urheber von missbräuchlichen Wettbewerbshandlungen können unabhängig vom Ort, an dem diese Handlungen vorgenommen werden und unabhängig vom Ort der Niederlassung der Urheber der Handlungen oder ihrer Nationalität sanktioniert werden sofern ihre kartellrechtswidrigen Handlungen Auswirkungen auf den Markt des betreffenden Gebiets (Frankreich oder die EU) haben.

Beispiel: Ein Unternehmen, das den Export in einen bestimmten Mitgliedstaat untersagt, beeinträchtigt dadurch den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Verträge zur exklusiven Belieferung durch marktbeherrschende Unternehmen werden ebenfalls als Quelle einer spürbaren Beeinträchtigung angesehen.

3. Wer kann den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Frankreich gegen wen geltend machen?

Zum einen führen die französischen Wettbewerbsbehörde oder die Europäische Kommission von Amts wegen nachträgliche Kontrollen durch.
Daneben kann jede Person, die ein berechtigtes Interesse hat, die französische Wettbewerbsbehörde anrufen oder einen schädigenden Missbrauch der beherrschenden Marktstellung vor Zivilgerichten oder Handelsgerichten geltend machen. Denkbar sind in diesem Zusammenhang Klagen auf

  • Feststellung der Nichtigkeit schädigender Handlungen,
  • Schadensersatz zur Wiedergutmachung des erlittenen Schadens oder
  • Unterlassen der missbräuchlichen Handlungen.

Die Opfer des Missbrauchs der beherrschenden Marktstellung können sowohl gegen Tochtergesellschaften als auch gegen die Muttergesellschaften auf Wiedergutmachung des Schadens klagen.

4. Welche Nachweise sind bei einer Klage in Frankreich zu erbringen?

Für den Erfolg der kartellrechtlichen Klage ist es absolut unerlässlich, über Beweise zu verfügen, um diese im Zivilprozess oder im Rahmen eines Vergleichs vorlegen zu können. Allerdings liegt genau hier die Schwierigkeit, denn die eingeschränkte Zugänglichkeit beweiskräftiger Dokumente kann in diesem Zusammenhang ein Problem darstellen. Die erforderlichen Beweismittel befinden sich häufig in den Händen Dritter oder gerade derjenigen Unternehmen, die ihre beherrschende Marktstellung selbst missbrauchen.

Die französische Verordnung vom 11. März 2017 vereinfacht Schadensersatzklagen indem sie den Opfern von wettbewerbswidrigen Praktiken den Nachweis des Vorliegens einer wettbewerbswidrigen Handlung erleichtert.

Je nachdem, ob die Klage vor einem französischen Gericht parallel zu einem Verfahren der französischen Wettbewerbsbehörde erfolgt oder nicht, ist der Beweis für die wettbewerbswidrigen Praktiken des Konkurrenzunternehmens mehr oder weniger leicht zu erbringen. Denn, wenn die Klage zusätzlich zu einem Verfahren der Wettbewerbsbehörde erhoben wird, werden Beweise von der französischen Behörde ermittelt und erbracht, was die Beweisführung natürlich ungemein erleichtert. In diesem Fall muss das klagende Unternehmen lediglich den Nachweis für den von ihm durch den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung erlittenen Schaden erbringen.

Wird die Klage unabhängig von einem Verfahren vor der französischen Wettbewerbsbehörde erhoben (insbesondere im Rahmen vertraglicher Streitigkeiten), obliegt es hingegen dem klagenden Unternehmen selbst, Beweise für den Verstoß gegen das Kartellrecht zu erbringen.

Im Rahmen eines Verfahrens vor einem französischen Gericht ist es möglich, Beweismittel aus der Akte der Wettbewerbsbehörde, von Dritten oder den Parteien selbst vorzulegen. Beweise der Wettbewerbsbehörde können entweder dort direkt angefordert oder, was am häufigsten der Fall ist, durch Antrag auf zwangsweise Vorlage von Beweismitteln bei Gericht beigebracht werden.

Praxistipp: Die Feststellungen der französischen Wettbewerbsbehörde in vorherigen Fällen sind bindend im Hinblick darauf, ob erneute vergleichbare Handlungen als Kartellrechtsverstoß anzusehen sind oder nicht. Bei Sammelklagen ist die Annahme eines Verstoßes gegen Kartellrecht in keinem Fall widerlegbar, wenn die Wettbewerbsbehörde bereits einen Verstoß festgestellt hat.

5. Wie ist der betroffene Markt zu bestimmen? Wie ist der Markt zu bestimmen, auf dem das Unternehmen in Frankreich tätig ist?

Die Prüfung eines Missbrauchs einer beherrschenden Marktstellung schließt die Festlegung eines vom Missbrauch betroffenen Marktes ein. Der relevante Markt wird im Verhältnis zum Produkt, aber auch im Verhältnis zu einem geographischen Sektor bestimmt.

Ein Produktmarkt umfasst sämtliche Produkte und/oder Dienstleistungen, die der Verbraucher aufgrund der Eigenschaften, des Preises und der Verwendung, für die diese bestimmt sind, als austauschbar oder ersetzbar ansieht. Der Wohnwagenmarkt ist beispielsweise ein anderer Markt als der Automobilmarkt, da beide Produkte nicht austauschbar sind.

Der geographische Markt ist ebenfalls von Bedeutung, da ein Vertragshändler in der Regel Einfluss auf einen räumlich begrenzten Markt in der Umgebung seiner physischen Verkaufsstelle hat, während etwa eine Internet-Suchmaschine einen ungleich größeren geographischen Radius hat.

6. Welche Unternehmen befinden sich in Frankreich in einer marktbeherrschenden Stellung?

Eine beherrschende Marktstellung liegt dann vor, wenn ein Unternehmen einen wirksamen Wettbewerb behindern kann.

Zur Bestimmung, wann eine beherrschende Marktstellung vorliegt, kann man zunächst grob von den nachfolgenden Eckwerten ausgehen:

  • Eine marktbeherrschende Stellung liegt bei einem Unternehmen in einer Monopolsituation praktisch immer vor;
  • bei einem Unternehmen, das 80% oder mehr der Marktanteile besitzt, ist davon auszugehen, dass es sich in einer beherrschenden Stellung befindet;
  • bei einem Marktanteil zwischen 50% und 80% liegt eine simple Vermutung einer beherrschenden Stellung vor, die im Einzelfall näher geprüft werden muss.

Wenn ein entsprechender Marktanteil vorliegt, werden zur Beantwortung der Frage, ob es sich um eine marktbeherrschende Stellung handelt meistens mehrere weitere Kriterien geprüft, insbesondere die strukturellen Gegebenheiten oder sonstige Umstände, die dem betroffenen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Kriterien können zum Beispiel sein: die Zugehörigkeit zu einer starken Unternehmensgruppe, das Vorliegen eines technologischen Vorsprungs, eine hohe Finanzkraft oder das Image der Marke.

Das Vorliegen einer beherrschenden Marktstellung stellt nicht zwangsläufig einen Missbrauch dar, da es kein Vergehen darstellt, Bester in seiner Branche und in seinem geographischen Bereich zu sein.

7. Welches Verhalten eines beherrschenden Unternehmens gilt als Missbrauch seiner Stellung in Frankreich?

Eine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil der Konkurrenz zu missbrauchen, ist grundsätzlich rechtswidrig. Das Ziel oder zumindest die potentielle oder tatsächliche Auswirkung dieses Missbrauchs der beherrschenden Marktstellung ist es, den Wettbewerb wesentlich einzuschränken oder zu verfälschen.

Die kartellrechtlichen Bestimmungen in Frankreich und auf EU-Ebene definieren, was als eine missbräuchliche Handlung anzusehen ist (Artikel 102 AEUV und Artikel L.420-2 des frz. Handelsgesetzbuchs).

Zu den häufigsten Formen des Missbrauchs zählt an erster Stelle die Preispolitik, insbesondere dann, wenn Kampfpreise, Dumpingpreise, überhöhte oder diskriminierende Preise festzustellen sind.

Ebenso kann sich je nach den Umständen des Einzelfalls auch eine Vertriebsstrategie, die sich der Produktkoppelung bedient, als missbräuchlich erweisen.

8. Kann ein missbräuchliches Verhalten unter Umständen gerechtfertigt sein?

In sehr seltenen Fällen kann eine missbräuchliche Handlung eines Unternehmens dennoch gerechtfertigt sein, wenn sich herausstellt, dass diese Handlung objektiv erforderlich ist.

Beispiele: die missbräuchliche Handlung

  • war aus Gründen der Gesundheit oder Sicherheit erforderlich, oder
  • hat wesentliche Effizienzgewinne hervorgerufen, die bedeutender sind als die wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf die Verbraucher.

9. Welche Sanktionen drohen in Frankreich bei Missbrauch? Wie wird Schaden wieder gut gemacht?

Gegen das für den Missbrauch verantwortliche Unternehmen kann die französische Wettbewerbsbehörde Geldbußen in Höhe von bis zu 10% des höchsten weltweiten Gesamtumsatzes vor Steuern in einem der Geschäftsjahre verhängen (Artikel L. 464-2 des frz. Handelsgesetzbuchs).

Natürlichen Personen, die betrügerisch eine persönliche und entscheidende Rolle bei der Gestaltung, Organisation oder Durchführung eines solchen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung übernommen haben, droht eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und eine Geldstrafe in Höhe von 75.000 Euro (Artikel L. 420-6 des frz. Handelsgesetzbuchs).

Die wesentliche Sanktion, die von einem französischen Gericht ausgesprochen werden kann, ist die Verurteilung zu Schadensersatz zum Zweck der vollständigen Wiedergutmachung des erlittenen Schadens.

Hinweis: In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Frankreich Mutter- und Tochtergesellschaften gesamtschuldnerisch für eine von der Tochtergesellschaft begangene wettbewerbswidrige Handlung verurteilt werden können. Die französischen Gerichte leiten in bestimmten Fällen aus Kapitalverflechtungen zwischen zwei Gesellschaften eine gesamtschuldnerische Haftung ab.

Beispiele für den Umfang der Entschädigung in Frankreich: Unternehmen, die Opfer von Wettbewerbsverstößen sind, können entstandene Mehrkosten oder die fehlende Abschreibung von getätigten Investitionen aufgrund der Marktabschottung geltend machen. Ein Qualitäts- und Innovationsverlust ist ebenfalls ein wiedergutzumachender spezifischer Schaden, genau wie der immaterielle Schaden, der sich aus einer Rufschädigung des durch den Wettbewerbsverstoß beeinträchtigten Unternehmens ergibt.

Weiterhin kann die Feststellung der Unwirksamkeit einer wettbewerbseinschränkenden Vereinbarung beantragt werden. Sogenannte clauses de non-réaffiliation (Klausel, mittels derer sich ein Franchisenehmer verpflichtet, sich keinem Vertriebsnetzwerk anzuschließen) oder Exklusivitätsklauseln können so von einem französischen Gericht aufgehoben werden.

Schließlich kann ein französisches Gericht, im Eilverfahren oder in der Hauptsache, gegenüber dem Unternehmen, das eine marktbeherrschende Stellung hat, richterliche Anordnungen aussprechen. Das Opfer der missbräuchlichen Handlungen kann auf diesem Wege zum Beispiel die Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehungen beantragen, was zur Folge hat, dass, falls faktisch möglich, die Vertragsparteien wieder vollkommen wie vor den strittigen Handlungen gestellt werden. Dies ist in Frankreich möglich, auch wenn es eine erhebliche Einmischung der Judikative in private Geschäftsbeziehungen darstellt.

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Stand der Bearbeitung: Januar 2023