Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Gerichtsverfahren in Zivilsachen und Handelssachen Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Baden-Baden, Herrn Jörg Luft, Rechtsanwalt, luft@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 - 7221 - 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr


Gerichtsverfahren in Frankreich

Zum Videobeitrag: Gerichtsverfahren in Frankreich


Zivilrechtliche und handelsrechtliche Streitigkeiten, die einen Bezug zu Frankreich haben, können rasch vor einem französischen Gericht landen, entweder, weil Ihr Unternehmen dort verklagt wird oder wenn Sie Ansprüche gegen Ihren Vertragspartner geltend machen möchten, für die nach den internationalen Zuständigkeitsvorschriften allein ein französisches Gericht zuständig ist.

Die Verlockung ist groß, zu denken, dass ein Gerichtsverfahren in Zivilsachen oder in Handelssachen vor einem französischen Richter genauso oder jedenfalls ähnlich abläuft, wie vor einem deutschen oder österreichischen Gericht. Verfahrensrecht ist jedoch nationales Recht. Ein „europäisches vereinheitlichtes Prozessrecht“ für Zivilgerichtsverfahren oder Handelsgerichtsverfahren gibt es ebenso wenig, wie eine einheitliche Gerichtssprache in ganz Europa.

Es existieren daher französische Besonderheiten, die man als Prozesspartei vor einem Gericht in Frankreich kennen sollte.

Wir möchten Ihnen nachfolgend einen Überblick über die wesentlichen Besonderheiten des Gerichtsverfahrens in Frankreich geben.

1. Gerichtssprache in Frankreich

Die Gerichtssprache ist Französisch. Dies gilt auch in Grenzregionen, wie z.B. dem Elsass. Dort sind zwar viele Menschen noch der deutschen Sprache mächtig und gelegentlich trifft man auch auf Richter, die fließend deutsch sprechen. Dennoch müssen Schriftsätze immer in französischer Sprache verfasst sein. Es müssen auch sämtliche Anlagen, durch die Behauptungen gestützt oder Forderungen nachgewiesen werden sollen, in französischer Sprache bei Gericht eingereicht werden. Die Übersetzung deutschsprachiger Beweismittel (z.B. ein Kaufvertrag) sollte durch einen vereidigten Übersetzer beglaubigt werden. Nicht ins Französische übersetzte Anlagen darf der Richter ablehnen. Nur im Einzelfall wird man sich mit der gegnerischen Partei einigen können, dass Unterlagen in der Originalsprache (z.B. Deutsch) eingereicht werden können, wenn auch das Gericht dieser Sprache mächtig ist und dies akzeptiert. Man kann auch nicht davon ausgehen, dass englischsprachige Unterlagen akzeptiert werden. Bestrebungen wie in Deutschland, wo bei einigen Gerichten spezielle Kammern für internationale Handelssachen gebildet werden sollen oder teilweise schon gebildet wurden, in denen auch in Englisch verhandelt werden kann, sind dem französischen Gerichtswesen bislang noch fremd. Lediglich in Paris gibt es eine derartige internationale Kammer, auf deren Zuständigkeit sich die Parteien einigen können.

2. Zusammensetzung der französischen Handelsgerichte

Handelsgerichte (tribunal de commerce) sind in Frankreich mit Laienrichtern besetzt. Eine Ausnahme bilden allerdings die Gerichte in den Départements Hochrhein (Haut-Rhin), Niederrhein (Bas-Rhin) und Moselle, wo die Handelskammern (chambre commerciale) der Landgerichte – wie in Deutschland – mit Berufsrichtern besetzt sind.

Die Laienrichter sind in der Regel Geschäftsleute aus dem Wirtschaftsleben, die eine langjährige Berufserfahrung haben. Diese Tatsache hat meist erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung der Argumentation in den Schriftsätzen sowie während des mündlichen Vortrags vor Gericht: Laienrichter haben meist eine pragmatischere Herangehensweise. Besondere juristische Problematiken müssen durch den Anwalt verständlich dargelegt werden, allzu rechtstheoretische Ausführungen sollten dabei vermieden werden. Erst in zweiter Instanz, also vor den Berufungsgerichten, sind die Handelsgerichte frankreichweit mit Berufsrichtern besetzt.

3. Dauer der Gerichtsverfahren in Frankreich

In Frankreich kann ein Gerichtsverfahren verhältnismäßig lange dauern. Dies liegt daran, dass es keine richterlichen Ausschlussfristen zur Einreichung von Schriftsätzen gibt. Die Parteien können ferner ohne besondere Begründung die Vertagung (renvoi) der anberaumten Gerichtstermine beantragen. Die beklagte Partei kann diese Möglichkeit zum Beispiel wiederholt nutzen und so zur Verschleppung des Verfahrens beitragen, das sich dann bis zu 2 Jahre pro Instanz hinziehen kann. Damit einher geht das Risiko, dass während dieser langen Zeit die Beklagte ihre Insolvenz „organisiert“ und ein positives Urteil somit am Ende nicht mehr vollstreckt werden kann.

Im Berufungsverfahren (2. Instanz) werden dann allerdings Fristen für die Einreichung von Schriftsätzen festgelegt und Vertagungen der anberaumten Termine sind dann auch nur noch in Ausnahmefällen möglich. Durch zwei Justizreformen im Jahre 2011 und 2017 wurde das Berufungsverfahren inzwischen sehr technisch ausgestaltet und sieht insbesondere strenge Fristen vor. Es ist ratsam, in Berufungsverfahren einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

4. Zeugenaussagen in Frankreich

Anders als in Deutschland ist die Ladung von Zeugen zur Anhörung durch das Gericht äußerst selten. Zeugenaussagen (attestation de témoin) werden im französischen Gerichtsverfahren von den Zeugen schriftlich verfasst. Der Zeuge selbst erscheint dann in der mündlichen Verhandlung nicht. Die Beweiskraft solcher schriftlichen Aussagen bleibt naturgemäß eingeschränkt, da die Richter keine Gelegenheit haben, die Glaubwürdigkeit des Zeugen im Rahmen eines persönlichen Eindrucks einzuschätzen.

5. Kosten des Gerichtsverfahrens in Frankreich

Die Erstattung von aufgewendeten Anwaltskosten liegt in Frankreich im freien Ermessen des Richters. In der Praxis führt das meist dazu, dass jede Partei die Kosten, die sie für die Geltendmachung ihrer Interessen aufgewendet hat, in großem Umfang selbst trägt, auch im Falle des Obsiegens. Dies liegt auch daran, dass die gegebenenfalls vom Richter zugesprochenen Kostenerstattungsbeträge die tatsächlich aufgewendeten Kosten bei weitem nicht erreichen. Dieser Punkt sollte vor jeder Klageerhebung in Frankreich unbedingt beachtet werden, stellt dies doch einen erheblichen Unterschied zu vielen anderen Rechtsordnungen dar. Gerade bei kleineren Forderungen sollte man sich gut überlegen, ob sich der Gang zum französischen Gericht wirklich lohnt. Im Gegensatz hierzu muss der Kläger in Frankreich jedoch keinen streitwertabhängigen Gerichtskostenvorschuss bezahlen, bevor die Klage dem Beklagten zugestellt werden kann. Dies wiederum ist bei höheren Forderungen vorteilhaft für den Kläger.

6. Rechtsanwaltsvergütung in Frankreich

Anders als in Deutschland oder in Österreich gibt es in Frankreich kein Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Anwaltshonorare werden zwischen dem Mandanten und seinem Anwalt frei vereinbart (Pauschale, Stundensatz, ggf. gekoppelt mit einem Erfolgshonorar). Daher sollte beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung in Deutschland oder Österreich mit dem Versicherer geklärt werden, ob er auch frei vereinbarte Honorare bei Auslandsfällen erstattet.

7. Keine Sicherheitsleistung bei der Vollstreckung von Urteilen in Frankreich

In Frankreich ist für die vorläufige Vollstreckung eines stattgebenden Urteils fast nie die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen erforderlich. Die obsiegende Partei kann die Verurteilung aus dem französischen Titel gegen den Schuldner sofort und ohne Sicherheitsleistung vollstrecken. Der Schuldner muss, falls er dies zu seinem Schutze wünscht, die Anordnung von Sicherheitsleistungen in einem separaten Gerichtsverfahren beantragen, was für ihn wiederum mit Kosten verbunden ist.

Sie wünschen Beratung zu Gerichtsverfahren in Frankreich? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023