Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


In Bezug auf die Besteuerung eines Unternehmens in Frankreich sind einige Besonderheiten zu beachten. Während die französischen Umsatzsteuer-Regelungen der Harmonisierung innerhalb der EU weitgehend denjenigen des deutschen Rechts entsprechen, unterscheiden sich hingegen der Steuersatz und die Abzugsfähigkeit der Körperschaftsteuer in beiden Ländern.

1. Wer muss in Frankreich Körperschaftsteuer zahlen?

Bei der Körperschaftsteuer (sog. Impot sur les sociétés; Abk.: IS) gilt das sogenannte Territorialprinzip. Demnach sind, dass nur diejenigen Gewinne in Frankreich steuerpflichtig sind, die in einem auf französischem Territorium betriebenen Unternehmen erzielt werden. Ferner kann eine Steuerpflicht in Frankreich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) bestehen.

2. Wie wird der in Frankreich zu versteuernde Gewinn festgestellt?

Das Ergebnis, auf das die Körperschaftsteuer zu entrichten ist, berechnet sich aus dem Umsatz abzüglich der abzugsfähigen Aufwendungen.

Der Umsatz entspricht dabei sämtlichen Erlösen, die aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens herrühren. Abzugsfähige Aufwendungen sind Aufwendungen, die für die Bedürfnisse der Unternehmenstätigkeit aufgewendet werden und nachweisbar sind. Nachfolgend finden Sie einige Beispiele für abzugsfähige Aufwendungen:

  • Hauptsächlich handelt es sich bei den abzugsfähigen Aufwendungen in Frankreich, genauso wie in Deutschland, um Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Anlagevermögen, um Mietzahlungen, Betriebsmittel, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Werbungskosten etc.
  • Ebenfalls abzugsfähig sind die für die Nutzung eines Patents im Rahmen eines Lizenz- oder Unterlizenzvertrags gezahlten Gebühren, sofern sich diese in einem üblichen Rahmen bewegen und eine tatsächliche Nutzung der Lizenz nachgewiesen wird.
  • Erwähnenswert sind an dieser Stelle ferner einige Sonderregelungen, nach denen zum Beispiel Verrechnungspreise (Kosten jedweder Art, die zwischen Gesellschaften derselben Gruppe entstehen und untereinander ausgeglichen werden) abzugsfähig sind. Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit ist, dass der Drittvergleichsgrundsatz (oder Fremdvergleichsgrundsatz) beachtet wird. Nach diesem Grundsatz müssen wirtschaftlich relevante Transaktionen zwischen Gesellschaften derselben Gruppe zu einem marktüblichen Preis abgerechnet und tatsächlich ausgeführt werden. Innerhalb einer internationalen Gruppe müssen im Hinblick auf die fakturierten Beträge die für Verrechnungspreise geltenden internationalen Vorschriften beachtet werden.
  • Ferner gilt eine Sonderregelung für die vom Unternehmen getragenen Netto-Finanzierungsaufwendungen (Differenz zwischen dem Betrag der Finanzerträge und den Finanzaufwendungen gleicher Art), die bis zu 30 % des steuerlichen Ergebnisses vor Steuern, Zinsen, Abschreibungen und Sachanlagen (sog. EBITDA) oder bis zu einer Höhe von 3 Mio. € vollständig abzugsfähig sind.
    Über diesen Betrag hinaus bestehen für die Abzugsfähigkeit Höchstgrenzen.

3. Wie hoch ist der Steuersatz in Frankreich?

Der Normalsatz der Körperschaftsteuer liegt für das Geschäftsjahr 2023 bei 25 %.

Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) zahlen von Rechts wegen einen ermäßigten Satz von 15 % auf einen Teil ihrer Gewinne (bis zu 42.500 €).

Um diesen ermäßigten Satz in Anspruch nehmen zu können, müssen die KMU folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie müssen einen Umsatz von weniger als 10.000.000 € erzielen.
  • Ihr Stammkapital muss voll eingezahlt sein und zu mindestens 75 % direkt und dauerhaft von natürlichen Personen gehalten werden.

4. Wie können Verluste in Frankreich steuerlich optimiert werden?

Die im Laufe eines Jahres festgestellten Verluste können steuermindernd genutzt werden, d.h. sie können, bis zu einem jährlichen Betrag von 1 Mio. €, zuzüglich 50 % des Gewinns ohne zeitliche Begrenzung auf spätere Geschäftsjahre vorgetragen werden („carryforward“).

Ein Verlustrücktrag („carryback“) ist nur in geringerem Umfang zulässig: Der Verlust darf auf den im vorhergehenden Geschäftsjahr festgestellten Gewinn rückgetragen werden. Der Verlustrücktrag ist auf die Höhe des Gewinns des Vorjahres und in jedem Fall auf einen Betrag von 1 Mio. Euro begrenzt. Aufgrund eines solchen Verlustrücktrags kann der Steuerschuldner gegenüber der französischen Steuerverwaltung eine Forderung, die sich auf die Rückerstattung von im Vorjahr zu viel entrichteten Steuer bezieht, geltend machen.

5. Welche Möglichkeiten gibt es für eine ausländische Muttergesellschaft, die Gewinne ihrer französischen Tochtergesellschaft abzuführen?

  • Ausschüttung von Dividenden
    Quellensteuerabzug
    Die an eine deutsche Muttergesellschaft ausgeschütteten Dividenden sind vom Quellensteuerabzug in Frankreich befreit, vorausgesetzt, dass sich der Sitz der Muttergesellschaft in Deutschland befindet und sie eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital ihrer französischen Tochtergesellschaft, welche die Dividenden ausschüttet, hält.

  • Zinsen für die den Tochtergesellschaften gewährten Darlehen
    Die Zinsen für die von der Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft gewährten Darlehen und Vorschüsse sind von dem zu versteuernden Ergebnis der Tochtergesellschaft abzugsfähig, jedoch beschränkt auf einen durch staatlichen Erlass festgelegten Zinssatz (dieser betrug beispielsweise für den Rechnungsabschluss zum 29.09.2019: 1,36 %).

  • Verrechnungspreise
    Wie bereits dargestellt, sind die innerhalb einer Gruppe durchgeführten Transaktionen unter der Voraussetzung, dass sie tatsächlich stattfinden und zu einem marktüblichen Preis fakturiert werden, in Höhe der berechneten Verrechnungspreise abzugsfähig.

6. Was sollte in der Praxis in Frankreich beachtet werden?

Bezüglich der Abzugsfähigkeit der Verrechnungspreise ist darauf zu achten, dass die Höhe der Provisionen, welche die französische Gesellschaft beispielsweise für erfolgreich abgeschlossene Geschäfte erhält, angemessen ist. Außerdem müssen die Vertragsbeziehungen zwischen den Gesellschaften derselben Gruppe und die Methoden für die Festlegung der Verrechnungspreise präzise und in einer von der französischen Steuerverwaltung festgelegten Form dokumentiert werden. Die Dokumentation muss in französischer Sprache erstellt sein. Sie muss am Sitz der Gesellschaft hinterlegt und mindestens jährlich aktualisiert werden.

7. Wie wird der Umsatz in Frankreich besteuert?

Die Umsatzsteuer wird auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben und letztlich vom Verbraucher getragen. Innerhalb der EU sind die Umsatzsteuer- Regelungen durch EU-Richtlinien weitgehend harmonisiert. Jeder in Frankreich neu gegründeten Gesellschaft wird von der Steuerverwaltung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugewiesen.

Im Allgemeinen ist bei den Steuerbehörden monatlich eine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Auf dieser sind sämtliche Umsätze, Vorsteueransprüche und die sich ergebende Steuerschuld bzw. etwaige Steuererstattungsansprüche anzugeben. Ist der Betrag der für Einkäufe entrichteten Umsatzsteuer höher als die über den Umsatz einkassierte Umsatzsteuer, kann das Unternehmen das sich hieraus ergebene Umsatzsteuerguthaben von der Steuerverwaltung zurückfordern.

Der Regelsteuersatz der Umsatzsteuer für den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen beträgt in Frankreich derzeit 20 %.

8. Welche Zollvorschriften gelten in Frankreich?

Aufgrund der Einführung einheitlicher Zölle innerhalb der EU entsprechen die französischen Zollvorschriften im Wesentlichen denjenigen der sonstigen Länder in Europa.

9. Welche Gemeindesteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer) fallen in Frankreich an?

Die Gewerbesteuer setzt sich aus der sogenannten Grundabgabe für Unternehmen und der Abgabe auf den Mehrwert der Unternehmen zusammen. Die Gewerbesteuer ist begrenzt auf 3 % der Wertschöpfung des Unternehmens.

Grundsteuer müssen Unternehmen nur auf Einkünfte aus Vermietung von Grundstücken (Grundsteuer für unbebaute Grundstücke) und aus Vermietung von Gebäuden (Grundsteuer für bebaute Grundstücke) entrichten.

10. Welche steuerlichen Anreize wurden in Frankreich zugunsten von Investoren geschaffen?

Der französische Gesetzgeber hat für Gesellschaften, die sich in besonderen Gebieten niederlassen oder die innovativ tätig sind, eine vorübergehende Befreiung von den kommunalen Gemeindesteuern und/oder der Körperschaftsteuer eingeführt.

Ferner bestehen in Frankreich zugunsten von Unternehmen zahlreiche Steuergutschriften, wie zum Beispiel die "Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung". Diese deckt 30 % der F & E-Aufwendungen bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro und jenseits dieses Betrags dann 5 % dieser Aufwendungen.

Sämtliche mit F & E zusammenhängenden Aufwendungen werden dabei berücksichtigt (Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Betriebsausgaben, Abschreibungen, Lizenzkosten etc.).

Sie haben weitere Fragen zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: Mai 2024