Wettbewerbsrecht in Frankreich
Sinn des Wettbewerbsrechts ist es, den fairen Wettbewerb zwischen den einzelnen Marktteilnehmern (insbesondere: Unternehmen) sicherzustellen. Letztlich dient ein fairer und transparenter Wettbewerb den Interessen des Verbrauchers: Dieser soll durch wahre Angaben der Anbieter in die Lage versetzt werden, eine mündige Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs einer bestimmten Ware oder Dienstleistung zu treffen.
Dies wird in Frankreich durch verschiedene Vorschriften gegen unlauteren Wettbewerb sichergestellt.
- Dazu zählt beispielsweise das Verbot der Verunglimpfung von Wettbewerbern in Frankreich.
- Auch ist es in Frankreich verboten, auf unzulässige Weise eine Abwerbung von Kunden der Konkurrenz zu betreiben oder die Abwerbung von Arbeitnehmern.
- Besonders praxisrelevant ist auch der Verstoß eines Marktteilnehmers gegen eine Wettbewerbsklausel (Konkurrenzklausel).
Das Funktionieren des Gesamtmarktes in Frankreich wird durch verschiedene Instrumente geschützt, die teils auf EU-Vorschriften und teils auf nationale französische Vorschriften zurückzuführen sind:
- Unternehmen in Frankreich ist es beispielsweise untersagt, ihre marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen. Bei allen grenzüberschreitenden Aktivitäten sollte geprüft werden, ob das jeweilige Unternehmen mit seinen Produkten und Dienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung einnimmt.
- Hiervon zu unterscheiden ist das Verbot des Missbrauchs einer wirtschaftlichen Abhängigkeit in Frankreich: Es geht dabei um die rechtswidrige Ausnutzung der eigenen starken Machtposition gegenüber einem anderen Geschäftspartner, der strukturell schwächer ist. Es geht hier also in der Regel um ein Zwei-Parteien-Verhältnis und es ist hier nicht erforderlich – im Gegensatz zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung –, dass es auch zu einer Einschränkung des freien Wettbewerbs auf dem Markt kommt.
Der relevanteste Fall in der Praxis ist der Missbrauch der wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Händlers von seinem Lieferanten.
- Bei der Verhandlung eines Vertrages zwischen zwei Geschäftspartnern muss in Frankreich darauf geachtet werden, dass kein wesentliches Ungleichgewicht im Vertragsverhältnis besteht.
- Innerhalb bestimmter Grenzen ist es erlaubt, ein selektives Vertriebssystem mit Weiterverkaufsverbot zu vereinbaren.
- Zum aktiven Schutz der Assets eines Unternehmens gehört in Frankreich auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie der Schutz von Know-how.
Beides ist voneinander zu unterscheiden. In unseren oben verlinkten Artikeln zu diesen Themen gehen wir auf die beiden Bereiche ein. Durch die Schutzmaßnahmen soll vermieden werden, dass Konkurrenten ohne eigene Investition und Bemühungen an Informationen gelangen, mit denen sie dem Rechteinhaber dann Umsatz und Gewinn streitig machen.
Im Jahr 2019 ist es zu einer wichtigen Reform des Wettbewerbsrechts in Frankreich gekommen.
Dabei wurden 3 neue Tatbestände für missbräuchliche Handelspraktiken gesetzlich geregelt und untersagt.
Diese Tatbestände betreffen insbesondere Sachverhalte, die denen des Wuchers (Vereinbarung einer unverhältnismäßigen Gegenleistung) ähneln.
Außerdem wurde beim besonders praxisrelevanten Verbot der abrupten Beendigung von Geschäftsbeziehungen (z.B. Kündigung eines Vertriebsvertrags) die einzuhaltende Kündigungsfrist, die im Einzelfall meist von der Rechtsprechung bestimmt wurde und oft zu großen Rechtsunsicherheiten führte, auf 18 Monate begrenzt (Deckelung).
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris und Baden-Baden stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45
Stand der Bearbeitung: April 2022