Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Unlauterer Wettbewerb in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Déborah Niel, Avocat, niel@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Unlauterer Wettbewerb in Frankreich

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Im Gegensatz zum deutschen Recht, in dem das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ existiert, verfügt das französische Recht nicht über ein einheitliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Somit wird der Wettbewerbswert der Kundschaft in Frankreich nicht durch ein Spezialgesetz geschützt. Nichtsdestotrotz verfügt ein Gewerbetreibender in Frankreich über verschiedene Rechtsmittel, um gegen unlauteren Wettbewerb der Konkurrenz vorzugehen.

Unlautere Wettbewerbshandlungen werden auf Grundlage der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung, wegen unerlaubter Handlung für nachgewiesenes rechtswidriges Handeln, geahndet.

Verschiedene Vorschriften des französischen Verbraucherschutzgesetzbuchs (Code de la consommation), die auf der Grundlage der Europäischen Richtlinie vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern auf dem Binnenmarkt erlassen wurden, ahnden unlautere Wettbewerbshandlungen strafrechtlich.

Die Schwierigkeit in diesem Bereich besteht für Unternehmen im Erkennen der nicht zu überschreitenden Grenzen, denn nicht jede Beeinträchtigung eines bestehenden oder potentiellen Kundenstamms ist auch rechtswidrig, und jedem Wettbewerb wohnt eine gewisse „sportliche Aggressivität“ inne.

1. Beispiele für unlauteren Wettbewerb in Frankreich

a. Störung eines Konkurrenzunternehmens (désorganisation de l’entreprise)

  • massive Abwerbung von Arbeitnehmern eines Konkurrenten
  • Gründung eines Unternehmens, das mit dem ehemaligen Arbeitgeber im Wettbewerb steht
  • unlautere Abwerbung von Kunden eines Konkurrenzunternehmens
  • Entwendung von Dateien und Schriftverkehr eines Konkurrenten
  • betrügerische Markenanmeldung
  • Verletzung der anwendbaren Vorschriften (rechtswidrige Preise, technische Normen)
  • Desorganisation eines Franchisenetzes oder eines selektiven Vertriebsnetzes
  • Nutzung von technischen Kenntnissen und Know-How

b. Verunglimpfung (dénigrement)

• Verunglimpfung der Person und der Erzeugnisse / Leistungen eines Wettbewerbers

c. Vergleichende Werbung (publicité comparative)

d. Unlautere und irreführende Geschäftspraktiken (pratiques commerciales déloyales et trompeuses)

  • irreführende Werbung
  • Verletzung der Vorschriften bezüglich Werbung für den Verkauf zu herabgesetzten Preisen
  • Weiterverkauf zu einem Preis unterhalb der Selbstkosten (Verlustverkauf)
  • Verkauf unter Gewährung rechtswidriger Prämien
  • Verletzung der Vorschriften bezüglich Schlussverkäufe und Liquidationen
  • Verletzung der Vorschriften bezüglich der Ladenöffnungszeiten am Sonntag
  • Verletzung der Vorschriften bezüglich der gewerbebezogenen Stadtplanung
  • Verletzung der Vorschriften bezüglich der Buchpreisbindung
  • Betrug im Lebensmittelhandel
  • Straftat der Angabe einer falschen Herkunftsbezeichnung oder einer falschen geographischen Bezeichnung
  • fehlende Veröffentlichung des Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft
  • Verletzung einer standesrechtlichen Norm

e. Nachahmung, Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr und Markenpiraterie (imitation, recherche de confusion, parasitisme économique)

Markenpiraterie liegt dann vor, wenn Konkurrenten beispielsweise die Absatzförderungsmaßnahmen eines anderen Unternehmens nachahmen (Nachahmung von Warenzeichen, Werbung oder Einrichtungen des Konkurrenzunternehmens) oder wenn unmittelbar die Produkte als solche nachgeahmt werden. Markenpiraterie kann auch zwischen Nichtwettwerbern vorkommen und als solche ebenfalls geahndet werden.

2. In Frankreich: Klage wegen unlauteren Wettbewerbs

Da in Frankreich keine spezifischen Gesetzestexte hierzu existieren, können unlautere Wettbewerbshandlungen auf Grundlage der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung im Rahmen der Erhebung einer zivilrechtlichen Haftungsklage wegen unerlaubter Handlung Schadensersatzpflichten auslösen.

Der Begriff des „durchschnittlichen Verbrauchers“ ist im Rahmen von Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs von besonderer Wichtigkeit. Auf ihn wird abgestellt, um zu prüfen, ob die Anschuldigungen (z. B. Verunglimpfung oder Markenpiraterie) zutreffend sind und er tatsächlich getäuscht werden konnte.

a. Wer kann in Frankreich Klage wegen unlauteren Wettbewerbs erheben?

Eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs können in Frankreich Gewerbetreibende oder Gesellschaften, die mit anderen Gewerbetreibenden oder anderen Gesellschaften im Wettbewerb stehen, erheben.

Falls jedoch das Opfer der unlauteren Wettbewerbshandlung in einer vertraglichen Verbindung mit dem Schadensverursacher steht, muss es den Beweis erbringen, dass ihm ein Schaden entstanden ist, der keine Vertragsverletzung darstellt, um eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs erfolgreich durchsetzen zu können. Dank dieses allgemeinen Verbots der Kumulierung von vertraglicher und deliktischer Haftung wird verhindert, dass in opportunistischer Weise die eine oder die andere Anspruchsbegründung vorgetragen wird, je nach den eigenen Interessen; es wird vielmehr gewährleistet, dass die Klage unter Zugrundelegung des sich tatsächlich zugetragenen Sachverhalts erhoben und begründet wird.

Eine Muttergesellschaft verfügt hingegen nicht über die Möglichkeit, ein Konkurrenzunternehmen einer ihrer Tochtergesellschaften zu verklagen, denn die Muttergesellschaft selbst erleidet (durch die Beeinträchtigung ihrer Tochtergesellschaft durch einen Dritten) lediglich einen indirekten Schaden, der für eine eigene Klagebefugnis nicht ausreicht.

b. Wer kann wegen unlauteren Wettbewerbs nicht klagen?

Ist ein Gewerbetreibender oder eine Gesellschaft auch dann klagebefugt, wenn das Verhalten einer anderen Gesellschaft die eigene Kundschaft oder den eigenen Markt nicht beeinträchtigt, d. h. wenn die zwei betroffenen Gesellschaften nicht im Wettbewerb zueinander stehen? Der französische Kassationsgerichtshof hält dies für möglich und fordert hierfür nicht mehr eine unmittelbare Wettbewerbsbeziehung zwischen den Parteien.

  • So konnte eine Gesellschaft, deren Slogan „Holland, das andere Käseland“ ("La Hollande, l’autre pays du Fromage“) war, eine Gesellschaft wegen Markenrechtsverletzung verklagen, weil diese ihre Erzeugnisse unter dem Motto „Die Côte d’Azur, das andere Tulpenland“ ("La Côte d’Azur, l’autre pays de la tulipe“) vermarktet hat (s. Urteil der Kammer für Handelssachen des französischen Kassationsgerichtshofs vom 30.01.1996).

c. Gegen wen kann geklagt werden?

Geklagt werden kann gegen den Schadensverursacher (natürliche oder juristische Person), auch wenn er es nicht war, der letztlich aus dem verursachten Schaden Profit gezogen hat.

Ferner gegen die Mittäter und die Teilnehmer, die bei der unlauteren Wettbewerbshandlung mitgewirkt haben.

d. Vor welchen Gerichten kann geklagt werden?

Für in Frankreich verübte unlautere Geschäftspraktiken bzw. für solche, deren Wirkung sich in Frankreich entfaltet, sind die französischen Gerichte zuständig.

Generell sind dabei die Handelsgerichte zuständig, da es in den meisten Fällen Kaufleute (auch Handelsgesellschaften zählen hierzu) sind, die sich aufgrund von Streitigkeiten im Zusammenhang mit ihren beruflichen Tätigkeiten gegenüberstehen.

Hier erhalten Sie weitergehende Informationen zu den französischen Gerichtsbarkeiten, den Handelsgerichten und den in den Gebieten Elsass und Mosel geltenden Besonderheiten: https://www.cbbl-lawyers.de/frankreich/prozesse-und-gerichtsverfahren-in-frankreich/handelsgerichtsbarkeit-in-frankreich/

Das Tribunal Judiciaire (TJ – entspricht etwa dem deutschen Landgericht) ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Freiberuflern. Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit einer Patents- oder Markenrechtsverletzung fallen ebenfalls in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des TJ.

Einige Gerichte sind auf gewisse Bereiche spezialisiert. Beispielsweise sind etwa 10 Handelsgerichte in Frankreich auf Rechtsstreitigkeiten spezialisiert, denen wettbewerbsbeschränkende Handlungen zugrunde liegen. Diese Gerichte sind ausschließlich zuständig für Klagen wegen der Verletzung des Weiterverkaufsverbots außerhalb des Vertriebsnetzes, für Klagen wegen abrupter Beendigung einer bestehenden Geschäftsbeziehung sowie für Klagen wegen Auferlegung von Verpflichtungen, die ein deutliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien schaffen.

3. Das Verfahren bei einer Klage in Frankreich wegen unlauteren Wettbewerbs

Eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs ist eine zivilrechtliche Haftungsklage wegen unerlaubter Handlung für nachgewiesenes rechtswidriges Handeln.

Dem Opfer wird empfohlen, zunächst auf vorläufige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen zurückzugreifen, wie z. B. Klage auf Einstellung der unerlaubten Wettbewerbshandlungen oder auf Feststellung der unerlaubten Wettbewerbshandlungen. Die entsprechenden Entscheidungen sollten kurzfristig ergehen, um wirkungsvoll zu sein. Aus diesem Grund empfehlen sich solche Klagen stets im Rahmen eines Eilverfahrens.

Ein Eilverfahren kann dann eingeleitet werden, wenn es darum geht, einen drohenden Schaden zu verhindern oder eine eindeutig unerlaubte Störung zu unterbinden.

Nur im Hauptverfahren wird Schadensersatz verleiht.

Eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs wird sehr häufig hilfsweise oder alternativ erhoben.

Angesichts der Möglichkeit der Abweisung der Hauptanträge des Klägers (z. B. Verurteilung des Beklagten wegen Markenrechtsverletzung, wegen irreführender Werbung oder wegen diskriminierender Handlungen) ist dem Kläger zu empfehlen, stets auch die Verurteilung des Beklagten wegen unlauteren Wettbewerbs zu beantragen.

Hingegen muss eine Gesellschaft, die eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs und Produktfälschung erhebt, unterschiedliche Sachverhalte vortragen und ggf. beweisen.

  • Wenn A wegen unerlaubter Nachahmung der Produkte des B verurteilt wird, kann A nicht für denselben Sachverhalt wegen unlauteren Wettbewerbs (z. B.: Abwerbung der Kunden von B oder Parasitismus) verurteilt werden. A müsste dafür den zusätzlichen Beweis erbringen, dass die Werbekampagnen oder die Kontakte mit den Kunden von B zur einfachen Fertigung oder zum einfachen Weiterverkauf der nachgeahmten Produkte erfolgt sind.

4. Beweisführung in Frankreich

Als Kläger muss man folgende drei Elemente vor Gericht beweisen können (Beweislast):

  • Verschulden desjenigen, der unlautere Wettbewerbshandlungen vornimmt
  • Bezifferbarer eigener Schaden
  • Kausalzusammenhang

a. Verschulden

Vermutungen alleine reichen nicht aus, um zu beweisen, dass der Gewerbetreibende oder das Unternehmen einen Verstoß begangen hat, der als eine unlautere Wettbewerbshandlung angesehen werden kann.

Eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs kann aber z. B. auch dann erhoben werden, wenn der Verstoß nicht mit Vorsatz begangen worden ist.

Die Feststellung durch Gerichtsvollzieher: Hierauf wird zurückgegriffen, um z. B. den Verkauf einer streitgegenständlichen Ware in einem Geschäft oder im Internet oder die Fortsetzung des Verkaufs einer streitbehafteten Ware feststellen zu lassen

b. Schaden

Sofern das Verschulden festgestellt wurde, ergibt sich hieraus notwendigerweise ein Schaden beim Opfer.

Es obliegt dem Opfer, den tatsächlichen Verlust von Kunden nachzuweisen und ferner auch zu beweisen, dass dieser Verlust direkt auf die unlauteren Wettbewerbshandlungen und nicht auf irgendeinen anderen Grund zurückzuführen ist.

Der Klagende muss den Schaden ferner persönlich erlitten haben.

c. Kausalzusammenhang

Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten des Schadensverursachers und der Entwicklung seiner Umsatzzahlen, die mit denjenigen des Opfers verglichen werden, nachgewiesen werden.

5. Form des Schadensersatzes bei unlauterem Wettbewerb in Frankreich

a. Einstellung des unlauteren Wettbewerbs

Beispiele:

  • Entfernung der streitigen Plakate
  • Verbot des Verkaufs der Produkte, die einem Wettbewerbsverbot unterliegen
  • Sicherungspfändung der Produkte
  • Entfernung der Werbung auf der Website
  • Verbot des Vertriebs von streitigen Produkten
  • Entfernung von herabwürdigenden Angaben
  • Schließung eines Geschäftsbetriebs
  • Zerstörung von nachgeahmten Produkten
  • Beendigung der Nutzung einer Kundenkartei/ Kundendatenbank
  • Entfernung der Produkte aus den Regalen eines Supermarkts, die von einer wegen unlauteren Wettbewerbs verurteilten Gesellschaft vertrieben werden
  • Einstellung der Ausstrahlung von streitigen Werbespots
  • Änderung einer Vertragsklausel

Wenn die Einstellung von unlauteren Wettbewerbshandlungen angeordnet wird, kann daneben zusätzlich Zwangsgeld verhängt werden.

b. Höhe des Schadensersatzes (Bezifferung)

Der zugesprochene Schadensersatz soll den materiellen und immateriellen Schaden, den ein Opfer unlauterer Wettbewerbshandlungen erlitten hat, ausgleichen.

Ein solcher Wettbewerbsschaden ist besonderer Art, da er meist lange andauert und oftmals auch nicht mehr rückgängig zu machen ist.

Er wirkt sich negativ auf das Betriebsergebnis aus und spiegelt sich in einem Umsatzrückgang sowie in einem Verlust von Chancen, einen höheren Marktanteil zu erlangen, wieder. Der Schaden kann auch immaterieller Natur sein, z. B. Rufschädigung, Imageverlust.

Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere durch Kundenabwerbung, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der wirtschaftliche Schaden des Opfers seinem entgangenen Umsatz entspricht, abzüglich der eingesparten variablen Kosten, d. h. letztlich dem Deckungsbeitrag oder der Bruttomarge, den/ die das Opfer unlauteren Wettbewerbs aufgrund der Machenschaften seines Konkurrenten verloren hat.

Zu diesem Schadensersatz hinzu kommen gegebenenfalls auch weitere Kosten, die dem Opfer entstanden sind (zusätzliche Lohnkosten etc.).

Der Umsatzverlust ist unter Zugrundlegung einer präzisen wirtschaftlichen Analyse nachzuweisen, wobei Behauptungen stets mit aussagekräftigen nachweisbaren Fakten unterlegt sein müssen, so dass kein Platz für Spekulationen oder vage Schätzungen bleibt.

Es obliegt dem Opfer, den Beweis für die Auswirkungen der unlauteren Wettbewerbshandlungen auf sein Geschäftsvolumen sowie auf seine Konkurrenzfähigkeit zu erbringen.

Die französischen Gerichte verfügen im Rahmen der Festsetzung des Schadensersatzbetrags über einen großen Ermessensspielraum. Ein bloß pauschaler Schadensersatz kann nicht zugesprochen werden.

Es liegt im Interesse des Opfers, den Schaden präzise und plausibel zu beziffern, damit das Gericht ihm nicht nur einen Schadensersatz in Höhe eines symbolischen Euros zuspricht.

Es kann von der beklagten Partei zum Beispiel auch verlangt werden, Einkaufsrechnungen, Weiterverkaufsrechnungen und Buchungsunterlagen vorzulegen. Das Gericht kann ebenfalls einen Sachverständigen bestellen, der mit der Bezifferung des Schadens beauftragt wird.

c. Schadensminderungspflicht des Opfers

Das Opfer hat seinerseits auch die Pflicht, den Schaden nach seinen eigenen Möglichkeiten zu mindern. Falls es dieser Pflicht nicht nachkommt, kann das den Schadensersatzanspruch des Opfers mindern.

d. Veröffentlichung in der Presse

Bei einer Verurteilung des Beklagten wird dieser in der Regel seitens des Gerichts auch verpflichtet, auf eigene Kosten eine entsprechende Gegeninformation in der Presse zu veröffentlichen.

Der Beklagte kann ferner auch dazu verurteilt werden, über den Inhalt des Urteils in einer Radiosendung zu informieren.

Zusätzlich kann angeordnet werden, dass bestimmten Personengruppen (z. B. an besonders wichtige Kunden des Opfers) eine Kopie des Urteils übermittelt werden muss.

Das Gericht kann auch anordnen, dass die Gerichtsentscheidung auch auf der Webseite des Verursachers der unlauteren Wettbewerbshandlung an geeigneter Stelle veröffentlicht werden muss.

6. Öffentlich-rechtliche Maßnahmen gegen unlautere Geschäftspraktiken in Frankreich

Die Beamten der DGCCRF (frz. Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung) sind befugt, Ermittlungen durchzuführen und rechtswidrige Praktiken festzustellen. Sie dürfen Geschäftsräume betreten, die Herausgabe von Unterlagen verlangen und auf gerichtlichen Beschluss hin auch Durchsuchungen und Beschlagnahmungen vornehmen.

Ein wichtiger Punkt hierbei ist, dass dieser Behörde ein Berufsgeheimnis nicht entgegengehalten werden kann.

Sie haben weitere Fragen zum Unlauteren Wettbewerb in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: November 2022