Meldepflichten bei Gründung eines Unternehmens in Frankreich

von Herrn Rechtsanwalt Emil Epp, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 – 3 88 45 65 45

Die Meldepflicht richtet sich an alle nicht börsennotierten juristischen Personen, die im französischen Handelsregister eingetragen sind, inklusive fester Betriebsstätten (succursales) ausländischer Gesellschaften.

Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter in Frankreich?

Der wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens ist (gemäß Artikel R. 561-1 des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuchs, in Anlehnung an die Bestimmungen der Europäischen Richtlinie (Nr. 2015/ 849 zur Bekämpfung von Geldwäsche), jedwede natürliche Person, die direkt oder indirekt die französische juristische Person bzw. Niederlassung kontrolliert, entweder weil sie

  • direkt oder indirekt mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder
  • weil sie durch andere Mittel über die Befugnis verfügt, die Geschäftsführungs-, Verwaltungs- und Leitungsorgane oder die Hauptgesellschafterversammlung zu kontrollieren.

Wie wird eine Verletzung dieser Meldepflicht in Frankreich sanktioniert?

Zum einen drohen dem Geschäftsführer der Gesellschaft bis zu sechs Monate Haft sowie eine Geldstrafe bis zu 7.500 €.

Daneben muss die Gesellschaft unter anderem mit folgenden Strafen rechnen: Geldstrafe von bis zu 37.500 €, Schließung der Gesellschaft, Verbot, bei Ausschreibungen von öffentlichen Aufträgen teilzunehmen, Scheckverbot. 

Wer kann beim Handelsregister in Frankreich den wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft einsehen? 

Der Kreis der Personen, die im Handelsregister in Frankreich die Information über den tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft einsehen können, ist gesetzlich begrenzt.

Es handelt sich dabei, gemäß der Zielsetzung der neuen Informationspflicht hauptsächlich um Behörden und andere Stellen, die am Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismus beteiligt sind. Es handelt sich somit im Kern insbesondere um Justiz-, Steuer- und Finanzbehörden wie die Finanzmarktaufsichtsbehörde.

Das Gesetz enthält jedoch auch eine allgemeine Bestimmung, wonach jede Person, die ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, bei Gericht einen Antrag auf Einsicht stellen kann. Nach welchen konkreten Gesichtspunkten der zuständige Richter einem solchen Antrag, der vom Antragsteller hinreichend zu begründen ist, stattgeben muss, wird die in dieser Frage sicherlich bald ergehende Rechtsprechung noch klären.


Stand der Bearbeitung: September 2019