Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Verwendung von Cookies im Online-Marketing in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Baden-Baden, Frau Vanina Vedel, Avocat, vedel@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 (0) 7221 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr


Wie setzen Sie Cookies rechtssicher in Frankreich ein? Welche Voraussetzungen stellt die französische Datenschutzbehörde CNIL an die Verwendung von Cookies ?

Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Es handelt sich um Textdateien, die auf dem Computersystem des Nutzers gespeichert werden, um ihm das Nutzen der Webseite zu erleichtern.
Aus unternehmerischer Sicht sind sie wertvoll, weil sie ermöglichen, das (Surf-)Verhalten des Internetnutzers zu verfolgen und somit Daten über ihn zu sammeln, die dann verwertet oder weiterverkauft werden können.
Je nach Art von Cookie erfordert das französische Datenschutzrecht

  • eine Information hinsichtlich der Verwendung von Cookies
  • eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers hinsichtlich des Einsatzes von Cookies.

Unterschied zwischen Information und Einwilligung hinsichtlich der Verwendung von Cookies in Frankreich:

Die Verwendung technisch notwendiger Cookies setzt keine gesonderte Einwilligung des Nutzers voraus. Es handelt sich dabei beispielsweise um Warenkorb-Cookies, Session-Cookies, oder Cookies zur benutzerdefinierten Gestaltung der Webseitenstruktur (Spracheinstellungen, Präsentationsart).
Hier reicht eine Information des Nutzers über den Einsatz solcher Cookies aus.

Um aber Tracking- und Werbe-Cookies von Drittanbietern rechtswirksam einsetzen zu können, muss der Nutzer hierüber informiert werden und dessen Einwilligung eingeholt werden.
Die Einwilligung muss vor dem Ablegen dieser Cookies gegeben sein. Dies wird in der Praxis häufig durch sog. Cookie-Banner gehandhabt.


Leitlinien der französischen Datenschutzbehörde „CNIL“ hinsichtlich des Einsatzes von Cookies

Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat im Juli 2019 Leitlinien zum rechtssicheren Einsatz von Cookies (in Frankreich auch „témoin de connexion“ genannt) veröffentlicht. Es werden darin insbesondere die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Einwilligung zur Nutzung von Cookies präzisiert.


Urteil vom 19. Juni 2020 des französischen Conseil d’Etat (höchstes französisches Verwaltungsgericht)

Die Rechtmäßigkeit der Leitlinien der französischen Datenschutzbehörde CNIL wurde jüngst vom obersten französischen Verwaltungsgericht durch ein Urteil vom 19. Juni 2020 bestätigt.
Im Wesentlichen müssen folgende Richtlinien vor dem Einsatz zustimmungspflichtiger – also aus technischer Hinsicht nicht unbedingt notwendiger – Cookies beachtet werden:

  • Der Nutzer muss seine Einwilligung ebenso einfach verweigern können, wie er sie erteilen kann;
  • Der Nutzer muss seine Einwilligung ebenso einfach zurücknehmen können, wie er sie erteilt hat;
  • Die Einwilligung des Nutzers muss für jeden einzelnen Zweck der Verwendung der Cookies gegeben werden können, was spezifische Informationspflichten diesbezüglich erfordert;
  • Der Nutzer muss über die Identität des bzw. der Datenschutzverantwortlichen , der/die die Cookies hinterlegen, informiert werden; die Liste mit der Identität der Datenschutzverantwortlichen muss ihm zum Zeitpunkt der Einholung der Zustimmung zur Verfügung gestellt und regelmäßig aktualisiert werden;
  • Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen müssen gegenüber der CNIL nachweisen können, dass sie eine gültige Einwilligung des Nutzers erhalten haben.


In der Praxis muss der Cookie-Banner in Frankreich folgende Information beinhalten:

  • Information über die Identität des/der Verantwortlichen
  • Zweck der Verwendung der Cookies
  • Information über das Recht, die Einwilligung zurückzunehmen.


An die Einwilligung selbst sind in Frankreich folgende Anforderungen zu stellen:

  • Sie muss spezifisch sein: das heißt, es muss eine Einwilligung für jeden Verwendungszweck der Cookies vorliegen.

Beachte: Der Einsatz eines allgemeinen Buttons „Alles akzeptieren“ bleibt aber möglich. Der Anbieter muss in dem Fall sicherstellen,
o   dass über die verschiedenen Verwendungszwecke der Cookies informiert wurde,
o   dass eine Einwilligung zu jedem einzelnen Verwendungszweck weiterhin möglich bleibt,
o   dass umgekehrt der Nutzer die Möglichkeit hat, alles zu verweigern.

  • Die Einwilligung muss eindeutig sein: das bloße Scrollen oder Weitersurfen auf der Webseite stellt keine Einwilligung dar;
  • Die Einwilligung darf nicht erzwungen sein: Voreinstellungen sind nicht erlaubt; kein Verweis auf Allgemeine Nutzungsbedingungen.

Beachte: Cookie-Walls sind nicht grundsätzlich untersagt.

Cookie-Walls in Frankreich

Als „Cookie-Wall“ wird ein Verfahren bezeichnet, das von Nutzern eines Online-Angebots fordert, Cookies zu akzeptieren, um das Angebot nutzen zu können. Der Zugang zum Web-Angebot ist also abhängig von der Einwilligung zum Setzen von Cookies.

Die französische Datenschutzbehörde CNIL, in Übereinstimmung mit den Leitlinien des europäischen Datenschutzausschusses vom 07. Mai 2020, hatte den Einsatz solcher Cookie-Walls grundsätzlich untersagt. Dadurch würde den Anforderungen einer freien Einwilligung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht gerecht werden.

Der oberste französische Verwaltungsgerichtshof hat die Leitlinien der CNIL zu diesem Punkt in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2020 für nicht rechtmäßig erachtet. Aus den in der Datenschutz-Grundverordnung gesetzten Regeln könne die CNIL kein Recht ableiten, ein allgemeines Verbot bezüglich des Einsatzes von „Cookie-Walls“ auszusprechen.

Die Frage, ob der Einsatz von Cookie-Walls grundsätzlich wirksam ist oder nicht, ist noch nicht abschließend geklärt und wird auch auf europäischer Ebene debattiert.

Zum jetzigen Zeitpunkt wird diese Praxis von der französische Datenschutzbehörde CNIL jedoch geduldet und weitet sich im Übrigen in Frankreich seit 2022 deutlich aus.


Voraussetzungen für den Einsatz von Cookie-Walls in Frankreich

Wenn dem Nutzer über eine Cookie-Wall der Zugang zur Webseite verweigert wird, dann muss ihm eine Alternative geboten werden, um ihm den Zugang trotz Verweigerung der Cookies zu ermöglichen. Andernfalls ist die Verwendung einer Cookie-Wall nicht erlaubt und kann abgemahnt werden.

Die französische Datenschutzbehörde CNIL prüft, ob vom Diensteanbieter eine „echte und gleichermaßen zufriedenstellende“ Alternative geboten wird.

Dabei wird der Fokus auf folgende zwei Kriterien gelegt:

  • Besteht tatsächlich eine Alternative für den Nutzer, um Zugang zu der Webseite zu bekommen?
  • Ist der Zugang zur angebotenen Alternative kompliziert?

Sollte also eine Cookie-Wall eingesetzt werden, so muss sichergestellt werden, dass die angebotene Alternative leicht zugänglich ist.

Pay-Walls in Frankreich

Wenn Internetnutzer die Nutzung von Cookies verweigern, bedeutet dies für den Diensteanbieter einen Verlust an Werbeeinahmen. Um diesen Verlust auszugleichen, kann eine kostenpflichtige Alternative angeboten werden, die sogenannte „Pay-Wall“.

Diese Praxis besteht darin, den Zugang zu einer Webseite von der Zahlung einer finanziellen Gegenleistung abhängig zu machen.

Bei dieser kostenpflichtigen Alternative wird geprüft, ob der Preis angemessen und transparent ist.

Der Diensteanbieter muss in der Lage sein, den verlangten Betrag zu rechtfertigen. Dies muss von Fall zu Fall geprüft werden, die französische Datenschutzbehörde hat in diesem Bereich keine Schwellenwerte festgelegt.


Praxis-Tipp:

  • Der Einsatz von Cookie-Walls oder Pay-Walls ist in Frankreich grundsätzlich möglich unter den oben genannten Voraussetzungen;
  • Die französische Datenschutzbehörde CNIL stellt auf Ihrer Homepage nützliche und aktuelle Informationen zum Thema Cookie zur Verfügung, teilweise auch in englischer Sprache

Sie wünschen Unterstützung, Ihren Internetauftritt in Frankreich rechtskonform zu gestalten? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023