Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Vertragsschluss mit einem Handelsreisenden (VRP) in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Priscille Lecoanet, Avocat, lecoanet@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Voyageur Représentant Placier (VRP)

  1. Was muss ich über den Sonderstatus des Handelsreisenden (VRP) in Frankreich wissen?
  2. Welche praktischen Vorteile bestehen beim Handelsreisenden (VRP) in Frankreich im Gegensatz zu einem normalen Arbeitnehmer oder einem Handelsvertreter?
  3. Muss ich einen Vertrag mit einem Handelsreisenden (VRP) nach französischem Recht abschließen?
  4. Wie sind Arbeitszeit und Urlaubsanspruch des Handelsreisenden (VRP) in Frankreich gesetzlich geregelt?
  5. Kann ich das bei Streitigkeiten mit Handelsreisenden (VRP) in Frankreich zuständige Gericht vertraglich bestimmen?
  6. Wie wird die Vergütung des Handelsreisenden (VRP) in Frankreich geregelt: Festgehalt oder Provision?
  7. Was muss ich bei der Verhandlung der Entlohnung eines Handelsreisenden (VRP) in Frankreich beachten?

Antworten:

1. Was muss ich über den Sonderstatus des VRP* in Frankreich wissen?

Der VRP arbeitet (inhaltlich) ähnlich wie ein Handelsvertreter. Er ist jedoch kein selbständiger Unternehmer, sondern er hat den Status eines Arbeitnehmers.

Aufgrund seines Sonderstatus kann der VRP für mehrere Firmen gleichzeitig tätig sein. Letzteres ist aber arbeitsvertraglich ausschließbar. Der Sonderstatus des VRP ist in Frankreich für reine Vertriebsmitarbeiter vorgesehen.

Wichtig ist, dass der VRP in der Regel einem speziellen Tarifvertrag für VRP unterliegt, der auf alle VRP anwendbar ist, gleich in welcher Branche sie tätig sind. Es gibt nur vereinzelt branchenspezifische Tarifverträge, die auch auf VRP anwendbar sind.

[*In diesem Antwortenkatalog wird nur der VRP behandelt, der dem VRP-Status gemäß Art. L. 7311-1 ff. Code du Travail (französisches Arbeitsgesetzbuch) unterliegt.]

2. Welche praktischen Vorteile bestehen beim Handelsreisenden (VRP) in Frankreich im Gegensatz zu einem normalen Arbeitnehmer oder einem Handelsvertreter?

Ein wesentlicher praktischer Vorteil bei der Beschäftigung eines VRP gegenüber der Anstellung eines normalen Arbeitnehmers besteht darin, dass die 35-Stunden-Woche nicht eingehalten werden muss und dass Überstunden und Feiertage nicht extra vergütet werden müssen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn für das gesamte französische Territorium nur ein oder zwei VRP eingesetzt werden sollen, die zwangsläufig viel Zeit für Reisen benötigen.

Ein Vorteil für das Unternehmen, gegenüber der Verwendung eines Handelsvertreters, ist weiterhin, dass dem VRP als weisungsgebundenem Arbeitnehmer genaue Vorgaben gemacht werden können. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass der VRP für mehrere Firmen gleichzeitig tätig wird, jedoch kann auch die exklusive Tätigkeit für nur ein Unternehmen vereinbart werden.

Für ein deutsches Unternehmen bietet sich die Beschäftigung eines VRP insbesondere an, wenn das Unternehmen die Kunden kennt und eine gezielte Marktbearbeitung anstrebt. Die Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter, der seine eigenen Strategien und Kunden hat, könnte sich in einem solchen Fall als schwieriger erweisen.

Vergleichbar dem deutschen Handelsvertreter wird beim VRP der Vorteil ausgeglichen, der dem Unternehmen nach Beendigung des Vertrags mit dem VRP verbleibt: Der VRP wird also für die Kundenbeziehungen entschädigt, die er für das Unternehmen gebracht und entwickelt hat. In der Regel erhält der VRP im Anschluss an eine Kündigung ein bis zwei Jahresprovisionen, errechnet aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahresprovisionen. Basis für die Berechnung sind die vom VRP neu hinzugewonnenen Kunden, die dem Unternehmen verbleiben.

3. Muss ich einen Vertrag mit einem Handelsreisenden (VRP) nach französischem Recht abschließen?

Ein VRP-Vertrag kann nur nach französischem Recht abgeschlossen werden, weil der VRP ein Sonderstatus ist, den das deutsche Recht nicht kennt.

Bei der Vertragsgestaltung ist besonders der spezielle Tarifvertrag für VRP zu berücksichtigen, der branchenübergreifend anwendbar ist und zwingende Vorschriften zum Schutz des VRP enthält. Es gibt nur vereinzelt branchenspezifische Tarifverträge, die auch auf den VRP anwendbar sind.

4. Wie sind Arbeitszeit und Urlaubsanspruch des Handelsreisenden (VRP) gesetzlich geregelt?

Der VRP unterliegt nicht den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit. Dies kann ein besonderer Vorteil für Arbeitgeber sein, die beabsichtigen, einen Arbeitnehmer regelmäßig über mehr als 35 Stunden pro Woche zu beschäftigen.

Als Arbeitnehmer hat der VRP einen jährlichen Urlaubsanspruch von 2,5 Werktagen pro Arbeitsmonat. Der Referenzzeitraum erstreckt sich vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres. 30 Urlaubstage (Werktage) pro Jahr entsprechen einem Urlaubsanspruch von 5 Wochen.

Bei Auszahlung des Urlaubsanspruchs ist ein Betrag in Höhe von 1/10 der Entlohnung (Fixgehalt und Kommissionen) aus dem Referenzzeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres geschuldet. Dieser kann vom Kommissionssatz umfasst sein, wenn der Arbeitsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

5. Kann ich das bei Streitigkeiten mit Handelsreisenden (VRP) zuständige Gericht vertraglich bestimmen?

Der VRP kann als Arbeitnehmer immer bei den zuständigen Arbeitsgerichten seines gewöhnlichen Arbeitsortes klagen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die im Arbeitsvertrag bestimmt, dass die Gerichte am Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, ist nichtig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung könnte lediglich nach Entstehen der Streitigkeit getroffen werden.

Der VRP kann auch am Wohnsitz des Arbeitgebers klagen, wohingegen der Arbeitgeber nur am Wohnsitz des VRP klagen kann.

[Rechtsquellen: Art. 18, 21 EuUGVVO]

6. Wie wird die Vergütung des Handelsreisenden (VRP) in Frankreich geregelt: Festgehalt oder Provision?

Der VRP kann sowohl ein Festgehalt erhalten als auch nur Provisionen. Ratsam ist eine Kombination aus Fixgehalt und Provisionen.

Generell ist bei Vertriebsmitarbeitern zu beachten, dass das Fixgehalt nicht zu hoch sein sollte. Es ist zu empfehlen, dem VRP ein geringes Fixum zu zahlen und für den größten Teil des Gehalts eine Provisionsvereinbarung zu treffen.

Schließlich sollte in dem VRP-Vertrag unbedingt festgehalten werden, welche Mindestumsätze der VRP erzielen muss, um ihn später an diesen Zielvorgaben messen zu können.

7. Was muss ich bei der Verhandlung der Entlohnung eines Handelsreisenden (VRP) beachten?

Bei der Verhandlung der Entlohnung gelten dieselben Grundsätze wie beim normalen Arbeitnehmer.

Grundsätzlich besteht in Frankreich die Tendenz des Arbeitnehmers, seine Forderungen zunächst sehr hoch anzusetzen. Er geht jedoch nicht immer davon aus, dass er diese Forderungen durchsetzen kann.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Steuerbelastung der Entlohnung des Arbeitnehmers in Frankreich bedeutend geringer ist als die Steuerbelastung für den in Deutschland versteuernden Arbeitnehmer.

Sie haben Fragen zum Vertragsschluss mit einem Handelsreisenden (VRP) in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: Januar 2023