Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Kundenakquise in Frankreich:
Web-Marketing und Datenschutz in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Baden-Baden, Frau Vanina Vedel, Avocat, vedel@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 (0) 7221 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr


Der Begriff „prospection commerciale“ (= Kundenakquise) bedeuet in Frankreich jedes Anbieten in jedweder Form von Leistungen durch einen Gewerbetreibenden. Es kann sich dabei ganz konkret um das Anbieten einer Ware oder einer Dienstleistung handeln, aber auch bereits die Vereinbarung eines Termins zum Zwecke eines eventuellen späteren Vertragsschlusses zählt hierunter.

Es gibt verschiedene Kanäle der Kundenakquise, etwa per Telefon, Whatsapp, SMS, Fax, direkt an der Haustüre oder Online über Email-Werbung (Online-Kundenakquise).

Welche Grundsätze gelten in Frankreich bei der Online-Kundenakquise?

Regel Nr. 1: Opt-In bei Werbe-Mails in Frankreich

In Frankreich gilt die Opt-in-Regel.

Das bedeutet, dass ohne die vorherige Einwilligung des Empfängers keine Werbe-Mail an diesen gesendet werden darf.

Werbung per Email ist möglich, wenn Personen bei der Abgabe ihrer Email-Adresse gegenüber dem Gewerbetreibenden ausdrücklich ihr Einverständnis zum Empfang von Werbung per Email gegeben haben.

Die Opt-in-Regel gilt grundsätzlich auch dann, wenn die E-Mail-Adresse durch den Betroffenen selbst freiwillig öffentlich zugänglich gemacht wurde (hierzu näher weiter unten).

Es gibt zwei Ausnahmen zur Opt-in-Regel, nämlich:

  • wenn die Person, an die die Werbung gesendet wird, bereits Kunde/ Kundin des Unternehmens ist und die Werbung Produkte oder Dienstleistungen betrifft, die denen ähnlich sind, die das Unternehmen dieser Person bereits verkauft hat oder
  • wenn die Akquise nichtgewerblicher Art ist (z. B. Akquise zu karitativen Zwecken).

Anforderungen an die Einwilligung des Betroffenen

Vor jeder gewerblichen Ansprache muss die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die Einwilligung frei, spezifisch und eindeutig erklärt wurde.

Beispielsweise stellt das Akzeptieren allgemeiner Nutzungsbedingungen durch den Betroffenen keine ausreichende Zustimmung zum Online-Marketing dar, auch wenn der betroffene Internetnutzer in diesen Bedingungen auf die Zusendung von Werbeprospekten auf elektronischem Wege hingewiesen wurde.

Regel Nr. 2: Vorsicht bei der Verwendung von öffentlich zugänglichen Daten in Frankreich

Darf man öffentlich zugängliche Daten zur Kundenakquise verwenden?

Durch die allgemeine vermehrte Nutzung digitaler Medien entstehen immer mehr Daten, die frei und öffentlich jedermann zugänglich sind.

Bei personenbezogenen Daten gelten auch dabei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, das heißt die Daten dürfen nicht ohne entsprechende Information der betroffenen Person (weiter-) verwendet und genutzt werden, auch wenn die Daten schon einmal öffentlich zugänglich waren.

Personenbezogene Daten, die öffentlich zugänglich waren bzw. sind, dürfen nur dann zu Werbezwecken bzw. zur Kundenakquise verwendet werden, wenn die Person hierzu eingewilligt hat (Opt-in Regel).

Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat zu diesem Thema folgendes klargestellt:

Falls die Person, die ihre Daten öffentlich gemacht hat, vernünftigerweise nicht damit rechnen konnte, dass sie von einem anderen Unternehmen zu gewerblichen Zwecken umworben wird, ist die Weiterverwendung der Daten durch dieses andere Unternehmen nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich.

Dieser Grundsatz wurde vor kurzem erst durch die französische Datenschutzbehörde CNIL konkret angewendet. Die Behörde hat dabei eine Sanktion ausgesprochen:

Eine Gesellschaft hatte sich über das berufliche Netzwerk LinkedIn Daten von Personen verschafft und diesen Personen dann per Email Dienstleistungen angeboten, nämlich einen Lieferservice für Essen am Arbeitsplatz.

Die CNIL stellte dazu Folgendes fest: Eine Person, die ihre berufliche Email-Adresse in einem berufsbezogenen sozialen Netzwerk veröffentlicht, kann nicht damit rechnen, Werbung zu Catering-Dienstleistungen zu erhalten. Die Weiterverwendung der Daten zu derartigen Zwecken sei also nur mit Zustimmung der Person zulässig.

Dementsprechend hat die CNIL gegen die Catering-Firma ein Bußgeld in Höhe von 20.000 € verhängt (Entscheidung der CNIL SAN 2020-018 vom 8. Dezember 2020).

Regel Nr. 3: Widerrufsrecht beachten

Gemäß Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat der Betroffene das Recht, seine einmal erteilte Einwilligung zum Empfang von Werbung jederzeit zu widerrufen und der Verarbeitung seiner Daten jederzeit zu widersprechen.

Auf den verschiedenen Kommunikationsplattformen müssen einfache Möglichkeiten angeboten werden, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen (z.B. über einen entsprechenden Link in der E-Mail oder eine "STOP"-Nummer bei SMS-Werbung) und dabei müssen bestehende Anti-Spam-Listen beachtet werden.

Vor einer etwaigen Kundenakquise in Frankreich per Telefon sollte also unbedingt im französischen BLOCTEL-Verzeichnis geprüft werden, ob eine solche Form der Werbung bei der entsprechenden Person/ dem entsprechenden Unternehmen überhaupt zulässig ist.

Regel Nr. 4: Spezifische Aufbewahrungsfristen beachten

Daten, die sich auf Personen beziehen, welche (noch) nicht Kunden des Unternehmens sind, dürfen für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren (gerechnet ab dem Tag der Erfassung der Daten oder ab dem Tag des letzten Kontakts zur Person) aufbewahrt werden.

Schließlich gelten auch in Frankreich die allgemeinen Verpflichtungen aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), nämlich:

  • Pflicht zur Minimierung des Umfangs der Datenerfassung,
  • Information der betroffenen Person über die Verarbeitung ihrer Daten sowie über die Rechte der Person diesbezüglich,
  • Überwachung der Beziehungen zu Subunternehmen (insbesondere: Web-Scraping-Dienstleister).

Die Kanzlei Epp steht Ihnen bei der Entwicklung Ihrer Web-Marketing-Strategie in Frankreich gerne beratend zur Seite, damit Sie effizient und rechtssicher in Frankreich werben und Kunden akquirieren können.


Sie wünschen Unterstützung bei Ihrer Kundenakquise in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023