Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats, Strasbourg, Paris, Baden-Baden
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Handelsvertreter in Frankreich

 

Zusammenarbeit mit einem französischen Handelsvertreter

Zum Videobeitrag: Zusammenarbeit mit einem französischen Handelsvertreter


Alternativ zur Einstellung eines eigenen französischen Außendienstmitarbeiters oder zur Gründung einer eigenen französischen Vertriebsgesellschaft arbeiten viele ausländische Unternehmen auf dem französischen Markt mit Handelsvertretern zusammen, die in Frankreich für das deutsche, österreichische oder schweizerische Unternehmen tätig werden. Dies hat zahlreiche Vorteile:

  • Nahezu keine Fixkosten
  • Vermeidung hoher Sozialversicherungsabgaben und
  • Unabhängigkeit vom strengen französischen Arbeitsrecht.

Für den französischen Handelsvertreter sprechen ferner sein oft schon bestehendes Kundenportfolio, das zur sofortigen Nutzung bereit steht, sowie seine Kenntnis des branchenspezifischen französischen Marktes.

Auch wenn die Rahmenbedingungen des Handelsvertreterrechts innerhalb der EU vereinheitlicht wurden, so müssen Unternehmer und Handelsvertreter doch die Besonderheiten des französischen Handelsvertreterrechts kennen, um entscheiden zu können, ob sie auf den Vertrag mit ihrem Handelsvertreter in Frankreich deutsches oder französisches Recht anwenden wollen.

Hier finden Sie die wesentlichen Punkte zum Vertragsschluss mit einem Handelsvertreter in Frankreich.

Außerdem haben wir zusammengefasst, was Sie bei der Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter in Frankreich beachten müssen.

Achtung: Unterscheidung zwischen Handelsvertreter und VRP in Frankreich

Sehr wichtig ist es, vor Abschluss eines Handelsvertretervertrags in genau zu prüfen, ob der Vertriebspartner, der sich „Vertreter“ nennt, auch tatsächlich ein selbständiger Handelsvertreter (agent commercial) im Sinne des französischen Rechts ist.

In Frankreich existiert nämlich neben dem selbständigen Handelsvertreter ein ähnlicher Berufsstand, der des sogenannten VRP (Voyageur Représentant Placier). Der VRP ist ein Handelsreisender, der zwar meist wie ein Handelsvertreter auf Provisionsbasis arbeitet und der auch für mehrere Firmen gleichzeitig tätig sein kann, der aber Arbeitnehmer ist und somit dem französischen Arbeitsrecht inklusive Kündigungsschutz, Sozialversicherungsrecht und sogar einem eigenen französischen Tarifvertrag unterliegt.

Vor Beginn einer Zusammenarbeit mit einem neuen Vertreter sollte deshalb immer ein Auszug aus der französischen Handelsvertreterrolle (registre spécial des agents commerciaux) beim Handelsvertreter angefordert werden.

Schließlich finden Sie hier das Wichtigste über die Beendigung eines Handelsvertretervertrags in Frankreich.

Sie haben Fragen zum Recht des Handelsvertreters in Frankreich sowie Vertragsschluss oder Vertragsbeendigung? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris und Baden-Baden stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023