Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Handelsgerichtsbarkeit in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Déborah Niel, Avocat, niel@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

1. Gerichte in Handelssachen in Frankreich (außerhalb der Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle)

Das französische Tribunal de commerce ist vergleichbar mit einer Handelskammer an einem deutschen Landgericht. Als Richter sind in Frankreich (außerhalb der oben genannten Départements) aber Kaufleute tätig, also Laienrichter.

Das Handelsgericht ist ein erstinstanzliches Gericht, welches für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten und/oder Handelsgesellschaften zuständig ist.

Berufung gegen Urteile des Handelsgerichts kann vor der Cour d’appel (Berufungsgericht), Revision vor der Cour de Cassation (französischer Kassationsgerichtshof in Paris; funktionell etwa vergleichbar mit dem deutschen Bundesgerichtshof) eingelegt werden.

Für weitere Information zu den Gerichten in Frankreich kann der Artikel „Gerichtsbarkeiten in Frankreich“ herangezogen werden.

2. Besonderheiten der Handelsgerichte in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle

Die grundsätzliche Besonderheit in den Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle besteht darin, dass dort ein Tribunal de commerce (Handelsgericht) nicht existiert. Stattdessen werden Rechtsstreitigkeiten unter Kaufleuten und/oder Handelsgesellschaften, also handelsrechtliche Rechtsstreitigkeiten, vor der (nur in diesen Departements existierenden) Handelskammer des Tribunal Judiciaire (Landgericht) geführt.

3. Gerichtsprozess in Frankreich – Vertretung der Parteien (Anwalt in Frankreich)

Sowohl vor dem Handelsgericht sowie vor der Kammer für Handelssachen des Tribunal judiciaire (Landgericht) in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle besteht für die Parteien dort, ähnlich wie vor den Landgerichten in Deutschland, Anwaltspflicht, aber nur für Angelegenheiten welche einen Streitwert von 10.000 € übersteigern.

Dies ist eine Neuregelung aus der seit 2019 im Gang gesetzte Reform des französischen Verfahrensrechts.

Vor der Reform konnten die Parteien vor dem Handelsgericht aussuchen, ob sie anwaltliche Unterstützung benötigten oder nicht. Dies können sie nur noch für geringe Streitwerts-Angelegenheiten machen, unter 10.000 €.

Für Angelegenheiten welche einen Streitwert unter 5.000 € haben, ist keine Berufung möglich.

Allerdings bleibt die Besonderheit der Handelsgerichtsbarkeit in Frankreich bei einem Prozess, was für Flexibilität spricht, dass der Anwalt keine Zulassung in der örtlichen Rechtsanwaltskammer (Barreau des Avocats) braucht.. Anders wie bei der Zivilsachen-Gerichtsbarkeit, wo ein Anwalt folglich bei einer anderen Anwaltskammer als der des zuständigen TJ zugelassen ist, er einen sogenannten Postulationsanwalt (avocat postulant) beauftragen muss, welcher an seiner Stelle den Prozess vor dem zuständigen TJ führt, muss der Anwalt vor der Handelsgerichtsbarkeit dies nicht.

Die Besonderheit der Handelsgerichtsbarkeit besteht hierbei darin, dass alle Anwälte, unabhängig von ihrer örtlichen Anwaltszulassung, vor das Handelsgericht oder der Handelskammer eines jeden TJ auftreten dürfen.

Für eine bessere Kommunikation mit den Gerichten werden jedoch oft „Korrespondenzanwälte“ hinzugezogen, welche die Bräuche jedes Gerichts am näherstehen kennen.

Sie wünschen Beratung? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023