Fiskalisierung der Kassensysteme in Frankreich

von Frau Rechtsanwältin Anne-Lise Lamy, lamy@rechtsanwalt.fr, Tel. +33 – 3 88 45 65 45

Seit dem 1. Januar 2018 haben Gesellschaften in Frankreich die Pflicht, ausschließlich gesicherte Kassensoftware und Kassensysteme zu verwenden.

Wie auch in Deutschland, ist diese Vorschrift für die Unternehmen oft kompliziert in der Umsetzung. Gleichzeitig drohen bei einer Kontrolle hohe Geldstrafen, falls die technischen Systeme nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
 

Anwendungsbereich in Frankreich

Unter einer Kassensoftware oder einem Kassensystem versteht man ein Computersystem, in dem ein Steuerpflichtiger (Gesellschaft, die die Software bzw. das System nutzt) die Geschäfte (Umsätze) abspeichert, die er mit seinen nicht umsatzsteuerpflichtigen Kunden (d.h. Privatkunden) tätigt.
 

Seit dem 1. Januar 2018 in Frankreich bestehende Pflichten

Seit dem 1. Januar 2018 müssen die Umsatzsteuerpflichtigen, die die Zahlungen ihrer Kunden mittels einer Buchhaltungs- oder Verwaltungssoftware oder mittels eines Kassensystems speichern, eine Software verwenden, die bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.

Es handelt sich dabei um die Merkmale der Unveränderlichkeit, der Sicherung, der Aufbewahrung und der Archivierung von Daten im Hinblick auf eine mögliche Steuerprüfung durch die Steuerverwaltung.

Diesbezüglich müssen die Steuerpflichtigen bei einer Steuerprüfung entweder ein durch eine akkreditierte Stelle ausgestelltes Zertifikat oder eine individuelle Bescheinigung des Herstellers vorlegen, die den behördlichen Anforderungen entspricht.

Es obliegt dem Hersteller der Kassensoftware oder des Kassensystems, das Zertifikat anzufordern (das Zertifikat wird bei einer akkreditierten Prüfstelle seitens des Herstellers beantragt, und nicht seitens des Steuerpflichtigen) bzw. die individuelle Bescheinigung zu erstellen.

In der Praxis übergibt der Hersteller dem Steuerpflichtigen das entsprechende Dokument (Zertifikat oder individuelle Bescheinigung) zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf Anfrage des Steuerpflichtigen.
 

Prüfung in Frankreich

Zur Prüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung kann die Behörde unangekündigt in den Geschäftsräumen eines Umsatzsteuerpflichtigen erscheinen, um zu kontrollieren, ob dieser über das Zertifikat oder die individuelle Bescheinigung verfügt. Falls dies nicht der Fall sein sollte, kann sie ein Bußgeld verhängen. Dieses neue Prüfverfahren wird in Artikel L 80 O der französischen Abgabenordnung festgelegt.

Wird von den Steuerbeamten ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt, wird ein Bußgeld in Höhe von 7.500 € pro verwendeter Software verhängt. Der Steuerpflichtige verfügt dann über eine Frist von 30 Tagen, um der Behörde seine Stellungnahme mitzuteilen und ggfs. die geforderte Bescheinigung bzw. das geforderte Zertifikat nachzureichen.

Bei fristgerechter Vorlage der geforderten Nachweise entfällt das Bußgeld nachträglich.

Sie wünschen Beratung hinsichtlich der Anpassung Ihrer Software bzw. Ihres verwendeten Kassensystems sowie im Zusammenhang mit eventuell eingeleiteten behördlichen Prüfungen? Sprechen Sie uns gerne an!   

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Straßburg, Paris, Sarreguemines, Bordeaux, Lyon und Baden-Baden stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@rechtsanwalt.fr, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45   


Stand der Bearbeitung: August 2019