Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats, Strasbourg, Paris, Baden-Baden
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Händler / Distributor in Frankreich

 

Zusammenarbeit mit einem französischen Händler

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Alternativ zur Einstellung eines eigenen französischen Außendienstmitarbeiters, zur Gründung einer eigenen französischen Vertriebsgesellschaft oder zum Abschluss eines Handelsvertretervertrags ist es für ausländische Unternehmen auch möglich, auf dem französischen Markt mit Vertragshändlern / Distributoren zusammen zu arbeiten, die in Frankreich für das deutsche, österreichische oder schweizerische Unternehmen tätig werden.

Anders als der Handelsvertreter kauft der Vertragshändler Produkte und Waren im eigenen Namen ein und verkauft sie im eigenen Namen an französische Kunden weiter. Er tritt also gegenüber dem Kunden in Frankreich nicht unter dem Namen des Unternehmens auf, sondern unter seinem eigenen Namen.

Dies hat ähnlich wie beim Handelsvertreter zahlreiche Vorteile: Nahezu keine Fixkosten, Vermeidung hoher Sozialversicherungsabgaben und Unabhängigkeit vom strengen französischen Arbeitsrecht. Für den französischen Vertragshändler sprechen ferner sein oft schon bestehendes Kundenportfolio, das zur sofortigen Nutzung bereitsteht, sowie seine branchenspezifische Kenntnis des französischen Marktes.

Arbeitet ein ausländisches Unternehmen auf diese Art und Weise mit einem Vertriebspartner in Frankreich zusammen und ist dieser in die Vertriebsorganisation des Unternehmens eingebunden, so besteht zwischen dem ausländischen Unternehmen und dem französischen Vertriebspartner ein Händlervertrag.

Dies gilt sogar dann, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, sondern sich Unternehmen und Händler nur mündlich auf die Art und Weise der Zusammenarbeit geeinigt haben. Der Vertragshändler hat gegenüber dem Unternehmen stets dieselben Rechte, unabhängig davon, ob ein mündlicher oder ein schriftlicher Vertrag besteht. Im Streitfall haben französische Gerichte die Tendenz, Zweifelsfragen zugunsten des Distributors zu entscheiden, wenn das Unternehmen keinen schriftlichen Vertrag vorlegen kann.

Unternehmen und Vertragshändler sollten also unbedingt einen schriftlichen Vertrag abschließen, der die Vertragsbeziehung detailliert regelt, um den französischen Vertriebspartner an den getroffenen Vereinbarungen festhalten zu können.

Finden Sie hier alles Wichtige zum Vertragsschluss mit einem Händler / Distributorin Frankreich sowie auch zur Beendigung eines Vertrags mit einem Händler / Distributor in Frankreich.

Sie haben Fragen zum Recht des Händlers / Distributors in Frankreich sowie Vertragsschluss oder Vertragsbeendigung? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris und Baden-Baden stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023