Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Erwerbskosten beim Kauf eines Unternehmens in Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Die Abzugsfähigkeit von Kosten, die vor dem Erwerb einer Gesellschaft durch eine Holding entstehen

Abzugsfähigkeit von Erwerbskosten

Der Erwerb einer Zielgesellschaft durch eine Holding erfolgt in den meisten Fällen nach folgendem Schema: die Investoren, welche den Erwerb einer Zielgesellschaft planen, lassen im Vorfeld verschiedene (rechtliche, steuerliche, finanzielle etc.) Prüfungen vornehmen, um zu gewährleisten, dass die Übernahme zweckmäßig ist.

Die beim Erwerb der Zielgesellschaft durch eine neu gegründete Holding (Kosten für Prüfung und Beratung) anfallenden Erwerbskosten werden als „Gemeinkosten“ verbucht.

Grundsätzlich sind sie abzugsfähig, sofern sie die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:

  • die Ausgaben stehen im Interesse der Gesellschaft,
  • sie werden verbucht und die entsprechenden Belege liegen vor.

Die Abzugsfähigkeit der Erwerbskosten kann jedoch von der französischen Steuerverwaltung in Frage gestellt werden.

Wenn die Holding Ausgaben abzieht, die sie vor ihrer Gründung getätigt hat, betrachtet die Steuerverwaltung diese Ausgaben oftmals als „normale Geschäftsführungstätigkeit“, die wiederum nicht abzugsfähig ist.

Das Verwaltungsgericht von MONTREUIL, das in einer solchen Angelegenheit angerufen wurde (TA MONTREUIL, 20/06/2012, Nr. 1012829), hat seinen entsprechenden Standpunkt erneut bestätigt. Es vertritt die Ansicht, dass eine Holding, die zwecks Übernahme einer Gesellschaft gegründet wird, auch die vor ihrer Gründung aufgewandten Erwerbskosten abziehen kann. Dies soll auch dann gelten, wenn die Aufwendungen nicht im ausschließlichen Interesse der Holding, sondern ebenfalls im Interesse der Gesellschafter getätigt wurden.

Sie wünschen Beratung zu den Erwerbskosten beim Kauf eines Unternehmens in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: April 2023