Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Die Marke in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Déborah Niel, Avocat, niel@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

Die Marke in Frankreich (französisches Markenrecht)

Eine Marke ist ein Zeichen, das aus einem oder aus mehreren Element(en) bestehen kann. Diese Elemente können z. B. sein:

  • ein Wort, mehrere Wörter, Wortzusammensetzungen,
  • Slogan,
  • Logo,
  • Familienname,
  • geografische Bezeichnung,
  • Pseudonym,
  • Abkürzung,
  • Zeichnung etc.

Das Zeichen dient dazu, die Waren und Dienstleistungen des Unternehmens bekannt zu machen und als Merkmal der Unterscheidung von der Konkurrenz zu fungieren (Herkunftsfunktion, Unterscheidungsfunktion).

Mithilfe der Marke soll jedermann die Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung erkennen können.

Eine Marke wird in Frankreich, wie in Deutschland auch, als immaterieller Vermögensgegenstand angesehen, der in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesen, d.h. aktiviert werden kann.

Durch die Eintragung einer Marke beim Markenregister entsteht eine Rechtsposition, mit deren Hilfe der Eintragende gegen Markenmissbrauch vorgehen kann, etwa im Wege der Abmahnung oder gerichtlich.

Damit die Marke in Frankreich rechtswirksam eingetragen werden kann, muss sie drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss verfügbar sein

    Eine Marke ist verfügbar, wenn sie kein Zeichen, das bezüglich Waren und/oder Dienstleistungen derselben Art ein älteres Markenrecht genießt, wiedergibt oder imitiert.
  • Sie muss unterscheidungskräftig sein

    Eine Marke ist unterscheidungskräftig, wenn sie geeignet ist, das Unternehmen sowie seine Waren und Dienstleistungen zu repräsentieren und zu identifizieren.
  • Sie muss rechtmäßig sein

    Eine Marke ist rechtmäßig, wenn sie nicht gegen Gesetze, den ordre public und nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Das Markenrecht verleiht seinem Inhaber für eine Dauer von 10 Jahren ein exklusives Alleinnutzungsrecht der Marke auf französischem Staatsgebiet. Dieses Recht kann, nach Ablauf dieser 10 Jahre, unbegrenzt häufig um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.

Nachfolgend möchten wir einen Überblick über die verschiedenen Erscheinungsformen einer Marke geben:

Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung (für Hörmarke und Wortmarke)

Eine Hörmarke kann nur dann eingetragen werden, wenn die bei der Eintragung zu hinterlegende Audiodatei die drei oben genannten Voraussetzungen (verfügbar; unterscheidungskräftig; rechtmäßig) kumulativ erfüllt. Dies ist nicht der Fall bei einer Audiodatei, die den Ton, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, wiedergibt, gefolgt von einer Pause und dem anschließenden Geräusch von Sprudeln, da diese Tonabfolge keine Unterscheidungskraft besitzt zu anderen Getränken von Konkurrenten, bei denen das Öffnen einer Getränkedose sehr vergleichbare Geräusche produzieren würde (EUIPO (= Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum), 7. Juli 2021, Rs. T668/19, Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH & Co. KG gegen EUIPO).

Ebenso kann der Schriftzug „ANDORRA“ nicht als Wortmarke eingetragen werden, da das Zeichen beschreibend ist und keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt (EUIPO, 23. Februar 2022, Rs. T-806/19, Govern d'Andorra gegen EUIPO).

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023