Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Erhebung der Lohnsteuer in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

Einführung der Quellenbesteuerung in Frankreich

Prélèvement à la Source

Seit dem 1. Januar 2019 ist in Frankreich eine Reform zur Erhebung der Lohnsteuer / Einkommensteuer in Kraft getreten. Dadurch wird die Lohnsteuer nicht mehr im Folgejahr auf die Einkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres erhoben, sondern sie wird vom monatlichen Einkommen (brutto) abgezogen, das heisst direkt an der Quelle einbehalten.

Die seit langem angekündigte Quellenbesteuerung (Prélèvement à la Source) ist von nun an fester Bestandteil des Alltags der Steuerzahler und der Unternehmen in Frankreich geworden.

Für Unternehmen bedeutet es, dass die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer nunmehr Einzug in das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefunden hat – es ist fortan nicht mehr allein die private Angelegenheit des Arbeitnehmers.

Dem Arbeitgeber kommt eine neue Rolle als „Steuereintreiber“ zu. Er muss den steuerpflichtigen Anteil des Gehalts und die daraus folgende Lohnsteuer berechnen, die er anschließend an die Staatskasse abzuführen hat.

Für den Arbeitnehmer bleibt der Ansprechpartner bei steuerlichen Fragen nach wie vor allein die Steuerbehörde.

Am 1. Januar 2019 wurde in Frankreich die Quellenbesteuerung (Prélèvement à la Source) eingeführt, sodass die Lohnsteuer (Impôt sur le Revenu) des Steuerpflichtigen automatisch bei der Auszahlung seines Gehalts abgeführt wird.

Für Arbeitnehmer und Rentner wird die Steuer künftig vom Arbeitgeber oder von der Rentenkasse direkt an den Staat abgeführt. Dies geschieht, ähnlich wie in Deutschland auch, durch einen automatischen Abzug der Steuer vom Bruttoeinkommen. Somit können französische Arbeitnehmer künftig auch davon ausgehen, dass der Betrag, der als Arbeitseinkommen letztlich auf ihr Konto überwiesen wird, ihnen auch tatsächlich zur freien Verfügung steht.

In der Praxis wendet der Arbeitgeber den ihm von der Steuerbehörde übermittelten Steuersatz oder, falls ihm ein solcher nicht vorliegt, einen sogenannten „neutralen Steuersatz“ an.

Er behält monatlich für jeden seiner Arbeitnehmer die errechnete Lohnsteuer ein, übermittelt die diesbezüglichen Informationen an die Steuerbehörde und führt letzten Endes auch die entsprechende Zahlung an den Fiskus durch.

Für die steuerlich relevanten persönlichen Verhältnisse seiner Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber hingegen nicht verantwortlich. Die Arbeitnehmer müssen jedwede Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse direkt der zuständigen Steuerbehörde mitteilen und hierzu im Frühjahr eines jeden Jahres eine Einkommensteuererklärung (hinsichtlich des vorherigen Kalenderjahres) einreichen.

Für Freiberufler, Landwirte und Steuerzahler, die ihr Einkommen ausschließlich in Form von Einkünften aus Grundeigentum beziehen, ist die entsprechende Lohnsteuer über Vorauszahlungen, die direkt seitens der Steuerverwaltung abgebucht werden, zu entrichten.
Zudem muss bei der Steuerverwaltung weiterhin eine allgemeine Einkommensteuererklärung über sämtliche Einkünfte des Vorjahres eingereicht werden.

Seit dem 01.01.2019 obliegt es den Unternehmen, die Steuer eigenverantwortlich abzuführen. Im Allgemeinen erfolgt diese Abführung monatlich, außer für Kleinunternehmen, bei denen die Abführung vierteljährlich erfolgen muss.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Gerne beraten wir Sie auch bei der praktischen Umsetzung des französischen Abgabensystems in Ihrem Unternehmen.

Sie haben weitere Fragen zur Erhebung der Lohnsteuer in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023