Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Tarifvertrag und Mindestlohn in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Aurélia Heim, Avocat, heim@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


SMIC; salaire minimum de croissance

In Frankreich existiert ein gesetzlicher und branchenübergreifender Mindestlohn, der grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer Anwendung findet, die dem französischen Arbeitsrecht unterliegen.

Derzeit liegt der gesetzliche Mindestlohn (SMIC) in Frankreich bei einem Stundenlohn von 11,07 € brutto.

Nachfolgend möchten wir den Mindestlohn in Frankreich im Zusammenhang darstellen, je nach Bezugszeitraum:

Bezugszeit­raum Mindestlohn (SMIC), brutto Mindestlohn (SMIC), netto (*)
Mindestlohn pro Stunde 11,07 € 8,76 €
Mindestlohn pro Monat 1.678,95 € 1.329,05 €
Mindestlohn pro Jahr 20.147,40 € 15.948,71 €

(*) Unter „Nettolohn“ versteht man in Frankreich den Bruttolohn abzüglich der arbeitnehmerseitigen Sozialabgaben. Von diesem Nettolohn wird dann noch die Lohnsteuer abgeführt.


Der gesetzliche Mindestlohn wird in Frankreich mindestens einmal pro Jahr neu festgelegt und veröffentlicht. Diese Festlegung orientiert sich dabei jeweils an den durchschnittlichen Stundenlöhnen der Arbeiter und der Angestellten in Frankreich.

Bei einer allgemeinen Steigerung der Verbraucherpreise (Inflation) um mindestens 2 % findet eine entsprechende Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns automatisch statt.

Während des Jahres 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn in Frankreich bereits dreimal erhöht.

Neben diesem gesetzlichen (branchenübergreifenden) Mindestlohn regeln auch die etwa 650 französischen Tarifverträge branchenspezifische Mindestlöhne. In der Regel liegen diese Tariflöhne betragsmäßig über dem gesetzlichen Mindestlohn. In diesen Fällen findet der höhere Tariflohn – als (tarifvertraglicher) Mindestlohn – auf den jeweiligen Arbeitnehmer Anwendung.

In den seltenen Fällen, in denen der Tarifvertrag einen Mindestlohn aufweist, der unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns (SMIC) liegt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschlag zahlen, damit der gesetzliche Mindestlohn erreicht wird.

Ob ein Tarifvertrag und ggf. welcher Tarifvertrag auf ein Unternehmen anwendbar ist, bestimmt sich nach der Hauptaktivität des Arbeitgebers („activité principale exercée par l’employeur“; Artikel L. 2261-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs).

In den (seltenen) Fällen, in denen auf das Arbeitgeber-Unternehmen kein französischer Tarifvertrag Anwendung findet (und somit auch kein tarifvertraglicher Mindestlohn), kommt der gesetzliche Mindestlohn zur Anwendung.

Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn bestehen für Arbeitnehmer unter 18 Jahren, die weniger als 6 Monate einschlägige Berufserfahrung vorweisen können.

Falls ein Arbeitgeber tatsächlich weniger Lohn auszahlt als den Mindestlohn, kann er mit einem Bußgeld in Höhe von 1.500 € belegt werden. Zusätzlich erfolgt dann in der Regel auch eine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz an den Arbeitnehmer.

Der gesetzliche Mindestlohn muss in Frankreich nicht gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer den Status eines VRP hat (VRP steht für voyageur représentant placier; VRP ist ein besonderer französischer Status für Arbeitnehmer, die ähnlich wie selbständige Handelsvertreter im Außendienst (Vertrieb) arbeiten, jedoch abhängig beschäftigt sind).


Bei der Überprüfung, ob man als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Frankreich auch tatsächlich den gesetzlichen Mindestlohn zahlt, sind manche zugewendete Beträge beachtlich, andere hingegen bleiben (zu Ungunsten des Arbeitgebers) unbeachtlich. Diese unbeachtlichen Beträge zahlt der Arbeitgeber zwar an den Arbeitnehmer, sie werden aber bei der Frage, ob das Mindestgehalt tatsächlich erreicht wird, so behandelt, als würde es sich dabei um keine Lohnzahlung handeln.

Lediglich die beachtlichen Leistungen des Arbeitgebers werden bei dieser Frage wie eine erfolgte Lohnzahlung behandelt.

Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, gemäß der Definition des französischen Arbeitsgesetzes, über einige in der Praxis besonders relevante beachtliche und unbeachtliche Zahlungen an Arbeitnehmer:


Lohn und sonstige Vorteile – Beachtlich?

Grundlohn – Ja
Vorteile in Natur – Ja
Leistungsprämien – Ja
Spesen (Kostenerstattungen) – Nein
Überstundenzuschläge – Nein
Lohnzuschläge aufgrund des Alters oder Schutzzulagen – Nein
Urlaubsgratifikationen – Nein

Bei der Frage, ob das tatsächlich gezahlte Gehalt und die tatsächlich gewährten Vorteile im konkreten Fall dem Mindestlohnerfordernis genügen, sollte auch daran gedacht werden, dass im anwendbaren französischen Tarifvertrag die „beachtlichen“ und „unbeachtlichen“ Lohnbestandteile anders definiert sein können, als das Gesetz sie definiert.

Wir hoffen, dass wir Sie mit diesen Informationen unterstützen können und stehen Ihnen für weitere Auskünfte selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Sie wünschen Beratung zu Tarifverträgen und Mindestlohn in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45



Stand der Bearbeitung: September 2022