Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Kündigung des Arbeitsvertrags in Frankreich durch den Arbeitnehmer (Eigenkündigung)

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Sarreguemines, Frau Sophie Gossmann, Avocat, gossmann@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 87 02 99 87, www.rechtsanwalt.fr


Wichtige Informationen zur Eigenkündigung eines Arbeitsvertrags durch einen Arbeitnehmer in Frankreich.

Der Arbeitnehmer hat auch nach französischem Recht die Möglichkeit, seinen unbefristeten Arbeitsvertrag selbst zu beenden. In diesem Fall muss er in der Kündigungserklärung seinen Willen eindeutig und unmissverständlich (sogenannte volonté claire et non équivoque) erklären. Eine eventuell bestehende Kündigungsfrist ist immer zu beachten.

Falls es deutlich ist, dass der Arbeitnehmer faktisch gezwungen wurde, seinen Arbeitsvertrag selbst zu beenden, kommen die im französischen Arbeitsrecht vorgesehenen Sanktionen einer rechtswidrigen arbeitgeberseitigen Kündigung ohne tatsächlichen und ernsthaften Grund zur Anwendung.

Das französische Arbeitsrecht sieht drei Arten der arbeitnehmerseitigen Beendigung des Arbeitsvertrags vor:

Wie unterscheiden sich die Eigenkündigung (démission), die sog. Feststellung der Vertragsbeendigung (prise d’acte de la rupture) und die gerichtliche Auflösung des Arbeitsvertrags (résiliation judiciaire)?

  1. Die arbeitnehmerseitige Kündigung in Frankreich
  2. Die arbeitnehmerseitige Feststellung der Vertragsbeendigung in Frankreich
  3. Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Frankreich

Antworten:

1. Die arbeitnehmerseitige Kündigung in Frankreich

Die arbeitnehmerseitige Kündigung ist eine Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags, die auf Initiative des Arbeitnehmers erfolgt. Diese Art der Kündigung wird landläufig „Eigenkündigung“ genannt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seinen Willen eindeutig und unzweideutig (sog. volonté claire et non équivoque) zum Ausdruck bringt. Anders als bei der arbeitgeberseitigen Kündigung erhält der Arbeitnehmer weder eine Kündigungsentschädigung noch Schadensersatz und hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (bis auf wenigen Ausnahmen). Allerdings hat er Anspruch auf Urlaubsabgeltung, das heißt eine Entschädigung in Höhe seines Resturlaubs. Kündigungsfristen, die entweder vertraglich vereinbart wurden oder in dem anwendbaren Tarifvertrag bestimmt sind, sind zu beachten.

2. Die arbeitnehmerseitige Feststellung der Vertragsbeendigung in Frankreich

Der Arbeitnehmer kann die Beendigung seines Arbeitsvertrags „selbst feststellen“, wenn er der Ansicht ist, dass:

  • der Arbeitgeber eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat;
  • die Fortführung des Arbeitsvertrags unzumutbar ist.

In diesem Fall legt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nieder und teilt seinem Arbeitgeber mit, dass er seinen Arbeitsvertrag aufgrund der Pflichtverletzung des Arbeitgebers als beendet betrachtet (sog. prise d’acte de la rupture).

Will der Arbeitnehmer erreichen, dass der Arbeitgeber zur Zahlung von Entschädigungen verurteilt wird, so muss er das zuständige Arbeitsgericht anrufen und die Feststellung der Umdeutung der arbeitnehmerseitigen Beendigung in eine ungerechtfertigte rechtswidrige arbeitgeberseitige Kündigung beantragen

Anschließend entscheidet das Arbeitsgericht:

  • ENTWEDER (zugunsten des Arbeitnehmers): Der Arbeitnehmer hat Gründe dargelegt und bewiesen, aufgrund derer seine Beendigung des Arbeitsvertrags wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist. In diesem Fall hat die arbeitnehmerseitige Feststellung der Kündigung dieselben Auswirkungen wie eine rechtswidrige ungerechtfertigte arbeitgeberseitige Kündigung. Das Gericht stellt dann fest, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kündigungsfristentschädigung, Abgeltung der damit zusammenhängenden Urlaubstage, Urlaubsabgeltung (für bereits in der Vergangenheit erworbenen Resturlaub), (gesetzliche bzw. tarifvertragliche) Kündigungsentschädigung sowie Schadensersatz hat.
  • ODER (zugunsten des Arbeitgebers): Das Gericht ist der Ansicht, dass dem Arbeitgeber kein Verschulden angelastet werden kann und entscheidet, dass die arbeitnehmerseitige Feststellung der Kündigung wie eine arbeitnehmerseitige Kündigung des Arbeitsvertrags wirkt.

3. Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Frankreich

Ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber eine Pflichtverletzung vorwirft und die Fortführung des Arbeitsvertrags für unzumutbar hält, kann vor dem Arbeitsgericht die gerichtliche Auflösung des Arbeitsvertrags beantragen.

In diesem Fall stellt der Arbeitnehmer keine Vertragsbeendigung fest (sog. Résiliation judiciaire), sodass die Vertragsbeziehungen zwischen Klageerhebung und der Entscheidung des Arbeitsgerichts zunächst fortgeführt werden. Der Arbeitnehmer bleibt also beschäftigt und beantragt gleichzeitig die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund alleinigen Verschuldens des Arbeitgebers. Entscheidet das Arbeitsgericht zugunsten des Arbeitnehmers, wirkt die Auflösung ab dem Tag der Verkündung der Entscheidung wie eine arbeitgeberseitige rechtswidrige Kündigung. Entscheidet sich das Arbeitsgericht im Gegenteil zugunsten des Arbeitgebers, sind die Vertragsbeziehungen wie früher fortzuführen.

Praxistipp

Falls Ihr Arbeitnehmer Ihnen in einem Kündigungsschreiben eine Pflichtverletzung vorwirft, empfiehlt es sich ganz besonders, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erhebt.

Sie haben weitere Fragen zur Eigenkündigung eines Arbeitnehmers in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45



Stand der Bearbeitung: Oktober 2022