Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Reform des Wettbewerbsrechts 2019 in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Déborah Niel, Avocat, niel@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Das französische Handelsgesetzbuch hatte bisher 13 wettbewerbsbeschränkenden Handlungen ausdrücklich aufgeführt. Die Reformverordnung vom 24. April 2019 hat nun die Auflistung der missbräuchlichen Handelspraktiken deutlich gekürzt. Aus Vereinfachungsgründen sind nur noch 3 ausdrücklich definierte missbräuchliche Handelspraktiken übrig geblieben.

3 missbräuchliche Handelspraktiken in Frankreich

Insbesondere folgende unlauteren Vorgehensweisen sind in Frankreich ausdrücklich verboten:

  1. von der anderen Partei einen Vorteil zu erlangen oder zu erlangen zu versuchen, der keiner Gegenleistung entspricht oder offensichtlich in keinem Verhältnis zum Wert der gewährten Gegenleistung steht;
  2. die andere Vertragspartei Verpflichtungen unterwerfen oder zu unterwerfen versuchen, die ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien schaffen.
  3. die abrupte Beendigung einer bestehenden Geschäftsbeziehung ohne vorherige schriftliche Ankündigung, wobei die Ankündigungsfrist insbesondere die Dauer der Geschäftsbeziehung unter Bezugnahme auf Handelspraktiken oder interprofessionelle Vereinbarungen zu berücksichtigen hat.

Die früheren als missbräuchliche Handelspraktiken aufgelisteten Vorgehensweisen werden durch die Neuregelung allerdings nicht automatisch rechtmäßig. Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass diese nun in den meisten Fällen unter die Vorgehensweise „Unterwerfung bei einem erheblichen Ungleichgewicht“ fallen und somit weiter geahndet werden können.

Neu: Diese missbräuchlichen Handelspraktiken betreffen jetzt auch Freiberufler, was früher nicht der Fall war.

Laut jüngster Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofs kann das Ungleichgewicht auch die Unangemessenheit des Preises für die verkaufte Ware betreffen.

Der Anwendungsbereich der Regelungen zu missbräuchlichen Praktiken ist ausgeweitet geworden.

Die Praktik der Teilnahme an der Verletzung des Verbots des netzunabhängigen Weiterverkaufs für den Vertriebspartner, der an eine selektive oder exklusive Vertriebsvereinbarung gebunden ist, wird ebenfalls beibehalten.

Neu: Abrupte Beendigung der Geschäftsbeziehungen: Deckelung der Kündigungsfrist auf 18. Monate

Im Falle eines Streits zwischen den Parteien über die Dauer der Kündigungsfrist kann der Kündigende Vertragspartner nicht wegen einer unzureichenden Frist haftbar gemacht werden, wenn er eine Kündigungsfrist von achtzehn Monaten eingehalten hat.

Für den französischen Gesetzgeber war es wichtig, die Regelung zur abrupten Beendigung der Geschäftsbeziehungen, die in anderen Ländern nicht existiert, einzugrenzen, denn die Höhe der zu zahlenden Entschädigungen und die Länge der Kündigungsfristen haben nicht dazu geführt, dass die Partner konkurrieren, was letztendlich zu Lasten der Verbrauchers ging.

Sie wünschen Beratung? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: Oktober 2019