Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Das „wesentliche Ungleichgewicht bei Verträgen“ in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Déborah Niel, Avocat, niel@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

Die Bedeutung des „wesentlichen Ungleichgewichts“ in Verträgen in Frankreich

Das „wesentliche Ungleichgewicht“ ist in Artikel L. 442-1 I Absatz 2 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) geregelt.
Diese rechtspolitische Vorschrift ist auf Verträge zwischen Unternehmen anwendbar und gilt auch im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr.

Die Vorschrift verbietet ein „wesentliches Ungleichgewicht“ bei Verträgen und lautet konkret wie folgt:

„I. – Derjenige, der Produktions-, Vertriebs- oder Dienstleistungstätigkeiten ausübt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er dadurch verursacht, dass er im Rahmen von geschäftlichen Verhandlungen, des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrages

1° (…)

2° der anderen Partei Verpflichtungen aufzwingt oder aufzuzwingen versucht, die ein wesentliches Ungleichgewicht in den Rechten und Pflichten der Parteien schaffen. (…)“

Für die Feststellung eines wesentlichen Ungleichgewichts, das durch eine Klausel in einem Vertrag entsteht, muss nachgewiesen werden, dass die eine Partei der anderen Partei unausgewogene Vertragskonditionen aufzwingt oder aufzuzwingen versucht.

Das französische Wettbewerbsrecht verleiht einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn bei einem Vertrag auf einer der beiden Seiten eine echte Verhandlungsmacht fehlt, d.h. wenn die Möglichkeit „echter Verhandlungen“ für eine der Parteien faktisch ausgeschlossen war.

Damit ein Schadensersatzanspruch zugunsten der benachteiligten „schwächeren“ Vertragspartei entsteht, muss ein echtes wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien nachgewiesen werden. Ein solches Ungleichgewicht kann aufgrund der unterschiedlichen Größe (insbesondere: Arbeitnehmerzahl) der Vertragsparteien (z.B.: Kleinunternehmen gegen Großkonzern) oder des unterschiedlichen wirtschaftlichen Gewichts der Unternehmen bestehen. Das "schwächere" Unternehmen ist in diesen Konstellationen objektiv nicht in der Lage, ihr unliebsame Klauseln effektiv abzulehnen bzw. auf Augenhöhe zu verhandeln, da es sonst ein erhebliches finanzielles Risiko eingeht, wenn der gewichtigere Marktteilnehmer aus diesem Grund vom Vertragsschluss Abstand nimmt.

Nach der Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofs vom 7. Juli 2021 (Urteile Nr. 19-22807 und Nr. 19-22956; Gesellschaften MMA IARD assurances mutuelles u.a. gegen Gesellschaft Delta Security Solutions u.a.) reicht die Tatsache, dass die angegriffenen Klauseln seitens des mächtigeren Unternehmens bei der Vertragsverhandlung vorausgefüllt im Vertragsentwurf vorgegeben wurden, nicht aus, um ein Aufzwingen im Sinne des Artikels L. 442-1 I Absatz 2 des französischen Handelsgesetzbuchs nachzuweisen.

Schutz des Gleichgewichts der Handelsbeziehungen in Frankreich

Diese rechtliche Klarstellung zum Begriff „Aufzwingen von Verpflichtungen“ schützt die Privatautonomie der Parteien und sorgt dafür, dass die Gerichte nicht bereits dann (schützend, mit Schadensersatzurteilen) eingreifen, wenn die „mächtigere“ Vertragspartei die Vertragsklauseln initial formuliert und gestellt hat.

Das Gericht in Frankreich scheint also davon auszugehen, dass für einen Schadensersatzanspruch „mehr zusammenkommen“ muss. Schließlich hat ja etwa auch ein „strukturell schwächerer“ Vertragspartner jederzeit die Möglichkeit, den Vertrag, den man ihm in Frankreich unterbreitet, von einem Anwalt seiner Wahl prüfen zu lassen.

Zu einem Schadensersatzanspruch kommt es hingegen dann, wenn das Verhältnis zwischen den Verhandlungspartnern so unausgewogen war, dass eine Partei aufgrund der großen Macht der anderen Partei ihrer Vertragsfreiheit beraubt wurde und mit den zulässigen Mitteln des Verhandlungsgeschicks faktisch keinen Einfluss auf den Inhalt des Vertrages nehmen konnte.

Es geht also der Rechtsprechung im Kern darum, denjenigen Auftragnehmer zu schützen, der aufgrund seiner schwächeren Position am Markt nicht in der Lage ist, seine Interessen effektiv zu vertreten.

Diese Situation ist verwandt und in der Zusammenschau zu sehen mit dem Missbrauch der wirtschaftlichen Abhängigkeit in Frankreich.

Sie wünschen Beratung zum wesentlichen Ungleichgewicht in Verträgen? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: Januar 2023