Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Gewerblicher Kurzzeit-Mietvertrag in Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Baden-Baden, Herrn Jörg Luft, Rechtsanwalt, luft@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 - 7221 - 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr


Gewerbemietverträge mit maximal 3 Jahren Laufzeit in Frankreich
Das französische Recht sieht im Hinblick auf gewerbliche Mietverträge, die grundsätzlich strengen Regelungen unterliegen, die Möglichkeit in Artikel L. 145-5 des französischen Handelsgesetzbuchs vor, einen sogenannten gewerblichen „Kurzzeit-Mietvertrag“ („bail de courte durée“) abzuschließen, der in der Praxis auch „bail dérogatoire“ (abweichender Mietvertrag) genannt wird.

1. Welche Bedingungen gelten für einen gewerblichen Kurzzeit-Mietvertrag in Frankreich?

Der gewerbliche Kurzzeit-Mietvertrag unterliegt grundsätzlich nicht den Regelungen, die normalerweise auf gewerbliche Mietverträge Anwendung finden.
Das Gesetz fordert jedoch die Erfüllung der folgenden kumulativen Bedingungen:

  • Die Laufzeit des Kurzzeit-Mietvertrages (oder der aufeinanderfolgenden Kurzzeit-Mietverträge) darf 3 Jahre nicht überschreiten – sonst beginnt nach den 3 Jahren ein klassischer gewerblicher Mietvertrag, dessen Mindestlaufzeit 9 Jahre beträgt.
  • In dem Mietvertrag muss ausdrücklich angegeben werden, dass es sich um einen Kurzzeit-Mietvertrag handelt.

2. Inwiefern kann in Frankreich ein Kurzzeit-Gewerbemietvertrag vorteilhaft sein?

Ein Mietvertrag mit einer kurzen Laufzeit kann für einen Mieter von Vorteil sein, der die Geeignetheit des gemieteten Standortes für die Ausübung seiner Tätigkeit überprüfen möchte, bevor er sich für einen längeren Zeitraum bindet. Andersherum bietet ein kurzfristiger Mietvertrag dem Vermieter den Vorteil, zunächst den Mieter kennenzulernen.

Dennoch ist Vorsicht geboten, denn im Rahmen eines Kurzzeit-Mietvertrags kann der Mieter nicht den Vorteil der Bestimmungen zum Schutz der Mieterinteressen, die nach französischem Recht für einen klassischen Gewerbemietvertrag (bail commercial) gelten, nutzen.

Somit hat der Mieter weder das Recht zur Erneuerung des Mietvertrags, noch Anspruch auf irgendeine Besitzentzugsentschädigung, falls der Vertrag nicht erneuert wird – wohingegen das Gesetz dem Mieter im Rahmen der rechtlichen Regelung von Gewerbemietverträgen die Möglichkeit einräumt, nach dem Auslauf des Mietvertrags seine Tätigkeit in denselben Geschäftsräumen fortzuführen. Anderenfalls muss ihm eine Entschädigung für den erlittenen Schaden gezahlt werden.

Mit einem am 19.6.2014 im französischen Staatsanzeiger veröffentlichten Gesetz bezüglich des Handwerks, des Handels und sehr kleiner Unternehmen („Loi Pinel“) wurde die frühere Höchstdauer des Kurzzeit-Mietvertrags von 2 auf 3 Jahre erhöht. Diese neue Höchstdauer kann auf Mietverträge angewendet werden, die ab dem 1.9.2014 abgeschlossen werden.

Sie wünschen Beratung zu gewerblichen Mietverträgen in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: Januar 2023