Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Der französische Sozial- und Wirtschaftsausschuss (Comité Social et Economique, CSE)

Von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwältinnen, Frau Sophie Gossmann, Avocat, gossmann@cbbl-lawyers.de, und Frau Laura Maurer, Avocat, maurer@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


In Frankreich heißt die Personalvertretung, die die Interessen der Arbeitnehmer eines Unternehmens vertritt, Comité Social et Economique (nachstehend CSE).

Im Gegensatz zum deutschen Betriebsrat, der nur auf Initiative der Belegschaft des Unternehmens gegründet wird, muss der Arbeitgeber in Frankreich Betriebsratswahlen zur Einführung eines CSE organisieren, sobald er mindestens 11 Arbeitnehmer während 12 aufeinanderfolgenden Monaten beschäftigt. Ein Arbeitgeber, der die notwendigen Schritte zur Einführung eines CSE nicht vornimmt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet ist, begeht einen Verstoß und kann zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.

Die Befugnisse und Mittel, über die der CSE verfügt, hängen von der Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen ab. In Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten haben die Mitglieder des CSE eine beschränktere Rolle als jene in einem Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten. So besteht die Hauptaufgabe des CSE in Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten darin, dem Arbeitgeber die individuellen oder kollektiven Beschwerden der Arbeitnehmer vorzulegen und die Gesundheit, die Sicherheit und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Unternehmen zu fördern.

In jedem Fall sind die Befugnisse des CSE weitaus geringer als jene eines deutschen Betriebsrats. Im Gegensatz zum deutschen Betriebsrat verfügt der französische CSE über kein betriebliches Mitbestimmungsrecht. Ferner verlangt das französische Recht nur in sehr seltenen, abschließend geregelten Fällen eine Zustimmung des CSE.

Die Einrichtung eines CSE kann jedoch die Verhandlung und den Abschluss von Kollektivvereinbarungen im Unternehmen vereinfachen. Im französischen Recht kann von zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen durch Kollektivvereinbarungen abgewichen werden (Beispiele: Arbeitszeit, Ruhezeit, bezahlter Urlaub usw.).

Wenn es im Unternehmen keinen CSE gibt, muss der Arbeitgeber direkt den Arbeitnehmern einen Vereinbarungsentwurf vorlegen und eine Abstimmung organisieren, wenn er eine solche Kollektivvereinbarung aushandeln und abschließen möchte. Damit die Vereinbarung gültig ist, muss sie mit der 2/3-Mehrheit der Belegschaft angenommen werden.

Wenn es im Unternehmen einen CSE gibt, kann die Betriebsvereinbarung mit nur einem oder mehreren gewählten amtierenden Mitgliedern des CSE ausgehandelt und abgeschlossen werden. Um Rechtskraft zu erlangen, muss die Betriebsvereinbarung von den Mitgliedern des CSE unterzeichnet werden, welche die bei der letzten Wahl erzielte Mehrheit der abgegebenen Stimmen repräsentieren. Es ist in diesem Fall keine Abstimmung erforderlich und der CSE erweist sich so als ein taugliches Organ für Kollektivverhandlungen.

Für zusätzliche Informationen und Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen unsere Kanzlei selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: Juli 2023