Erfolgshonorar des Rechtsanwalts in Frankreich
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr
Die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots ist ein Ziel, das jeder Mandatsbearbeitung zugrunde liegen sollte. In Frankreich erfolgt die Vergütung der Leistungen eines Rechtsanwalts ausschließlich auf Honorarbasis. Eine gesetzliche Vergütung wie in Deutschland in Form des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) existiert in Frankreich nicht. Stattdessen wird ein Honorar durch Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant frei festgelegt.
Abgesehen von Fällen, in denen Mandanten Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen oder die Vergütung in Form eines sogenannten juristischen Abonnements erfolgt, einer Sonderform der Pauschalvergütung, die insbesondere in arbeitsrechtlichen Dauermandaten anzutreffen ist, kann ein französischer Rechtsanwalt seine Leistungen auf drei verschiedene Arten abrechnen: als Pauschal-, Zeit- oder Erfolgshonorar.
Das Pauschalhonorar hat für den Mandanten den psychologischen Vorteil, dass er bereits bei Auftragserteilung genau absehen kann, welchen Betrag er für die Tätigkeit des Anwalts insgesamt zu entrichten hat. Auf Seiten des Anwalts besteht dagegen das Risiko der Kostenüberschreitung, wenn sich ein Mandat in der Bearbeitung komplizierter und zeitaufwendiger als ursprünglich erwartet herausstellt. Das Pauschalmodell bleibt daher auch in Frankreich in der Regel Fällen vorbehalten, deren Umfang und Risiken bereits bei Mandatsannahme leicht einzuschätzen sind.
Beim Zeithonorar stellt der Anwalt seine Leistungen zu einem frei definierten Stundensatz in Rechnung. Dieses Modell ist in der französischen Praxis weit verbreitet. Es hat den Vorteil, dass der Anwalt leistungsgerecht vergütet wird. Sein tatsächlicher Arbeitsaufwand spiegelt sich exakt in seinem Honorar wider. Das Kostenrisiko liegt beim Mandanten.
Das Erfolgshonorar als drittes Vergütungsmodell ist in der französischen Anwaltspraxis deutlich häufiger anzutreffen als in Deutschland. Im Gegensatz zu den beiden anderen vorgenannten Berechnungsmethoden ist es gesetzlich streng geregelt (insbesondere Artikel 11 der Geschäftsordnung des französischen Anwaltsverbandes in seiner aktuellen Fassung – „Règlement Intérieur National de la profession d’avocat“ (RIN)). Gleichzeitig bietet eine erfolgsbasierte Vergütung für beide Seiten des Mandatsverhältnisses einige wesentliche Vorteile.
Erfolgshonorare können in Frankreich vereinbart werden, wenn der Rechtsanwalt für seinen Mandanten beratend tätig ist. Sehr häufig sind sie aber im Bereich der gerichtlichen Vertretung und Prozessführung anzutreffen.
1. Rechtlicher Rahmen der erfolgsbasierten Vergütung in Frankreich
- Abschluss einer Honorarvereinbarung
Grundsätzlich setzt jede Mandatierung eines Rechtsanwalts in Frankreich den vorherigen Abschluss einer Honorarvereinbarung voraus. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, wird ein in Rechnung gestelltes Erfolgshonorar im Fall eines Rechtsstreits zwischen Anwalt und Mandant generell als unwirksam betrachtet. - Verbot der Vereinbarung „quota litis“
In Frankreich unterliegt das Erfolgshonorar dem Verbot der Vereinbarung „quota litis“. Darunter ist jede Honorarvereinbarung zu verstehen, die sich ausschließlich nach dem gerichtlich erstrittenen Erfolg richtet, jedoch keine zusätzliche Grundvergütung der anwaltlichen Tätigkeit selbst vorsieht.
Das Erfolgshonorar darf niemals allein das gesamte Honorar des Anwalts darstellen. Es dient nur als Zusatz zur festen anwaltlichen Grundvergütung. Aus diesem Grund darf die anwaltliche Grundvergütung auch nicht nur zu einem rein symbolischen Wert festgesetzt werden. Die Honorarvereinbarung läuft ansonsten im Falle eines extrem niedrigen Festbetrags Gefahr, im Streitfall als faktische Vereinbarung „quota litis“ qualifiziert zu werden.
Liegt eine verbotene Vereinbarung „quota litis“ vor, wird das Honorar im Fall eines Vergütungsrechtsstreits zwischen Anwalt und Mandant im Ermessen des für den Rechtsstreit zuständigen Organs auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen des Rechtsanwalts neu festgesetzt.
- Berechnung des Erfolgshonorars
Die Berechnung des Honorars erfolgt bei Vertretung der Interessen der Klägerseite in der Regel auf Grundlage eines Prozentsatzes, der sich nach dem erzielten Prozesserfolg oder bei Vertretung der Interessen der Beklagtenseite nach dem vermiedenen Verlust richtet. Der vermiedene Verlust kann entweder aus der vollständigen Klageabweisung und damit einer gänzlich unterbliebenen Verurteilung des Beklagten resultieren oder daraus, dass die Verurteilung hinter den Anträgen des Klägers zurückbleibt, der Klage also nur teilweise stattgegeben worden ist. In jedem Fall muss die von Anwalt und Mandant gewählte Berechnungsgrundlage für das Erfolgshonorar klar bestimmt werden, damit der vereinbarte Prozentsatz dann entweder auf den Gesamt- oder auf einzelne Teilbeträge des Erfolgsbetrages angewandt werden kann. Bei Beratungsmandaten ist der Erfolg genau zu definieren.
- Zeitpunkt der Leistung des Erfolgshonorars
Das Erfolgshonorar ist bei Prozessführung erst dann zur Zahlung fällig, wenn das Verfahren endgültig durch Beschluss oder unwiderrufliche Gerichtsentscheidung abgeschlossen worden ist (formell rechtskräftiges Urteil oder Prozessvergleich).Es ist nicht möglich, in derselben Angelegenheit mehrere Erfolgshonorare kumulativ nach Anzahl der abgeschlossenen Instanzen geltend zu machen. So ist es nach Ansicht des französischen Kassationsgerichtshofs beispielsweise unzulässig, nach einem erstinstanzlichen Urteil ein erstes Erfolgshonorar zu verlangen und dann nach einem Berufungsurteil, das die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, ein zweites Erfolgshonorar (vgl. Zweite Zivilkammer des französischen Kassationsgerichtshofs (Cour de Cassation), Urteil vom 08.07.2021, Nr. 20-10.850).
- Rechtsstreitigkeiten betreffend das Erfolgshonorar
Rechtsstreitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Mandant über die Höhe des Erfolgshonorars werden zunächst dem Präsidenten der zuständigen französischen Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung vorgelegt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung vor dem jeweils zuständigen französischen Berufungsgericht (Cour d’Appel) zulässig. Berufungsrichter ist der erste Vorsitzende der Cour d‘Appel. Die Entscheidungen der Cour d’Appel können in letzter Instanz dem französischen Kassationsgerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden.
Die Richter beurteilen nach eigenem Ermessen, ob das vereinbarte Erfolgshonorar in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen des Rechtsanwalts steht. Der französische Kassationsgerichtshof entschied beispielsweise erst unlängst, dass ein zusätzliches Erfolgshonorar in Höhe von 10 Prozent des vermiedenen Verlustes als nicht unverhältnismäßig anzusehen sei (Zweite Zivilkammer des französischen Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 20.01.2022, Nr. 20-17.563).
2. Vorteile der Kombination eines Pauschalhonorars mit einem Erfolgshonorar in Frankreich
Die Kombination eines Pauschalhonorars mit einem Erfolgshonorar wird von französischen Mandanten in der Regel als sichere und vertrauenswürdige Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit wahrgenommen. Bei Kopplung dieser beiden Vergütungsmodelle erhält der Mandant eine annähernd genaue Vorstellung davon, welche Kosten auf ihn zukommen.
Für den Anwalt bietet dies wiederum den Vorteil, dass sich sein Honorar im Verhältnis zum erzielten Erfolg erhöht. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit, eine geringere Pauschale zu vereinbaren, als dies normalerweise üblich wäre. In Verbindung mit einem Erfolgshonorar führt das in den Augen französischer Mandanten dazu, dass der Anwalt motivierter an die Bearbeitung des Falls herangeht.
3. Erfolgshonorar im Fall des Anwaltswechsels
Die französischen Gerichte beschäftigten sich bereits mehrfach mit der Frage, ob ein Erfolgshonorar auch im Fall des Anwaltswechsels geschuldet ist. Die französische Rechtsprechung tendiert dazu, Klauseln in Honorarvereinbarungen, welche die Zahlung des gesamten Erfolgshonorars auch dann vorsehen, wenn das Mandat des Anwalts vor Erlass einer unwiderruflichen Gerichtsentscheidung beendet wird, für wirksam zu erachten (vgl. Zweite Zivilkammer des französischen Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 04.02.2016, Nr. 14-23.960). Das Erfolgshonorar des zuerst beauftragten Anwalts kann jedoch nachträglich gekürzt werden, wenn es sich im Nachhinein als unverhältnismäßig hoch im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen herausstellen sollte. Um dieses Risiko zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits in der Honorarvereinbarung die Modalitäten der Vergütung für den Fall der Mandatsbeendigung zu regeln. Am besten eignet sich hierfür aus unserer Erfahrung die Vereinbarung eines Zeithonorars.
4. Behandlung des Erfolgshonorars bei Inanspruchnahme eines Anwaltskollegen
Schwierigkeiten bereitet die Behandlung des Erfolgshonorars, wenn der mandatierte Anwalt zur Bearbeitung des Falls Hilfspersonen einschalten muss. Häufig handelt es sich hierbei um Anwaltskollegen mit Spezialisierung in einem ganz bestimmten Rechtsgebiet. Wird gemeinsam ein günstiges Ergebnis für den Mandanten erzielt, beansprucht der beigezogene Anwaltskollege oft einen Teil des Erfolgshonorars des mandatierten Anwalts.
Nachdem die ursprüngliche Gesetzeslage und die darauf basierende Rechtsprechung nicht immer dazu geführt hatten, dass der hinzugezogene Anwaltskollege entsprechend vergütet wurde, sind zwischenzeitlich Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die die Verteilung des Honorars entsprechend der anwaltlichen Arbeitsteilung abbilden (vgl. Artikel 11.4 der Geschäftsordnung des französischen Anwaltsverbandes in seiner aktuellen Fassung – „Règlement Intérieur National de la profession d’avocat“ (RIN)).
Wenn Schriftsätze gemeinsam verfasst werden, ist es nunmehr möglich, das Honorar zwischen Anwaltskollegen aufzuteilen. Dazu muss die von jedem Anwalt geleistete Arbeit genau bewertet werden, um bestimmen zu können, welcher Anteil des vom Mandanten gezahlten Honorars jedem einzelnen zustehen soll.
Sie haben Fragen zum Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts in Frankreich? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Bordeaux und Baden-Baden stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45
Stand der Bearbeitung: Oktober 2022