Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Geschäftsführer in Frankreich: Bestellung, Vertretungsmacht und Abberufung

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

 

Geschäftsführung in Frankreich

Zum Videobeitrag: Geschäftsführung in Frankreich

  1. Wer kann Geschäftsführer (Leitungsorgan) einer Gesellschaft in Frankreich werden?
  2. Von wem wird der Geschäftsführer (das Leitungsorgan) in Frankreich bestellt und abberufen?
  3. Welche Kompetenzen hat der Geschäftsführer (das Leitungsorgan) in Frankreich?
  4. Kann in Frankreich der Geschäftsführer (das Leitungsorgan) einen Arbeitsvertrag haben?
  5. Wichtige Informationen und Hinweise zur steuergünstigen Gestaltung der Entlohnung des in Deutschland ansässigen Geschäftsführers (Leitungsorgans)!

Antworten:

1. Wer kann Geschäftsführer (Leitungsorgan) einer Gesellschaft in Frankreich werden?


Französische GmbH: (SARL: Société à responsabilité limitée)

  • Geschäftsführer einer SARL müssen zwingend natürliche Personen sein. Dies können unproblematisch natürliche Personen aus dem EU-Raum oder aus folgenden Ländern: Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Andorra und Monaco sein, da in diesem Fall keine besonderen Unterlagen vorzulegen sind.

Natürliche Personen, die aus Ländern außerhalb der EU stammen und ihren Wohnsitz in Frankreich haben, müssen ihre Aufenthaltsbescheinigung (carte de séjour) oder ihre langfristige Aufenthaltserlaubnis (carte de résident) vorlegen. Sollten diese Personen weiterhin ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird seit dem 1. Januar 2014 kein besonderer Nachweis mehr verlangt.


Französische vereinfachte Aktiengesellschaft (SAS: Société par actions simplifiée)

  • Präsident bzw. Generaldirektor der SAS können natürliche und juristische Personen (Gesellschaften) sein.

Bei der Ernennung von juristischen Personen muss grundsätzlich bei der Eintragung ein Handelsregisterauszug, der nicht älter als 3 Monate sein darf, nebst französischer Übersetzung vorgelegt werden.
So ist es möglich, in der SAS die Konstellation der Geschäftsführung aus der deutschen Gesellschaft zu übernehmen und identisch abzubilden. So kann beispielsweise die deutsche Gesellschaft, die Hauptaktionärin der SAS ist, selbst die Funktion des Präsidenten übernehmen. Die gesetzlichen Vertreter dieser deutschen Gesellschaft können somit indirekt die Leitung der SAS gemäß den Regeln des deutschen Rechts über die Geschäftsführung übernehmen. Allerdings haften sie persönlich genauso, als ob sie selbst Präsident/Generaldirektor wären.

Handelt es sich bei dem Präsidenten/Generaldirektor um eine natürliche Person aus dem EU-Raum oder aus folgenden Ländern: Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Andorra und Monaco, ist die Bestellung unproblematisch, da in diesem Fall keine besonderen Unterlagen vorzulegen sind.

Natürliche Personen, die aus Ländern außerhalb der EU stammen (z.B. China), und ihren Wohnsitz in Frankreich haben, müssen ihre Aufenthaltsbescheinigung (carte de séjour) oder ihre langfristige Aufenthaltserlaubnis (carte de résident) vorlegen.
Sollten diese Personen weiterhin ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird seit dem 1. Januar 2014 kein besonderer Nachweis mehr verlangt.


Französische Aktiengesellschaft (SA: Société anonyme)

Es gibt zwei hergebrachte Formen der französischen Aktiengesellschaft:

  1. SA mit Vorstand oder Einzelvorstand (Directoire oder Directeur Général Unique) und Aufsichtsrat (Conseil de Surveillance) (entsprechend dem deutschen Modell);
  2. SA mit Präsident (Président Directeur Général) und Verwaltungsrat (Conseil d’administration)

Vorstand bzw. Präsident (PDG) einer SA können nur natürliche Personen werden. Handelt es sich um eine natürliche Person aus dem EU-Raum oder aus folgenden Ländern: Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Andorra und Monaco, ist die Bestellung unproblematisch, da in diesem Fall keine besonderen Unterlagen vorzulegen sind.

Natürliche Personen, die aus Ländern außerhalb der EU stammen (z.B. China), und ihren Wohnsitz in Frankreich haben, müssen ihre Aufenthaltsbescheinigung (carte de séjour) oder ihre langfristige Aufenthaltserlaubnis (carte de résident) vorlegen.

Sollten diese Personen weiterhin ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird seit dem 1. Januar 2014 kein besonderer Nachweis mehr verlangt.

2. Von wem wird der Geschäftsführer (das Leitungsorgan) in Frankreich bestellt und abberufen?


Französische GmbH: (SARL: Société à responsabilité limitée)

Der Geschäftsführer der SARL wird von der Gesellschafterversammlung bestellt. Für die Ernennung des Geschäftsführers ist gesetzlich eine einfache Mehrheit vorgesehen, jedoch ist es möglich, in der Satzung eine andere Mehrheit festzuschreiben.

Der Geschäftsführer kann mit einfacher Mehrheit (50,01 % des Stammkapitals) von der Gesellschafterversammlung abberufen werden. In der Satzung kann eine größere Mehrheit vereinbart werden.

Liegt bei der Abberufung kein die Abberufung rechtfertigender Grund (juste motif) vor, so ist die SARL zum Schadensersatz verpflichtet. Gleichwohl ist die ohne rechtfertigenden Grund beschlossene Abberufung wirksam.


Französische vereinfachte Aktiengesellschaft (SAS: Société par actions simplifiée)

Der Präsident einer SAS wird in der Regel von der Hauptversammlung bestellt und abberufen.

Mit welcher Mehrheit der Präsident gewählt und abberufen wird, kann im Gegensatz zu den anderen Formen der Kapitalgesellschaft in der Satzung frei bestimmt werden.

Daneben kann die Satzung die Bestellung eines zusätzlichen Geschäftsführungsorgans in der Gestalt eines Generaldirektors (Directeur Général) vorsehen.


Französische Aktiengesellschaft (SA: Société anonyme)

  • Bei der SA mit Vorstand (Directoire) und Aufsichtsrat (Conseil de surveillance) (entsprechend dem deutschen Modell) wählt die Hauptversammlung den Aufsichtsrat, der dann den Vorstand und ggf. seinen Vorsitzenden ernennt.
    Der Vorstand kann bei Vorliegen eines die Abberufung rechtfertigenden Grundes abberufen werden.
    Das Abberufungsrecht kann entweder ausschließlich der Hauptversammlung zuerteilt werden, ohne dass ein Vorschlag des Aufsichtsrates erforderlich ist, oder es kann in der Satzung festgelegt werden, dass auch der Aufsichtsrat (nicht alternativ, sondern zusätzlich) ein Abberufungsrecht hat.
  • Bei der SA mit Verwaltungsrat (Conseil d’administration) wählt die Hauptversammlung den Verwaltungsrat, und der Verwaltungsrat wählt mit einfacher Mehrheit nach Köpfen aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden. Wird nichts anderes bestimmt, ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats gleichzeitig der Generaldirektor der SA und damit ihr Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter. Es ist auch möglich, eine Trennung zwischen der Person des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des gesetzlichen Vertreters der SA vorzunehmen.Die Abberufung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats erfordert einen Beschluss der Aktionärsversammlung, ein rechtfertigender Grund ist nicht notwendig. Ein separater Generaldirektor wird durch den Verwaltungsrat abberufen, es muss ein rechtfertigender Grund nachgewiesen werden.

Bei allen drei genannten Gesellschaftsformen beschließen die Gesellschaftsorgane, die die Geschäftsführer bzw. Leitungsorgane bestellen, auch die Höhe ihrer Vergütung.

3. Welche Kompetenzen hat der Geschäftsführer (das Leitungsorgan) in Frankreich?


Französische GmbH: (SARL: Société à responsabilité limitée)

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen und verfügt dazu über umfassende Vertretungsbefugnis.

In der SARL kann die gemeinsame Geschäftsführung von zwei oder mehr Geschäftsführern vorgesehen werden. Allerdings ist Dritten gegenüber jeder Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt. Es gibt keine Möglichkeit, dies mit Wirkung nach außen einzuschränken.

Zudem besteht in Frankreich generell nicht die Möglichkeit, Prokura zu erteilen. Entweder handelt der Geschäftsführer oder es werden anderen Personen Einzelvollmachten für gewisse Bereiche erteilt. Eine umfängliche Gesamtvollmacht kann nicht erteilt werden.

Die Gesellschafter haben gegenüber dem Geschäftsführer kein Weisungsrecht. Ein solches kann und darf auch nicht vereinbart werden, da der Geschäftsführer nicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt werden darf.


Französische vereinfachte Aktiengesellschaft (SAS: Société par actions simplifiée)

Das Gesetz sieht als gesetzlichen Vertreter der SAS einen Präsidenten („Président“) vor, der auch die Geschäfte leitet.

Die Satzung der SAS kann jedoch vorsehen, dass der Präsident durch einen Generaldirektor (Directeur Général) unterstützt wird, der entweder dieselben Rechte und Vollmachten wie der Präsident besitzt oder diesem untergeordnet ist.

In dieser Konstellation sind der Präsident und der Direktor gegenüber Dritten jeweils allein vertretungsberechtigt. Das in Deutschland übliche Vieraugenprinzip kann allenfalls im Innenverhältnis wirksam vereinbart werden.

Sonstige Personen können mit Einzelvollmachten ausgestattet werden.


Französische Aktiengesellschaft (SA: Société anonyme)

Der Vorstand oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats, der gleichzeitig das Amt des Generaldirektors bekleidet (der sog. Président Directeur Général - PDG) der SA vertritt die Gesellschaft nach außen und verfügt dazu über umfassende Vertretungsbefugnis.

Bei der Form der SA mit Vorstand und Aufsichtsrat können mehrere Vorstände benannt werden. Jedoch ist jeder Vorstand allein vertretungsberechtigt, ohne dass dies mit Wirkung gegenüber Dritten eingeschränkt werden könnte.

Der Président Directeur Général ist immer allein geschäftsführungsbefugt. Etwas anderes kann nicht vereinbart werden.
Gibt es eine Trennung zwischen den Tätigkeiten des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der Generaldirektion der Gesellschaft, so sind die Generaldirektoren immer allein geschäftsführungsbefugt.

Die Gesellschafter haben gegenüber dem Vorstand/ PDG kein Weisungsrecht. Ein solches kann und darf auch nicht vereinbart werden, da der Vorstand/ PDG nicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt werden darf.

4. Kann in Frankreich der Geschäftsführer (das Leitungsorgan) einen Arbeitsvertrag haben?


Grundsätzlich gilt für alle drei Gesellschaftsformen (SARL, SAS, SA) Folgendes:

Es kann ein Vertrag (oft als Mandatsträgervertrag bezeichnet) mit dem Leitungsorgan abgeschlossen werden, in dem die Modalitäten der Ausübung der Funktion genauer definiert werden. Ein solcher Vertrag ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

Im Übrigen kann das Leitungsorgan eventuell seine Organstellung mit einem Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft unter folgenden Voraussetzungen kumulieren:

(i) Das Leitungsorgan muss eine von seinen Aufgaben als Geschäftsführer getrennte Aufgabe als Arbeitnehmer erfüllen, z.B. als technischer oder Vertriebsleiter o.ä.,

(ii) Es muss in einem Unterordnungsverhältnis zur Gesellschaft stehen und

(iii) für seine Arbeitnehmertätigkeit ein von der eventuellen Geschäftsführervergütung getrenntes Gehalt beziehen.

Sollte Pôle emploi, die französische Arbeitsagentur, welche auch Träger der Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer ist, die Arbeitnehmereigenschaft des Leitugnsorgans anerkennen, wird es im Falle des Verlusts seines Mandats und der in der Regel damit verbundenen Kündigung seines Arbeitsvertrages durch das Unternehmen Arbeitslosengeld erhalten. Dies wird jedoch lediglich auf der Basis des Gehalts, das er als Arbeitnehmer erhalten hat, berechnet. Sollte Pôle emploi die Arbeitnehmereigenschaft nicht anerkennen, hat der Betreffende keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, selbst wenn für ihn eingezahlt wurde. In diesem Fall kann die Gesellschaft Rückerstattung eines Teils der gezahlten Abgaben verlangen.
Um sich diesbezüglich vor Überraschungen zu schützen, besteht die Möglichkeit, bei Pôle emploi einen Vorbescheid einzuholen (Statusabfrage).

Im Übrigen besteht die Möglichkeit, auf Kosten der Gesellschaft für das Leitungsorgan eine private fakultative Arbeitslosenversicherung abzuschließen, die von verschiedenen Trägern in Frankreich angeboten wird.

Im Rahmen einer SA bestehen zusätzliche gesetzliche Vorgaben für die wirksame Kumulierung eines Mandats als Verwaltungsratsmitglied mit einem Arbeitsvertrag.

5. Wichtige Informationen und Hinweise zur steuergünstigen Gestaltung der Entlohnung des in Deutschland ansässigen Geschäftsführers (Leitungsorgans)

Für Geschäftsführer oder Arbeitnehmer, die sowohl in Deutschland als auch in Frankreich tätig sind und in Deutschland ihren Wohnsitz haben, gibt es eine steuergünstige Gestaltungsmöglichkeit. Voraussetzung ist, dass diese Person kein Mehrheitsgesellschafter einer französischen GmbH ist (keine direkte oder indirekte Beteiligung von 50 % oder mehr) und in Deutschland ihren Wohnsitz hat.

In diesem Fall unterliegt das französische Einkommen in Frankreich einer Quellenbesteuerung. Diese erfolgt in drei Stufen: Bei einem zugrundegelegten Jahreseinkommen von bis zu 15.227 EUR (nach Abzug von Werbungskosten) ist das Einkommen steuerfrei. Das Einkommen zwischen 15.228 EUR und 44.172 EUR wird mit 12 % besteuert. Oberhalb von 44.172 EUR wird das Einkommen mit 20 % besteuert. Diese Zahlen gelten für 2022, wobei die Stufengrenzen jedes Jahr an die allgemeine Inflation angepasst werden.

Daraus folgt eine geringe effektive Besteuerung. Beträgt das Jahreseinkommen eines Geschäftsführers z.B. 35.000 EUR, so beläuft sich die Steuer auf ca. 7 %, bei 20.000 EUR sind es 3 %.

Der Teil des Einkommens, der unterhalb der Grenze von 44.172 EUR liegt, ist von der normalen Einkommensteuer in Frankreich befreit und muss auch in Deutschland nicht mehr versteuert werden. Er unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt, d.h. dass er bei der Bestimmung des prozentualen Einkommensteuersatzes, der in Deutschland auf das Einkommen angewandt wird, berücksichtigt wird.

Günstig ist dieses Modell allerdings nur, wenn in Frankreich die Zahlung von Sozialabgaben vermieden werden kann. In Frankreich sind keine Sozialabgaben zu leisten, sofern die Person, die die Entlohnung bezieht, ihren Wohnsitz in Deutschland hat und in Deutschland und Frankreich denselben sozialversicherungsrechtlichen Status hat (also z.B. in beiden Ländern Arbeitnehmer oder in beiden Ländern selbständig tätig ist).

Ein selbständiger Geschäftsführer in Deutschland, der Leitungsorgan einer SAS oder SA in Frankreich wird, gilt in Frankreich als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: November 2022