Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Klassifikation der Marke in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Déborah Niel, Avocat, niel@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

Marke anmelden in Frankreich – Die zutreffende Klassifikation der Marke nach Waren und/oder Dienstleistungen

Die erfolgreiche Anmeldung einer Marke in Frankreich hängt nicht nur von formalen Unterlagen ab, die man beim INPI (Institut national de la propriété industrielle; französisches Amt für gewerbliche Schutzrechte) einreichen muss bzw. von den sonstigen formalen Voraussetzungen.
Die Marke muss zudem auch die materiellen Voraussetzungen des französischen Rechts erfüllen, um ordnungsgemäß eingetragen werden zu können.

So muss die anzumeldende Marke

  1. verfügbar,
  2. unterscheidungskräftig und
  3. rechtmäßig sein.

1. Verfügbarkeit der Marke in Frankreich

Um eine Markenanmeldung durchführen zu können, muss das gewählte Zeichen, das Gegenstand der Anmeldung ist, verfügbar sein.
Eine Marke ist dann verfügbar, wenn sie kein Zeichen wiedergibt, das mit einem älteren Markenrecht an Waren und/oder Dienstleistungen derselben Art kollidiert.

Daher muss, noch vor der Stellung des Antrags auf Eintragung beim INPI, eine Verfügbarkeitsprüfung durchgeführt werden.
Diese Prüfung erfolgt in folgenden zwei Schritten:

Ähnlichkeitsprüfung

Diese Prüfung zielt darauf ab, mögliche Ähnlichkeiten – optischer, orthographischer, phonetischer, inhaltlicher oder sonstiger Art – zwischen dem einzutragenden Zeichen einerseits und den bereits beim INPI eingetragenen Zeichen andererseits festzustellen.

Identitätsprüfung

Mit ihr soll überprüft werden, ob bereits eine Marke existiert, die mit der Marke, die der Anmelder eintragen lassen möchte, identisch ist.

Diese Prüfung erfolgt in der Regel unter zwei Aspekten:

  • Prüfung, ob es eine identische Marke in einem identischen oder ähnlichen Tätigkeitsbereich gibt.
  • Prüfung, ob es eine identische Marke für identische oder ähnliche Waren gibt.

Beispielsweise hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem kürzlich erlassenen Urteil („Monster“ vom 10. November 2021) entschieden, dass gemäß der sogenannten Klassifikation von Nizza nach dem Grundsatz der einheitlichen Klassenzurechnung eine doppelte Klassifikation derselben Ware normalerweise nicht möglich ist.

Beispiel:
Ein Energydrink mit Kaffeearoma kann nicht gleichzeitig in zwei verschiedene Klassen eingeordnet werden.

Es muss bei der Eintragung gewählt werden zwischen der Klasse 32 (Energydrinks mit Kaffeearoma) und der Klasse 30 (Getränke auf Kaffeebasis).

Ausnahmsweise können Mehrzweckwaren in Anbetracht ihrer Funktion oder Nutzungsbestimmung in mehr als nur eine Klasse eingeordnet werden. Dies ist jedoch auf Einzelfälle beschränkt.

2. Unterscheidungskraft der Marke in Frankreich

Die Unterscheidungskraft der Marke ist für das Unternehmen von entscheidender Bedeutung und sollte stets vor dem eigentlichen Antrag auf Eintragung geprüft werden:
Eine Marke ist unterscheidungskräftig, wenn sie geeignet ist, das Unternehmen, seine Waren bzw. seine Dienstleistungen zu identifizieren und zu repräsentieren.

  • Zunächst müssen die Waren oder Dienstleistungen, die von der anzumeldenden Marke betroffen sind, genau bestimmt werden. Der Schutz durch die Marke betrifft nämlich nur die in der Markenanmeldung ausdrücklich genannten Waren und/oder Dienstleistungen.
  • Diese Waren und/oder Dienstleistungen werden anschließend nach einer internationalen Klassifikation, der sogenannten Nizza-Klassifikation, klassifiziert:

    Es geht an dieser Stelle also darum zu bestimmen, zu welcher Klasse die einzutragenden Waren und/oder Dienstleistungen gehören Das Unternehmen muss diese Klassen dann im Rahmen der Antragstellung zur Markenanmeldung angeben.

Diesem Schritt sollte unbedingt ausreichend Aufmerksamkeit gewidmet werden, da es nicht möglich ist, im Nachgang, nachdem die Anmeldung abgeschlossen ist, weitere Waren oder Dienstleistungen, für die der Markenschutz gelten soll, zu ergänzen. Ansonsten müsste später eine weitere Markenanmeldung für die neu gewünschten Waren oder Dienstleistungen durchgeführt werden, um den Schutz auch in diesen Bereichen ergänzend herzustellen.

3. Rechtmäßigkeit der Marke in Frankreich

Ferner dürfen nur rechtmäßige Marken zur Eintragung gelangen.

Eine Marke gilt dann als rechtmäßig, wenn sie nicht gegen den ordre public und nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Sie wünschen Beratung zur Klassifikation einer Marke in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023