Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Sollten Sie entscheiden, Ihre Immobilie in Frankreich saisonal oder dauerhaft zu vermieten, sind die Einkünfte aus der Vermietung in Frankreich zu versteuern.

Denn aus den Bestimmungen des von Frankreich unterzeichneten Doppelbesteuerungsabkommens geht hervor, dass die Einkünfte aus einer in Frankreich gelegenen Immobilie grundsätzlich in Frankreich zu versteuern sind, unabhängig davon, ob diese direkt oder mittels einer Immobiliengesellschaft (französischen oder ausländischen Rechts) gehalten wird.


a) In welchem Fall unterliegen die Einkünfte aus der vermieteten Immobilie der Einkommensteuer?

Wird die vermietete Immobilie direkt von einer oder mehreren natürlichen Person(en) oder über eine Personengesellschaft französischen oder ausländischen Rechts, die der Einkommensteuer unterliegt, gehalten, sind die entsprechenden Einkünfte in Frankreich als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ zu versteuern.

In Abhängigkeit von der Höhe der jährlichen Einkünfte oder der Art der Vermietung (z. B. Vermietung einer möblierten Wohnung) können Sonderregelungen Anwendung finden.

Zudem sind Sozialabgaben zu zahlen. Für sogenannte Mikro-Einkünfte (= Einkünfte unterhalb eines bestimmten Betrags) kommen sehr vereinfachte Steuererklärungspflichten zur Anwendung.


b) In welchem Fall unterliegen die Einkünfte aus der vermieteten Immobilie der Körperschaftsteuer?

Wird die Immobilie über eine französische oder ausländische Gesellschaft, die der Körperschaftsteuer unterliegt, gehalten, ist der Gewinn aus der Vermietung der in Frankreich gelegenen Immobilie(n) in Frankreich zum verringerten Steuersatz von 15 % zu versteuern, falls der Gewinn unterhalb von 42.500 € pro Jahr liegt.

Der Teil des Gewinns, der über diesem Betrag liegt, wird zum Steuersatz in Höhe von 25 % versteuert. Die Regelungen für die Bestimmung des Gewinns sind dieselben wie bei der Ermittlung der Einkünfte aus Handel und Gewerbe.

Bei einer der Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft, die eine Immobilie in Frankreich besitzt, mit der sie keine Einkünfte erzielt, gilt, dass sie auf die die Erzielung von Einkünften, die dem Mietwert der ihr gehörenden Immobilie entsprechen, verzichtet hat.

In diesem Fall ist ein Betrag, der der Miete entspricht, auf deren Einnahme die Gesellschaft verzichtet hat, dem zu versteuernden Ergebnis der Gesellschaft hinzuzurechnen. Denn die Höhe des geldwerten Vorteils, den ein Gesellschafter aus der privaten Nutzung einer in der Bilanz der Gesellschaft enthaltenen Immobilie zieht, muss dem zu versteuernden Ergebnis der Gesellschaft (zum tatsächlichen Mietwert) hinzugefügt werden.

Wenn die französische Gesellschaft zudem einen Teil ihres Gewinns ausschüttet, sind die von den Gesellschaftern bezogenen Dividenden in ihren jeweiligen Wohnsitzländern gemäß den dort geltenden Steuervorschriften zu versteuern. Diese Dividenden unterliegen zudem in Frankreich der sogenannten Quellenbesteuerung.

Sie haben weitere Fragen zur Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: Februar 2024