Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Persönliche Steuerpflicht bei Steuersitz in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Erben und Schenken in Frankreich – SteuerErbschaft und Schenkung in Frankreich

Bin ich in Frankreich steueransässig, wenn ich meinen Wohnsitz in Frankreich habe?

Der Steuersitz (= Steueransässigkeit) kann sich von der Nationalität einer Person oder von ihrem Hauptwohnsitz unterscheiden. Es ist wichtig, den Steuersitz einer Person zu bestimmen, um zu wissen, welche Steuervorschriften Anwendung finden (beispielsweise bezüglich der Einkommensteuer). Der Steuersitz einer Person hat mitunter einen großen Einfluss auf die anwendbaren Steuervorschriften und damit nicht selten auch auf die konkrete Steuerbelastung.

Die Ermittlung des Steuersitzes ist mitunter komplex. Die steuerlichen Auswirkungen der Festlegung des Steuersitzes sind jedoch erheblich und Steuernachforderungen in diesem Zusammenhang sind keine Seltenheit.

Ferner hat die Festlegung des Steuersitzes auch erhebliche Auswirkungen im Rahmen von Nachlässen und Schenkungen.

Der steuerliche Wohnsitz wird im französischen Recht in Artikel 4 B des französischen Steuergesetzbuchs definiert.

Folgende Personen werden als in Frankreich steueransässig angesehen:

  • Personen, die ihre Wohnstätte oder ihren hauptsächlichen Aufenthaltsort in Frankreich haben,
  • Personen, die eine berufliche Tätigkeit, im Angestelltenverhältnis oder als Selbständige, in Frankreich ausüben, es sei denn, diese Tätigkeit wird in Frankreich nachweislich nur als Nebentätigkeit ausgeübt,
  • Personen, die in Frankreich den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen haben,
  • Staatsbedienstete, die ihre Tätigkeiten oder einen Auftrag in einem anderen Land ausüben, in dem sie keiner persönlichen Steuer für ihre gesamten Einkünfte unterliegen

Es handelt sich hierbei um Alternativen, das heißt es ist ausreichend, wenn eine einzige dieser vier Voraussetzungen erfüllt ist, um die betreffende steuerpflichtige Person als in Frankreich steueransässig zu behandeln.

Diese Definition wird durch verschiedene internationale Abkommen noch erweitert.
Gerne können Sie uns kontaktieren, falls Sie Zweifel bezüglich der Bestimmung Ihres Steuersitzes haben.

Sie haben weitere Fragen zur persönlichen Steuerpflicht bei Steuersitz in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023