Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Besteuerung bei international tätigen Arbeitnehmern in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

Anwendung der Quellenbesteuerung in Frankreich bei international tätigen Arbeitnehmern

Die praktische Umsetzung der Quellenbesteuerung ist vom steuerlichen Wohnsitz des Arbeitnehmers abhängig.

Der steuerliche Wohnsitz einer Person kann sich von ihrem tatsächlichen Wohnsitz bzw. ihrer Staatsangehörigkeit unterscheiden. Der steuerliche Wohnsitz bestimmt die auf den Arbeitnehmer anwendbaren Steuervorschriften und den für seine Besteuerung zuständigen Staat.

Wenn ein Arbeitnehmer nicht in ein und demselben Staat lebt und arbeitet, ist zur Klärung des Besteuerungsrechts das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den betroffenen Staaten heranzuziehen.

In solchen Doppelbesteuerungsabkommen sind die Kriterien zur Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes eines Steuerzahlers festgelegt.

Bei diesen Kriterien handelt es sich unter anderem um seinen dauerhaften Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt.

Demgemäß ist die Besteuerung in dem Staat durchzuführen, mit dem der Steuerzahler seine wichtigsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält und in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Auch die Staatsangehörigkeit wird als ein Kriterium herangezogen.

Der steuerliche Wohnsitz wird somit sowohl auf der Grundlage der Definition des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) als auch unter Beachtung der tatsächlichen Lebenssituation der betroffenen Person bestimmt.

Somit sind die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers eingehend zu untersuchen, um die Anwendung der richtigen Steuervorschriften sicherzustellen.

Wir bieten Ihnen dabei gerne unsere Unterstützung an.

Je nach Sachverhalt ergeben sich zwei Lösungswege, die wir Ihnen kurz erläutern möchten:

1. Ein steuerlich im Ausland ansässiger Arbeitnehmer, der eine Tätigkeit in Frankreich ausübt

Allgemeines:

Das Gehalt, das an einen steuerlich im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für seine in Frankreich ausgeübte Tätigkeit gezahlt wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich der neuen Quellenbesteuerung (Prélèvement à la source).

Grundsätzlich müssen jedoch für die in Frankreich ausgeübten Tätigkeiten Steuern entrichtet werden. Die in diesem Zusammenhang gezahlten Gehälter unterliegen der spezifischen Quellensteuer des Artikels 182 A des französischen Steuergesetzbuches (Code Général des Impôts).

Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Sitz des Arbeitgebers in Frankreich oder im Ausland befindet.

Die folgenden Beispiele sollen diese Regel veranschaulichen:

  • Eine deutsche Gesellschaft entsendet einen in Deutschland steuerlich ansässigen Arbeitnehmer für die Ausübung einer einjährigen Tätigkeit nach Frankreich. In diesem Fall ist die neu eingeführte französische Quellenbesteuerung (Prélèvement à la source) auf diesen Arbeitnehmer nicht anwendbar.
    Der Arbeitnehmer unterliegt aber der Quellensteuer gemäß den im Folgenden beschriebenen Modalitäten des Artikels 182 A des französischen Steuergesetzbuches.
  • Eine französische Gesellschaft stellt einen in Deutschland steuerlich ansässigen Arbeitnehmer, der nicht den Status eines Grenzgängers hat, in ihrem Unternehmen in Frankreich ein. In diesem Fall ist die neu eingeführte französische Quellenbesteuerung (Prélèvement à la source) auf diesen Arbeitnehmer nicht anwendbar. Der Arbeitnehmer unterliegt der Quellensteuer gemäß den im Folgenden beschriebenen Modalitäten des Artikels 182 A des französischen Steuergesetzbuches.

Anwendung der Quellenbesteuerung gemäß Artikel 182 A des französischen Steuergesetzbuches in der Praxis

In Frankreich wird auf die von Nichtansässigen (d.h. Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in Frankreich) bezogenen Gehälter eine Quellensteuer erhoben, deren Steuersatz in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens gestaffelt ist (0 %, 12 % oder 20 %).

Der Arbeitgeber nimmt einen Quellensteuerabzug vor und führt die einbehaltene Quellensteuer an die Staatskasse ab.

Gemäß Artikel 20 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wird die in Frankreich gezahlte und besteuerte Vergütung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Die deutsche Steuerbehörde berücksichtigt allerdings das bereits in Frankreich versteuerte Einkommen bei der Ermittlung des anwendbaren (deutschen) Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt).

Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ist in Frankreich notwendig, sobald Ihre Gesellschaft Arbeitnehmer für die Ausübung von Tätigkeiten in Frankreich einstellt und falls keine Ausnahmeregelung anwendbar ist.

Als Arbeitgeber sind Sie für die Abgabe der Steuererklärung und die Abführung der einbehaltenen Quellensteuer verantwortlich.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung in Frankreich und stehen Ihnen für eine Analyse Ihrer besonderen Lebens- und Berufssituation zur Verfügung.

2. Ein steuerlich in Frankreich ansässiger Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in Frankreich ausübt

In diesem Fall muss der Abzug der Lohnsteuer an der Quelle durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Arbeitgeber um eine französische oder um eine ausländische Gesellschaft handelt.

Alle Gesellschaften, die steuerpflichtige Gehälter in Frankreich auszahlen, müssen künftig die Quellensteuer einbehalten und an die französische Staatskasse abführen.

Der Arbeitgeber muss seine Erklärungen betreffend die Quellensteuer auf einer zentralen Internetplattform (DSN: Déclaration Sociale Nominative) einreichen.

Da diese Internetplattform wenig bedienerfreundlich aufgebaut ist und darin zahlreiche spezifisch französische Angaben zu machen sind, empfehlen wir ausländischen Gesellschaften, die in Frankreich Arbeitnehmer beschäftigen, welche ihrerseits der Quellenbesteuerung unterliegen, sich an einen Dienstleister zu wenden, der für sie alle notwendigen Formalitäten erledigen kann.

Auf Wunsch übermitteln wir Ihnen gerne Kontaktdaten von geeigneten Ansprechpartnern, die Sie in dieser Hinsicht unterstützen können.

Sie wünschen Beratung zur Besteuerung bei international tätigen Arbeitnehmern in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023