Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Hinsichtlich der Besteuerung eines Unternehmens in Frankreich sind einige Besonderheiten zu beachten. Während die französischen Regelungen zur Umsatzsteuer durch die Harmonisierung innerhalb der EU weitgehend den deutschen Regelungen entsprechen, unterscheiden sich insbesondere der Steuersatz und die Abzugsfähigkeit der Körperschaftsteuer im französischen Steuerrecht deutlich von den entsprechenden Regelungen in Deutschland.

1.Wer muss in Frankreich Körperschaftsteuer zahlen?

Für die Körperschaftsteuer (Impot sur les sociétés; Abk.: IS) gilt das sogenannte Territorialprinzip. Dies bedeutet, dass nur diejenigen Gewinne in Frankreich steuerpflichtig sind, die in einem auf französischem Territorium betriebenen Unternehmen erzielt werden. Ferner kann eine Steuerpflicht in Frankreich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) bestehen.

2.Wie wird der in Frankreich zu versteuernde Gewinn festgestellt?

Das Ergebnis, auf das die Körperschaftsteuer zu entrichten ist, berechnet sich aus dem Umsatz abzüglich der abzugsfähigen Aufwendungen.

Der Umsatz entspricht dabei sämtlichen Erlösen, die aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens herrühren. Abzugsfähige Aufwendungen sind solche Aufwendungen, die für die Bedürfnisse der Unternehmenstätigkeit aufgewendet werden und tatsächlich nachweisbar sind. Nachfolgend möchten wir einige Beispiele für abzugsfähige Aufwendungen darstellen:

  • Hauptsächlich handelt es sich bei den abzugsfähigen Aufwendungen in Frankreich, genau wie in Deutschland auch, beispielsweise um Abschreibungen auf Sachanlagen und auf immaterielles Anlagevermögen, Mietzahlungen, Betriebsmittel, Löhne, Sozialabgaben, Werbungskosten etc.
  • Abzugsfähig sind auch die für die Nutzung eines Patents gezahlten Gebühren im Rahmen eines Lizenz- oder Unterlizenzvertrags, sofern kein Tatbestand des Wuchers hinsichtlich der bezahlten Gebühren vorliegt und eine tatsächliche Nutzung der Lizenz nachgewiesen wird.
  • Erwähnenswert sind an dieser Stelle ferner einige Sonderregelungen, nach denen zum Beispiel die Verrechnungspreise (Kosten jedweder Art, die zwischen Gesellschaften derselben Gruppe entstehen und untereinander ausgeglichen werden) abzugsfähig sind. Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit ist, dass das Drittvergleichsprinzip (mitunter auch Fremdvergleichsprinzip genannt) beachtet wird. Dieses Prinzip verlangt, dass wirtschaftlich relevante Transaktionen zwischen Gesellschaften derselben Gruppe zu einem marktüblichen Preis abgerechnet und tatsächlich ausgeführt werden. Innerhalb einer internationalen Gruppe müssen im Hinblick auf die fakturierten Beträge die für Verrechnungspreise geltenden internationalen Vorschriften beachtet werden.
  • Ferner gilt eine Sonderregelung für die vom Unternehmen getragenen Nettofinanzierungsaufwendungen (Differenz zwischen dem Betrag der Finanzerträge und den Finanzaufwendungen gleicher Art), die bis zu einer Höhe von 3 Mio. € oder 30 % des steuerlichen Ergebnisses vor Steuern, Zinsen, Abschreibungen und Amortisationen, vollständig abzugsfähig sind. Als Bemessungsgrundlage wird der höhere der beiden Beträge herangezogen.
    Über diesen Betrag hinaus bestehen für die Abzugsfähigkeit Höchstgrenzen.

3. Wie hoch ist der Steuersatz in Frankreich?

Der Normalsatz der Körperschaftsteuer wurde für das Geschäftsjahr 2022 auf 25% für einen steuerbaren Gewinn von bis zu 250.000.000 € festgesetzt, darüber hinaus beträgt er 27,5 %.

Die KMU zahlen von Rechtswegen einen reduzierten Satz von 15 % auf einen Teil ihres Gewinns (bis zu 38.120 €).

Um von diesem reduzierten Satz zu profitieren, müssen die KMU folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie müssen einen Umsatz von weniger als 10.000.000 € erzielen,
  • Ihr Stammkapital muss voll eingezahlt sein und zu mindestens 75% direkt und dauerhaft von natürlichen Personen gehalten werden.

4. Wie können Verluste in Frankreich steuerlich optimiert werden?

Die im Laufe eines Jahres festgestellten Verluste können steuermindernd genutzt werden, das heißt sie können, bis zu einem jährlichen Betrag von 1 Mio. € zuzüglich 50 % des Gewinns, ohne zeitliche Begrenzung auf spätere Perioden vorgetragen werden („carryforward“).

Der Verlustrücktrag („carryback“) ist nur in geringerem Umfang zulässig: Der Verlust darf auf den im vorhergehenden Geschäftsjahr festgestellten Gewinn rückgetragen werden. Der Verlustrücktrag ist auf die Höhe des Gewinns des Vorjahres und in jedem Fall auf den Betrag von 1 Mio. € begrenzt. Der Steuerschuldner kann aufgrund eines solchen Verlustrücktrags eine Forderung, die sich auf die Rückerstattung der zu viel entrichteten Steuer des Vorjahres bezieht, gegen die frz. Steuerverwaltung geltend machen.

5. Welche Möglichkeiten gibt es für eine ausländische Muttergesellschaft, die Gewinne ihrer französischen Tochtergesellschaft abzuführen?

  • Ausschüttung von Dividenden

    Quellensteuerabzug
    Die an eine deutsche Muttergesellschaft ausgeschütteten Dividenden sind vom Quellensteuerabzug in Frankreich befreit, vorausgesetzt, dass sich der Sitz der Muttergesellschaft in Deutschland befindet und sie eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital ihrer französischen Tochtergesellschaft, welche die Dividenden ausschüttet, hält.
  • Zinsen für die an die Tochtergesellschaften gewährten Darlehen

    Die Zinsen der von der Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft gewährten Darlehen und Vorschüsse sind vom zu versteuernden Ergebnis der Tochtergesellschaft abzugsfähig, jedoch beschränkt auf einen durch staatlichen Erlass festgelegten Zinssatz (dieser betrug beispielsweise für den Rechnungsabschluss zum 29.09.2019: 1,36 %).
  • Verrechnungspreise

    Wie bereits dargestellt, sind die innerhalb einer Gruppe durchgeführten Transaktionen, und unter der Voraussetzung, dass sie tatsächlich ausgeführt und zu einem marktüblichen Preis fakturiert werden, in Höhe der angewendeten Verrechnungspreise abzugsfähig.

6. Welche Praxistipps sollten in Frankreich beachtet werden?

Bezüglich der Abzugsfähigkeit der Verrechnungspreise ist darauf zu achten, dass die Höhe der Provisionen, die die französische Gesellschaft, etwa für erfolgreich abgeschlossene Geschäfte, erhält, angemessen ist. Außerdem müssen die Vertragsbeziehungen zwischen den Gesellschaften derselben Gruppe und die Methoden für die Festlegung der Verrechnungspreise präzise und in einer von der französischen Steuerverwaltung festgelegten Form dokumentiert sein. Die Dokumentation muss in französischer Sprache erstellt sein. Sie muss am Sitz der Gesellschaft hinterlegt und mindestens jährlich aktualisiert werden.

7. Wie wird der Umsatz in Frankreich besteuert?

Die Umsatzsteuer wird auf den Verbrauch von Waren und Dienstleistungen erhoben und letztlich vom Verbraucher getragen. Innerhalb der EU sind die Umsatzsteuer- Regelungen durch EU-Richtlinien weitgehend harmonisiert. Jede in Frankreich neu gegründete Gesellschaft bekommt von der Steuerverwaltung eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zugewiesen.

Im Allgemeinen ist bei den Steuerbehörden monatlich eine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Auf dieser sind sämtliche Umsätze, Vorsteueransprüche und die sich ergebende Steuerschuld bzw. etwaige Steuererstattungsansprüche anzugeben. Ist der Betrag der für die Einkäufe entrichteten Umsatzsteuer höher als die über den Umsatz einkassierte Umsatzsteuer, kann das Unternehmen das sich hieraus ergebene Umsatzsteuerguthaben von der Steuerverwaltung zurückfordern.

Der Regelsteuersatz (Umsatzsteuer) für den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen beträgt in Frankreich derzeit 20 %.

8. Wie wird das Zollrecht in Frankreich angewendet?

Aufgrund der Einführung einheitlicher Zölle innerhalb der EU entsprechen die französischen Zollvorschriften im Wesentlichen den entsprechenden anderen in Europa geltenden Vorschriften.

9. Welches sind die Kommunalen Steuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer) in Frankreich?

Die Gewerbesteuer setzt sich zusammen aus der sogenannten Grundabgabe für Unternehmen und der Abgabe auf den Mehrwert der Unternehmen. Die Gewerbesteuer ist begrenzt auf 3 % der Wertschöpfung des Unternehmens. Grundsteuer müssen Unternehmen nur auf Mieteinkünfte aus der Vermietung von Grundstücken (Grundsteuer für unbebaute Grundstücke) sowie aus der Vermietung von Gebäuden (Grundsteuer für bebaute Grundstücke) entrichten.

10. Welche steuerlichen Anreize wurden in Frankreich zugunsten von Investoren geschaffen?

Der französische Gesetzgeber hat für Gesellschaften, die sich in Sonderzonen niederlassen oder die innovativ tätig sind, vorübergehende Befreiungen von den kommunalen Steuern und/oder der Körperschaftsteuer eingeführt.

Ferner bestehen in Frankreich zugunsten von Unternehmen zahlreiche Steuergutschriften, wie zum Beispiel die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung. Diese deckt 30 % der F & E-Aufwendungen bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro, jenseits dieses Betrags dann 5 % dieser Aufwendungen.

Sämtliche mit F & E zusammenhängende Aufwendungen werden dabei berücksichtigt (Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Betriebsausgaben, Abschreibungen, Lizenzkosten etc.).

Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen nähere Informationen zu dieser Lösung (unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Umstände und der Personen der künftigen Gesellschafter) zu übermitteln.

Sie haben weitere Fragen zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023