Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Home Office in Frankreich:
Welche Regeln und Rechte gelten in Bezug auf Grenzgänger, die in Frankreich wohnen und in Deutschland arbeiten?

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Sie wohnen in Frankreich und arbeiten in Deutschland:

Wir informieren Sie über die aktuellen Modalitäten und jüngsten Entwicklungen in diesem Bereich sowie über die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen.

Die europäischen und nationalen Vereinbarungen zur Regelung der grenzüberschreitenden Telearbeit wurden in den letzten Jahren mehrfach geändert. In unserem Update möchten wir Ihnen klare und präzise Informationen über die aktuell geltenden Regeln und die jüngsten Neuerungen bieten.

Eine Tätigkeit im Home-Office in Frankreich ist möglich, wenn der Arbeitnehmer dies mit seinem Arbeitgeber vereinbart. Ferner darf der anwendbare Tarifvertrag in Frankreich Telearbeit nicht untersagen.

Nachfolgend möchten wir Ihnen die wesentlichen Punkte darstellen, die Sie bei einer Arbeit Ihres Arbeitnehmers im Home-Office in Frankreich beachten sollten.

Sozialversicherung

Eine Tätigkeit im Home-Office war im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 uneingeschränkt erlaubt.

Zum 1. Juli 2023 traten neue Regeln in Kraft.

Gemäß EU-Recht muss eine Person, die in mehreren Ländern der Europäischen Union arbeitet, die Sozialabgaben nur in einem dieser Länder abführen.

Grundsätzlich ist das das Land, in dem der Arbeitnehmer physisch tätig ist.

Für eine Home-Office-Tätigkeit im Wohnsitzland traten zum 1. Juli 2023 neue Regeln in Kraft (Ausnahmeregel):

Demnach verblieb ein Grenzgänger bis zum 30. Juni 2023 in der Sozialversicherung seines gewöhnlichen Tätigkeitslandes versichert, wenn die Home-Office-Arbeit in seinem Wohnsitzland nicht mehr als 25 % seiner Arbeitszeit oder seines Arbeitsentgelts in einem Kalenderjahr ausmachte. Bei Überschreitung dieser Schwelle bestand eine Versicherungspflicht im Wohnsitzland.

Arbeitnehmer können diese Regel dann in Anspruch nehmen, wenn parallel zur Arbeit im Home-Office keine anderen Tätigkeiten (etwa: Arbeit für mehrere Arbeitgeber; selbstständige Aktivität etc.) ausgeübt werden.

Ab dem 1. Juli 2023 wurde diese Schwelle (25 %) durch eine neue multilaterale EU-Vereinbarung auf 50 % angehoben, sodass Personen, die im Sitzland ihres Arbeitgebers tätig sind, aber in einem anderen Land leben, bis zu 49,9 % im grenzüberschreitenden Homeoffice in ihrem Wohnsitzland arbeiten dürfen, ohne dass sich die Sozialversicherung ändert. Diese Regel gilt für alle Länder, die das multilaterale Abkommen unterzeichnet haben, darunter auch Deutschland und Frankreich.

Steuern

Die Ausnahmevereinbarungen sind am 30. Juni 2022 endgültig ausgelaufen. Seit dem 1. Juli 2022 gelten daher wieder die üblichen Bestimmungen des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens.

Falls der Arbeitnehmer den Status eines Grenzgängers hat, wirkt sich die Arbeit im Home-Office im Grenzgebiet nicht auf diesen Status aus.

Falls ein Grenzgänger-Status nicht vorliegt, erfolgt die Besteuerung des Arbeitnehmers in Frankreich, und zwar beginnend ab dem ersten Tag der Arbeit im Home-Office in Frankreich. Die in Deutschland gearbeiteten Tage bleiben daneben in Deutschland steuerpflichtig, wobei die Besteuerung anteilig erfolgt, d. h. lediglich in Bezug auf das Einkommen, das auf die Arbeit in Deutschland entfällt.

Begründet das deutsche Unternehmen damit eine Betriebsstätte in Frankreich? Welche Auswirkungen hat die Arbeit eines Grenzgängers im Home-Office für seinen deutschen Arbeitgeber?

Es stellt sich die Frage, ob das Unternehmen aufgrund der Tätigkeit seines Arbeitnehmers im Home-Office in Frankreich eine dauerhaften Präsenz im Nachbarland aufbaut.

Dies könnte beispielsweise in folgenden Fällen angenommen werden:

  • Der Arbeitnehmer hat in seinem Anstellungsland (Deutschland) keinen physischen Arbeitsplatz mehr und beabsichtigt daher, hauptsächlich von seinem Wohnsitz im Nachbarland (Frankreich) aus zu arbeiten.
  • Ein Grenzgänger wird von seinem Arbeitgeber ermächtigt, von seinem Wohnsitz aus regelmäßig Verträge wirksam im Namen des Unternehmens zu unterzeichnen.

Nimmt das Finanzamt in Frankreich eine „Betriebsstätte“ bzw. eine „feste Geschäftseinrichtung“ in Frankreich an, entstehen dort Steuerpflichten für das Unternehmen.

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Frankreich und Deutschland definiert den Begriff „feste Geschäftseinrichtung“ bzw. „Betriebsstätte“ als eine feste Niederlassung, in der das Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt.

Das Bestehen einer Betriebsstätte kann dazu führen, dass das Unternehmen nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens teilweise im Nachbarland (hier: Frankreich) besteuert wird.

Dies führt in der Praxis zu zahlreichen Problemen, da die angenommene „Betriebsstätte“ vom frz. Fiskus nur als steuerrechtliches Besteuerungskonzept herangezogen wird und keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Eine juristische Rechtspersönlichkeit hat in diesen Fällen meist nur die Gesellschaft, die sich z. B. in Deutschland befindet und der die Betriebsstätte gehört.

Daher kann es in der Praxis bei der Berechnung der Steuerschuld einer angenommenen Betriebsstätte dazu kommen, dass ihr Umsätze bzw. Gewinne zugewiesen werden, die im anderen Land (z. B. in Deutschland) bereits bei der Gesellschaft verbucht und besteuert wurden.

Es besteht in diesem Bereich also das Risiko einer Doppelbesteuerung von Gewinnen, einmal in Deutschland bei der Gesellschaft und einmal in Frankreich bei der Betriebsstätte.

Es empfiehlt sich daher, sich beim zuständigen Finanzamt über die steuerlichen Auswirkungen der im Nachbarland ausgeübten Tätigkeiten zu informieren und von dort eine belastbare verbindliche Auskunft zu erlangen.

Wir können Sie bei diesen Schritten gerne begleiten und eine offizielle und rechtsgültige Stellungnahme der Steuerverwaltung zu dieser wichtigen Frage beantragen. Hierfür existiert ein eigenes „Frageverfahren“ (rescrit fiscal), das in der Praxis meist zu zufriedenstellenden Ergebnissen führt.

Unser deutsch-französisches Team steht Ihnen für die Beantwortung Ihrer Fragen gerne zur Verfügung.

Sie wünschen Beratung zu den Regeln in Bezug auf Grenzgänger, die in Frankreich wohnen und in Deutschland arbeiten? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2024