Schließung eines Unternehmens in Frankreich – Mit oder ohne Insolvenzverfahren
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr
Wenn ein Unternehmen in Frankreich in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und sich eine Schließung als die einzig sinnvolle Option erweist, stellt sich die Frage, welche Form der Schließung die sinnvollste ist.
Diese Frage stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund der in Frankreich angestellten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge gekündigt werden sollen.
Grundsätzlich bestehen folgende zwei Möglichkeiten einer Schließung:
- Schließung ohne Insolvenzverfahren,
- Schließung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Frankreich.
Nachfolgend sollen diese beiden Möglichkeiten unter verschiedenen Aspekten, insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmer sowie der Kosten und Risiken, näher dargestellt werden.
- Ansprechpartner der Arbeitnehmer in Frankreich bei einer Schließung
- Wirtschaftliches Risiko des Verkaufs des Unternehmens an einen Dritten
- Haftungsrisiken bei der Schließung eines Unternehmens in Frankreich
- Vergleich der Kosten: Insolvenzverfahren in Frankreich vs. Schließung ohne Insolvenz
I. Ansprechpartner der Arbeitnehmer in Frankreich bei einer Schließung
Im Falle der Schließung eines französischen Unternehmens ohne Insolvenzverfahren sind die Unternehmensvertreter (Geschäftsführer bei einer SARL, Präsident und Generaldirektor etwa bei einer SAS) die direkten Verhandlungspartner der Arbeitnehmer bzw. der Personalvertreter.
Erfolgt hingegen die (teilweise oder vollständige) Schließung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Frankreich, haben die französischen Arbeitnehmer bzw. die Personalvertreter als Ansprechpartner den französischen Insolvenzverwalter (administrateur judiciaire bzw. mandataire judiciaire oder liquidateur judiciaire).
Der Insolvenzverwalter kommuniziert gleichzeitig mit den Vertretern des insolventen Unternehmens in Frankreich. In der Praxis verhandeln die Vertreter des insolventen französischen Unternehmens und der Muttergesellschaft direkt mit dem Insolvenzverwalter.
Die sachliche und emotionale Wahrnehmung der Gesamtsituation seitens der Arbeitnehmer ist bei einer Schließung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Frankreich meist eine andere als bei einer Schließung ohne Insolvenzverfahren: Nur im ersteren Fall (Insolvenzverfahren) bewegen sich die Beteiligten im Rahmen eines gesetzlich vorgegebenen Verfahrens mit vom Gericht bestellten Organen. Dies erhöht in aller Regel das Vertrauen und die Kooperationsbereitschaft der Arbeitnehmer vor Ort und kann, bei einer sachgerechten Kommunikation seitens der Geschäftsführung, von Anfang an Klage- und Haftungsrisiken minimieren.
II. Wirtschaftliches Risiko des Verkaufs des Unternehmens an einen Dritten
Im Rahmen der Bemühungen, ein Unternehmen ordnungsgemäß zu schließen, tun sich in der Praxis nicht selten auch Gelegenheiten auf, das Unternehmen – statt es zu schließen – zu verkaufen.
Dabei besteht freilich das Risiko, dass dem Käufer durch den Kauf des Unternehmens Sonderwissen (z. B. in Form von Know How und einer gut gepflegten Kundendatei) zufließt.
Dies wiederum kann der Unternehmensgruppe, dem das verkaufte Unternehmen angehörte, mittel- und langfristig Schaden zufügen, da Marktanteile an den Unternehmenskäufer/ den neuen Konkurrenten verloren werden.
Ein solcher Unternehmensverkauf kann sowohl außerhalb eines Insolvenzverfahrens (1.) als auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (2.) erfolgen. Diese beiden Szenarien sollen nachfolgen miteinander verglichen werden.
1. Verkauf des Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens in Frankreich
Der Verkauf des Unternehmens außerhalb der Insolvenz erfolgt in Frankreich in der Regel im Rahmen eines Share Deals (= Verkauf der Anteile am zu verkaufenden Unternehmen):
Auf diese Weise gehen, wirtschaftlich betrachtet, auch sämtliche Schulden der verkauften Gesellschaft auf den Käufer über, da diese Schulden als Schulden der verkauften Gesellschaft bestehen bleiben und letztlich den Anteilskäufer (Unternehmenskäufer) belasten. Diese Situation ist für potentielle Käufer somit in der Regel riskanter als ein Asset Deal (= Kauf von einzelnen Vermögensgegenständen des Unternehmens; Alternative zum Share Deal). Daher sollte ein Anteilskäufer stets vorab, im Rahmen einer gut vorbereiteten Due Diligence (= sinngemäß: im Verkehr gebotene Sorgfalt; praktische Bedeutung: eingehende Prüfung der Vertragsverhältnisse und Verpflichtungen der zu kaufenden Gesellschaft), prüfen, welche Verpflichtungen mit dem Anteilskauf mitübernommen werden.
2. Verkauf des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Frankreich
Der ursprüngliche Inhaber der Gesellschaft verliert im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Frankreich die Kontrolle über die Modalitäten und die Durchführung des Verkaufs.
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, meist eröffnet in der Ausprägung des Sanierungsverfahrens (redressement judiciaire), versucht der französische Insolvenzverwalter, den sogenannten „fonds de commerce“ an einen Käufer zu verkaufen und dadurch die Arbeitsplätze so weit wie möglich zu erhalten. Mit fonds de commerce ist in Frankreich der Geschäftsbetrieb gemeint, der im Kern aus der Kundschaft des Unternehmens und dem gewerblichen Mietvertrag besteht. Man kann den fonds de commerce daher wirtschaftlich auch verstehen als Gesamtheit der Gewinnaussichten und der bestehenden Kundschaft – dieses Verständnis ist letztlich auch bestimmend für die Kaufpreisverhandlungen.
Anders als in Deutschland spielt der Gläubigerschutz im Insolvenzverfahren in Frankreich kaum eine Rolle: In Frankreich steht der Erhalt der Arbeitsplätze als Hauptziel des Insolvenzverfahrens im Vordergrund.
Verkauft werden im Insolvenzverfahren nur die Aktiva (Maschinen, Patente und sonstige Rechte, Grundstücke und sonstige Vermögensgegenstände etc.).
Die Schulden (Passiva) gehen grundsätzlich nicht auf den Erwerber über. Der Erwerber kann auch die (von ihm auszuwählenden) laufenden Verträge übernehmen und die für einen Weiterbetrieb benötigten Arbeitnehmer. Letztere können im Übernahmeangebot grundsätzlich nicht namentlich ausgewählt werden, es können aber die benötigten Stellen/ Qualifikationen angegeben werden.
III. Haftungsrisiken bei der Schließung eines Unternehmens in Frankreich
1. Haftungsrisiken bei der Schließung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Frankreich
Im Insolvenzfall besteht in Frankreich das Risiko einer gegen die anderen Gesellschaften der Gruppe erhobenen Klage durch die gekündigten Arbeitnehmer (Stichwort Mitarbeitgeberschaft; co-emploi) (a.) sowie durch die Organe des Insolvenzverfahrens (Haftung aufgrund soutien abusif; sog. missbräuchliche Unterstützung) (b.).
Es besteht daneben auch das Risiko einer Klage gegen die Geschäftsführungsorgane selbst (aufgrund insuffisance d’actif, Kapitalunterdeckung; etwa zur Geltendmachung einer Nachschießpflicht von Geldmitteln zum Begleichen der Schulden) (c.).
a. Arbeitsrechtliche Haftung der Muttergesellschaft als Mitarbeitgeberin in Frankreich (co-emploi)
Diese Haftungsgrundlage wurde von der Rechtsprechung im Rahmen von Schließungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens entwickelt.
a. Voraussetzungen der Mitarbeitgeberschaft (co-emploi) in Frankreich
Im Jahr 2011 kam es in Frankreich zu einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, die es erlaubte, verschiedene Gesellschaften einer Unternehmensgruppe gemeinsam als Mitarbeitgeber anzusehen, falls eine Vermischung hinsichtlich der Tätigkeiten, der Interessen und der Leitung zwischen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe festgestellt werden konnte (Jungheinrich-Urteil des französischen Kassationsgerichtshofs für Arbeitssachen vom 18. Januar 2011).
Folge dieser Entscheidung war, dass die in Frankreich gekündigten Arbeitnehmer zur Geltendmachung ihrer arbeitsrechtlichen Schadensersatzansprüche fortan nicht nur gegen ihren französischen Arbeitgeber vorgehen konnten, sondern auch gegen die – in der Praxis meist solventere – Muttergesellschaft des französischen Arbeitgebers.
Durch die Molex Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofs für Arbeitssachen vom 2. Juli 2014 wurden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen (Mit-) Haftung anderer gruppenzugehöriger Gesellschaften enger gefasst, so dass das entsprechende Haftungsrisiko geringer wurde:
Fortan war, für die Durchsetzung der Mithaftung der (meist ausländischen) Muttergesellschaft, zusätzlich zu dem o. g. „dreifachen Vermischungskriterium“ erforderlich, dass sich die andere Gesellschaft (= jene, die zur Mitarbeitgeberin erklärt werden sollte) in die wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Verwaltung der Arbeitgebergesellschaft einmischte, und zwar jenseits der erforderlichen „normalen“ wirtschaftlichen Abstimmung zwischen Gesellschaften der selben Gruppe.
Mit der Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofs für Arbeitssachen vom 6. Juli 2016 wurde die Anwendung der Mitarbeitgeberschaft dann weiter eingeschränkt: Die Haftung sollte nur dann greifen und zur arbeitsrechtlichen Verurteilung der Muttergesellschaft führen, wenn es zu einer „anormalen Einmischung“ der Muttergesellschaft in die Geschäfte ihrer Tochtergesellschaft gekommen war, und zwar derart, dass die (französische) Tochtergesellschaft (= die formale Arbeitgeberin) jedwede Selbständigkeit verloren hatte.
Die Tatsache,
- dass die Geschäftsführer der französischen Tochtergesellschaft aus der Unternehmensgruppe stammen und eng mit der Muttergesellschaft zusammenarbeiten, sowie
- die Tatsache, dass die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft in erheblichem Umfang finanziell unterstützt hat und mit ihr eine Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Geldern und eine allgemeine Unterstützungsvereinbarung gegen Entgelt unterzeichnet hat,
stellte, nach der Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofs für Arbeitssachen vom 7. März 2017), für sich genommen keine Mitarbeitgeberschaft mehr dar.
Dies wurde in der Folge durch zwei Urteile vom 24. Mai 2018 bestätigt:
- Die französische Tochtergesellschaft hatte im entschiedenen Fall ihre Entscheidungshoheit über ihre Produktion, die Einhaltung von Rechtsvorschriften sowie über ihre Buchhaltung und die Personalverwaltung für nichtleitende Angestellte behalten. In diesem Fall ging die Mitwirkung der Muttergesellschaft an der Ernennung der Geschäftsführungsebene sowie an der Finanzverwaltung der Tochtergesellschaft nach Ansicht des Gerichts nicht über die (normalerweise) erforderliche Koordinierung wirtschaftlicher Angelegenheiten zwischen zwei Unternehmen derselben Unternehmensgruppe hinaus. Dementsprechend entschied das Gericht, dass die Muttergesellschaft nicht als Mitarbeitgeberin anzusehen war (französischer Kassationsgerichtshof, Kammer für Arbeitsrecht, 24. Mai 2018, Nr. 17-15.630).
- Dieselbe Argumentation findet sich auch in einem weiteren Urteil vom selben Tag: Die Annahme einer Mitarbeitgeberstellung der Muttergesellschaft wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die französische Tochtergesellschaft den Kernbereich der unternehmerischen Entscheidungshoheit bei sich behalten hatte, insbesondere im Hinblick auf die Leitung der Personal- und Finanzangelegenheiten sowie in den Bereichen Vertrieb und Produktion. Auch waren im entschiedenen Fall die Tätigkeiten und der Kundenkreis der französischen Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft unterschiedlich (französischer Kassationsgerichtshof, Kammer für Arbeitsrecht, 24. Mai 2018, Nr. 16-18.621).
Mit seiner Entscheidung vom 25. November 2020 hat der französische Kassationsgerichtshof für Arbeitssachen nun noch einmal klar gefasst, in welchen Grenzen es die arbeitsrechtliche Haftung der Muttergesellschaft für die Arbeitnehmer der französischen Tochtergesellschaft als gegeben ansieht:
Seit diesem Urteil wird die Muttergesellschaft nur dann als Mitarbeitgeberin der Arbeitnehmer ihrer französischen Tochtergesellschaft angesehen, wenn es zu einer dauerhaften Einmischung der Muttergesellschaft in die Geschäfte der Tochtergesellschaft gekommen ist und dies zum totalen Verlust der Selbständigkeit der Tochtergesellschaft (perte totale d’autonomie de la société dominée; totaler Verlust der Autonomie der dominierten Gesellschaft) geführt hat.
Die konkrete Anwendung dieser Rechtsprechung wird man beobachten müssen.
Wahrscheinlich wird man künftig davon ausgehen können, dass es zu einer Verurteilung der Muttergesellschaft dann nicht kommen wird, wenn die französische Tochtergesellschaft als formale Arbeitnehmerin eine gewisse Selbständigkeit in den Bereichen Eigenverwaltung und Entscheidungsbefugnisse bei sich behält.
Praxishinweis: Sozialplan und Vergleiche mit Klageverzicht
Im Falle der vereinbarungsgemäßen Durchführung eines Sozialplans in Frankreich ist das Risiko einer Klage gegen andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe und insbesondere gegen die Muttergesellschaft geringer als bei einem Insolvenzverfahren ohne Abschluss von individuellen Vergleichen. Zwar ist es nicht möglich, in einem Sozialplan in Frankreich einen wirksamen Klageverzicht des Arbeitnehmers zu erhalten.
Es ist aber nach unserer Praxiserfahrung wenig wahrscheinlich, dass ein Arbeitnehmer, der das erhalten hat, was im Sozialplan vereinbart worden ist, gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber oder andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe klagt.
In rechtlich abgesicherter Weise lässt sich das Klagerisiko jedoch abschließend nur beseitigen, indem nach den erfolgten Kündigungen individuelle Vergleiche mit den Arbeitnehmern geschlossen werden – dies gilt sowohl bei Kündigungen, die im Rahmen eines Sozialplans erfolgt sind als auch bei Kündigungen ohne Sozialplan.
Solche Vergleiche enthalten wirksame Klageverzichte der Arbeitnehmer gegen Zahlung einer sog. „prime supra-légale“. Die „prime supra-légale“ ist eine übergesetzliche Vergleichssumme, die betragsmäßig über die gesetzlichen Verpflichtungen des kündigenden Arbeitgebers hinausgeht. Sie wird mit den Arbeitnehmern in der Regel frei verhandelt.
b. Haftung der Geschäftsführer in Frankreich
Gegen den Geschäftsführer der französischen Gesellschaft kann wegen fehlender Aktiva auf Ausgleich geklagt werden, sofern ein Geschäftsführungsfehler nachgewiesen werden kann. Diese Klage wird in der Regel von den Insolvenzorganen erhoben.
Als Geschäftsführungsfehler gelten zum Beispiel
- die Verschiebung von Aktiva von der insolventen Gesellschaft in eine andere oder der gegen die Interessen der insolventen Gesellschaft gerichtete Umgang mit den Aktiva der Gesellschaft,
- die verspätete Beantragung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung).
Der Geschäftsführungsfehler muss die Schulden der französischen Gesellschaft zumindest mitursächlich erhöht haben.
Bei einer Identität (Personalunion) in der Geschäftsführung in verschiedenen Gesellschaften der selben Unternehmensgruppe und der daraus folgenden Möglichkeit, einen eingehenden Auftrag willkürlich an die eine oder eine andere Gesellschaft der Gruppe zu leiten, besteht ebenfalls ein erhöhtes Risiko.
Dies gilt auch für die Kündigung eines Vertrages, der zwischen zwei Gesellschaften der selben Unternehmensgruppe besteht, wenn diese Kündigung zum Schaden der einen und zum Vorteil der anderen Gesellschaft der Gruppe führt.
Das strafrechtliche Risiko des französischen Geschäftsführers beschränkt sich in der Praxis auf die Tatbestände der Insolvenzverschleppung sowie der sogenannten Verletzung der Rechte der Vertretungsorgane der Arbeitnehmer (délit d’entrave; Behinderung der Arbeit der Personalvertretungsorgane).
c. Haftung der Muttergesellschaft der französischen Gesellschaft
Verschiedene Haftungstatbestände sollen nachfolgend beispielhaft kurz erläutert werden:
aa. „Soutien abusif“ (Missbräuchliche Unterstützung der französischen Tochtergesellschaft)
Gemäß Artikel L. 650-1 des Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) ist bei betrügerischen Handlungen, bei Gewährung von unverhältnismäßigen Garantien sowie bei Einmischungen in die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft eine Haftung wegen missbräuchlicher Unterstützung gegeben, sofern die entsprechende Handlung als „faute“ (schuldhaftes Handeln) anzusehen ist.
Es ist dann der Schaden zu ersetzen, der durch die schuldhafte Unterstützung der französischen Tochtergesellschaft entstanden ist.
bb. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln des französischen Rechts (Artikel 1382 des Code civil; französisches Bürgerliches Gesetzbuch)
Gemäß den allgemeinen Haftungsregeln des französischen Rechts kann die Muttergesellschaft unter anderem zur Haftung herangezogen werden, wenn sie sich in die Geschäftsführung der französischen Tochtergesellschaft eingemischt hat.
2. Haftungsrisiken bei der Schließung außerhalb eines Insolvenzverfahrens (Auflösung und Liquidation)
Im Falle der Schließung einer französischen Gesellschaft ohne Vorliegen einer Insolvenz besteht das Risiko, dass die Arbeitnehmer gegen die Muttergesellschaft klagen (Stichwort Mitarbeitgeberschaft; co-emploi).
a. Voraussetzungen der Mitarbeitgeberschaft (co-emploi) in Frankreich
Bezüglich dieses Risikos gelten die selben Ausführungen wie oben unter III. 1. a. dargestellt. Insofern sei auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
b. Haftung der Geschäftsführer in Frankreich
Bei der Schließung einer französischen Gesellschaft ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist eine Haftung der Geschäftsführer in der Regel unwahrscheinlich, da es regelmäßig keine externen Gläubiger (mehr) gibt und die arbeitsrechtlichen Folgen der Kündigungen finanziell von der Muttergesellschaft getragen werden. Es entsteht also weder Gläubigern noch Arbeitnehmern in Frankreich ein Schaden und klassischerweise sind daher auch keine Kläger vorhanden, die gegen die Geschäftsführer der französischen Tochtergesellschaft vorgehen.
c. Haftung der Muttergesellschaft
Sofern ein bestehender Sozialplan in Frankreich ordnungsgemäß ausgeführt wird und sämtliche daraus folgenden Zahlungen geleistet werden, gibt es in der Regel keinen Grund für eine Haftung der Muttergesellschaft.
Sollten die in der französischen Gesellschaft vorhandenen Mittel zur Finanzierung des Sozialplans nicht ausreichen und sollte daher die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Beginn der Ausführung des Sozialplans erforderlich werden, gelten die allgemeinen Regeln der Haftung (siehe oben, Punkt III. 1.).
Aufgrund unserer bisherigen Praxiserfahrung im Umgang mit französischen Handelsgerichten erscheint es sehr wahrscheinlich, dass bei einer Muttergesellschaft von einer bestimmten Größe zunächst der Vorwurf erhoben wird, diese hätte die Kosten des französischen Sozialplans ihrer Tochtergesellschaft kennen und tragen müssen. Sofern vor Gericht der Verdacht aufkommt, dass der Arbeitgeber von vornherein die Kosten der Entlassungen auf den französischen Staat zu verlagern beabsichtigte, kann dies zu unangenehmen Entscheidungen des Gerichts führen. Wir empfehlen, bereits im Vorfeld gegen das Aufkeimen solcher Verdachtsmomente Vorsorge zu treffen.
IV. Vergleich der Kosten: Insolvenzverfahren in Frankreich vs. Schließung ohne Insolvenz
Neben den Kosten der Durchführung der entsprechenden Handlungsoption fallen Kosten hauptsächlich im Zusammenhang mit der Kündigung der in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmer an.
1. Kosten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Frankreich
Bei einer Kündigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens werden die gesetzlichen Ansprüche der Arbeitnehmer durch die staatlichen Insolvenzgeldkassen getragen (Betriebszugehörigkeitsentschädigung, Urlaubsabgeltungen, Gehaltsfortzahlung während der Kündigungsfrist).
Lediglich Zusatzzahlungen (Abfindungen nach Sozialplan; prime supra-légale als übergesetzliche Vergleichssumme) werden in der Praxis meist von der Muttergesellschaft übernommen. Bei dieser Gelegenheit werden typischerweise individuelle Vergleiche mit den Arbeitnehmern geschlossen und Vergleichssummen als Entschädigung geleistet. Im Gegenzug verzichten diejenigen Arbeitnehmer, die einen solchen Vergleich unterzeichnen, auf künftige Klagen gegen den Arbeitgeber sowie gegen alle anderen Gesellschaften (im In- und Ausland) der Unternehmensgruppe.
Eine solche Klageverzichtserklärung der Arbeitnehmer ist in wirksamer Weise nur im Rahmen eines Vergleichs (accord transactionnel) möglich.
2. Kosten im Rahmen der Schließung der Gesellschaft ohne Insolvenzverfahren in Frankreich
Im Falle der Auflösung und Liquidation außerhalb eines Insolvenzverfahrens werden in Frankreich alle Ansprüche der Arbeitnehmer von den Gesellschaftern der aufgelösten französischen Gesellschaft getragen.
In der Regel trägt somit die ausländische Muttergesellschaft bzw. die Unternehmensgruppe diese Kosten.
Auch hierbei können individuelle Vergleiche geschlossen werden, sofern Entschädigungszahlungen geleistet werden, die über den gesetzlichen Verpflichtungen liegen (prime supra-légale).
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Stand der Bearbeitung: März 2023