Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Kauf eines Geschäftsbetriebs (Fonds de Commerce) (Asset Deal) in Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

  1. Was versteht das französische Recht genau unter einem Geschäftsbetrieb?
  2. Was kann der Verkauf eines fonds de commerce in Frankreich umfassen?
  3. Welche Formalitäten müssen in Frankreich beim Kauf eines fonds de commerce eingehalten werden?

Antworten:

1. Was versteht das französische Recht genau unter einem Geschäftsbetrieb?

Ein französischer Geschäftsbetrieb wird als „fonds de commerce“ bezeichnet.

Hinter diesem Begriff verbirgt sich ein abstraktes Institut des französischen Handelsrechts, das es in dieser konkreten Form im deutschen Recht nicht gibt. Der fonds de commerce umfasst die Gesamtheit von beweglichen, materiellen und immateriellen Gütern, die ein Kaufmann mit seiner gewerblichen Tätigkeit verbindet.

Der Kundenstamm ist der einzig notwendige Bestandteil für die Existenz eines fonds de commerce.

Er enthält keine Immobilien und ist nicht mit dem Geschäftssitz oder dem Ausübungsort der gewerblichen Tätigkeit zu verwechseln.

Verbindlichkeiten, liquide Mittel, Forderungen, Verträge und Buchhaltungsdokumente zählen ebenfalls nicht zum fonds de commerce.

2. Was kann der Verkauf eines fonds de commerce in Frankreich umfassen?

Wird ein fonds de commerce verkauft, so betrifft dieser Asset-Deal in der Regel folgende Bestandteile:

  • Anlagevermögen,
  • Kundschaft,
  • Mietvertrag,
  • Firmenname und Logo,
  • Lizenzen und geistiges Eigentum.

Wie schon gesagt werden grundsätzlich nicht die Immobilien und Forderungen mit verkauft, so dass weder Forderungen gegenüber etwaigen Kunden noch Schulden gegenüber den Gläubigern im Falle eines Verkaufs auf den neuen Eigentümer übergehen.

Gleiches gilt für Verträge. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Verträge, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht automatisch auf den Erwerber übertragen werden. Sämtliche Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten verbleiben damit beim Verkäufer. Die Parteien können allerdings im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbaren, dass bestimmte, namentlich benannte Verträge oder Verbindlichkeiten auf den Erwerber übergehen.

Umfasst der Kauf einen gewerblichen Mietvertrag (bail commercial), so muss unbedingt darauf geachtet werden, dass eventuellen im Mietvertrag festgelegten Pflichten gegenüber dem Vermieter nachgekommen wird. Denn oftmals ist vorgesehen, dass der Vermieter ein Vorkaufsrecht hat oder der Veräußerung zumindest zustimmen bzw. zur Vertragsunterzeichnung geladen werden muss.

Auch muss bei der zuständigen Gemeinde überprüft werden, ob diese ein Vorkaufsrecht besitzt. Ist dies der Fall, muss dieses Vorkaufsrecht vor Unterzeichnung des Abtretungsvertrags bereinigt werden.

3. Welche Formalitäten müssen in Frankreich beim Kauf eines fonds de commerce eingehalten werden?

(i) Information der Mitarbeiter des Unternehmens vor Abschluss des Deals

Die Mitarbeiter des Zielunternehmens, das eine gewisse Größe nicht übersteigt, müssen vor Abschluss des endgültigen Kaufvertrags über das geplante Vorhaben informiert werden. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, ihnen die Möglichkeit zu geben, selbst ein Kaufangebot abzugeben.

Hat das Zielunternehmen mehr als 50 Mitarbeiter und eine Arbeitnehmervertretung in Form eines Comité Social et Economique (CSE), muss dieses vorab informiert und konsultiert werden.

(ii) Inhalt des Abtretungsvertrags

Durch ein Gesetz vom 19.7.2019 wurde Artikel L 141-1 des Code de commerce, der unter Androhung der Nichtigkeit des Vertrags zwingende Vorgaben zu dessen Inhalt vorschrieb, abgeschafft. Der Inhalt des Vertrags ist nun frei ausgestaltbar, wobei nach wie vor insbesondere darauf geachtet werden muss, dass die Bestandteile des erworbenen fonds de commerce genau bezeichnet werden.

Deshalb sollte ein solcher Vertrag in Frankreich grundsätzlich durch eine spezialisierte Kanzlei verfasst werden. Die Einschaltung eines Notars ist dabei nicht zwingend.

Bei einem Kauf durch ein deutschsprachiges Unternehmen empfiehlt sich zudem eine zweisprachige Abfassung des Vertrags schon ab dem Entwurfsstadium. Die deutsche Übersetzung des Vertrages sollte immer durch einen auf deutsch-französische Rechts- und Wirtschaftstexte spezialisierten Übersetzer erfolgen und durch einen zweisprachigen Rechtsanwalt geprüft werden. Nur so hat der deutschsprachige Käufer die Gewähr, dass auch tatsächlich genau das nach französischem Recht wirksam vereinbart und garantiert wird, was er vereinbaren möchte.

(iii) Zwingende Formalitäten im Nachgang zur Abtretung eines fonds de commerce

Gemäß Artikel L 141-12 und 141-13 des Code de commerce muss die Veräußerung eines fonds de commerce innerhalb bestimmter Fristen beim Finanzamt registriert und anschließend veröffentlicht werden, wobei die öffentliche Anzeige zwingend bestimmte Angaben enthalten muss (Datum der Unterzeichnung des Vertrages, Angaben zur Registrierung beim Finanzamt, zum Verkäufer und zum Käufer, zum Sitz des Geschäftsbetriebs, zum Kaufpreis etc.). Dies hat der Käufer sicherzustellen.

Die Registrierung beim Finanzamt ist mit der Zahlung einer Registrierungssteuer verbunden, die zu Lasten des Käufers geht. Sie ist gestaffelt und wird auf der Grundlage des Kaufpreises wie folgt berechnet: Tabelle Registrierungssteuer[AL1]

Die Veröffentlichung des Verkaufs löst den Beginn einer Widerspruchsfrist für die Gläubiger des Verkäufers auf. Jegliche Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, die während dieser Widerspruchsfrist erfolgt, ist laut Gesetz gegenüber Dritten nicht wirksam; denn der begründete Widerspruch eines Gläubigers des Verkäufers hat zur Folge, dass die Zahlung des Kaufpreises blockiert wird und dieser dem Verkäufer, zur Sicherheit der Forderungen seiner Gläubiger, nicht mehr zur Verfügung steht.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023