Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Verkauf eines mittelständischen Unternehmens in Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

Verpflichtung zur Information der Belegschaft in Frankreich

Seit dem 1. November 2014 muss die Belegschaft eines französischen Unternehmens mit weniger als 250 Beschäftigten und dessen Jahresumsatz unter 50 M€ und die Bilanzsumme unter 43 M€ liegen, im Vorfeld über einen geplanten Verkauf informiert werden, um den Mitarbeitern die Möglichkeit zu verschaffen, selbst ein Kaufangebot abzugeben.

Von dieser Informationsverpflichtung betroffen sind folgende Rechtsgeschäfte:

  • Abtretung des Geschäftsbetriebs
  • Abtretung von mehr als 50 % der Anteile/Aktien an einer französischen Gesellschaft (u.a. SARL (GmbH französischen Rechts), SAS (vereinfachte Aktiengesellschaft französischen Rechts), SA (Aktiengesellschaft französischen Rechts).

Diese Information hat vor Durchführung der Abtretung zu erfolgen. Die hierfür einzuhaltenden Fristen richten sich nach der Größe des Unternehmens, dem Bestehen oder Nicht-Bestehen eines Betriebsrats bzw. von Personaldelegierten und nach der Identität des Betreibers.

Beispiele:

Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten: Die Abtretung kann erst nach einer Frist von 2 Monaten nach Information der gesamten Belegschaft über die Absicht des Betriebsinhabers, den Geschäftsbetrieb abzutreten bzw. Gesellschaftsanteile zu veräußern, vollzogen werden.

Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten, das über eine Arbeitnehmervertretung verfügt: Die gesamte Belegschaft ist über die geplante Abtretung spätestens zum Zeitpunkt der Anhörung der Arbeitnehmervertretung durch die Unternehmensleitung bezüglich des Abtretungsvorhabens zu informieren.

Die Information der Belegschaft kann durch jegliches Mittel (z.B.: Informationsversammlung, Aushang, Email etc.) erfolgen, wobei die Durchführungsverordnung bezüglich des vorgenannten Gesetzes eine nicht erschöpfende Auflistung dieser Mittel enthält. Das genutzte Kommunikationsmittel muss auf jeden Fall dazu geeignet sein, das genaue Datum des Eingangs der Benachrichtigung zu belegen.

Die Arbeitnehmer sind an eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich sämtlicher mit der geplanten Abtretung im Zusammenhang stehender Informationen gebunden.

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, mit der Belegschaft des Unternehmens zu verhandeln oder ihr ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Jedoch hat er ein ihm eventuell unterbreitetes Übernahmeangebot ernsthaft zu prüfen.

Wird diese vorherige Informationspflicht vor Unterzeichnung des Kaufvertrags missachtet, kann ein Mitarbeiter innerhalb von 5 Jahren auf Schadensersatz klagen, wobei das Unternehmen im Rahmen einer solchen Klage auch zu einem Bußgeld in Höhe von maximal 2% des Kaufpreises verurteilt werden kann. Die Abtretung bleibt jedoch in jedem Fall gültig.

Für weitere diesbezügliche Informationen und für jegliche Unterstützung im Rahmen der Durchführung eines Abtretungsvorhabens stehen unsere Anwälte gerne zu Ihrer Verfügung.

Sie wünschen Beratung? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023