Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Informationspflichten gegenüber Verbrauchern in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Baden-Baden, Frau Vanina Vedel, Avocat, vedel@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 (0) 7221 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr


Im Verbrauchergeschäft in Frankreich hat ein Händler gegenüber den Käufern zahlreiche Informationspflichten zu erfüllen. Diese Pflichten zählen zu den Regeln des Verbraucherschutzes in Frankreich.

Es handelt sich dabei um Informationen zum Produkt oder zur Dienstleistung oder aber um Informationen zum Vertragsabschluss und zu den Rechten des Käufers bei Vorliegen von Mängeln. In den vergangenen Jahren kamen in Frankreich weitere Informationspflichten zu umweltrechtlichen Aspekten hinzu.

Die Liste der Informationen, die der Händler dem Verbraucher übermitteln muss, wird nahezu jährlich erweitert, insbesondere aufgrund der EU-Gesetzgebung. Zuletzt wurden hierzu die EU-Richtlinien 2019/770 und 2019/771 zum Warenkauf und zur Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen erlassen.

In Frankreich gelten die Regeln zu den vorvertraglichen Informationspflichten des Verkäufers seit einem Gesetz zum Verbraucherschutz (Loi „Hamon“ vom 17. März 2014) als zwingendes Recht.

Dies bedeutet, dass die französischen Regeln immer anwendbar sind, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz in Frankreich hat, also auch dann, wenn der Verkäufer nicht in Frankreich sitzt oder wenn in den Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen enthalten sind.

  • Ein deutscher Händler, der über das Internet Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher in Frankreich verkauft, muss also zwingend die französischen Regeln des Verbraucherschutzes einhalten.

Es ist somit wichtig zu wissen, wann genau diese Regeln zur Anwendung kommen und welche Pflichten sie beinhalten.

Wer ist von den in Frankreich geltenden Informationspflichten betroffen?

Die vorvertraglichen Informationspflichten, die im französischen Verbrauchergesetzbuch in Artikel L. 111-1 verankert sind, treffen jeden gewerbsmäßigen Verkäufer, der Verträge mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in Frankreich haben, schließt.

Der einführende Artikel (article liminaire) des französischen Verbrauchergesetzbuchs definiert, wer genau ein „Verbraucher“ (consommateur) bzw. ein „Gewerbetreibender“ (professionnel) ist, wie folgt:

  • Verbraucher ist jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit liegen.
  • Gewerbetreibender ist jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die zu Zwecken handelt, die innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit liegen, und zwar auch dann, wenn sie im Namen und für Rechnung eines anderen Gewerbetreibenden handelt.

Darüber hinaus kennt das französische Recht auch den Begriff des „Nicht-Gewerbetreibenden“ (= non-professionnel). Das ist eine juristische Person des Privatrechts, die außerhalb eines gewerblichen Zwecks handelt.

Hinweis:
Mit der Umsetzung der europäischen Richtlinien 2019/770 und 2019/771 vom 20. Mai 2019 zum Warenverkauf und zu digitalen Inhalten ins französische Recht wurden noch weitere Definitionen in das französische Verbrauchergesetzbuch eingeführt, die direkt aus der Richtlinie übernommen wurden, so etwa die Begriffe „digitale Inhalte“, „digitale Dienstleistungen“ oder „Waren mit digitalen Elementen“.

Die hier dargestellten vorvertraglichen Informationspflichten des französischen Verbrauchergesetzbuchs gelten nur im Verhältnis ‚Gewerbetreibender – Verbraucher‘, sie sind somit nicht anwendbar auf Verträge zwischen zwei Gewerbetreibenden, auch wenn dabei einer der Gewerbetreibenden beim konkreten Geschäftsabschluss nicht im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit handelt.

Die vorvertraglichen Informationspflichten gelten für sämtliche Verträge, die mit einem Verbraucher geschlossen werden, also unabhängig davon, ob sie Waren oder Dienstleistungen betreffen oder ob es sich um Neu- oder Gebrauchtware handelt.

Sie gelten auch unabhängig davon, in welchem Zusammenhang der Vertrag geschlossen wird, also ob der Vertrag im stationären Handel (Ladengeschäft) oder im Online-Handel geschlossen wird. Beim Online-Handel kommen jedoch weitere Informationspflichten gemäß Artikel L. 221-5 des frz. Verbrauchergesetzbuchs hinzu (wie beispielsweise: Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts).

Welche Informationen müssen dem Verbraucher in Frankreich übermittelt werden?

Artikel L. 111-1 des französischen Verbrauchergesetzbuchs bestimmt, welche Informationen dem Verbraucher vor Vertragsschluss mitgeteilt werden müssen, wie folgt [deutsche Übersetzung]:

„1.
Die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung sowie der digitalen Dienstleistung oder des digitalen Inhalts, unter Berücksichtigung der Art und des verwendeten Kommunikationsmediums, insbesondere die Funktionalität, die Kompatibilität und die Interoperabilität der Ware, die digitale Elemente enthält, des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung sowie das Vorhandensein von jedweder Beschränkung der Installation von Software
2.
Der Preis oder jeder andere Vorteil, der anstelle der oder zusätzlich zur Zahlung eines Preises gemäß den Artikeln L. 112-1 bis L. 112-4-1 gewährt wird
3.
Falls der Vertrag nicht sofort ausgeführt wird: das Datum oder die Frist, zu dem bzw. innerhalb deren sich der Gewerbetreibende verpflichtet, die Ware zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen

4.
Informationen über die Identität des Gewerbetreibenden, seine postalischen, telefonischen und elektronischen Kontaktdaten und über seine Aktivität, sofern sie nicht aus dem Sachzusammenhang hervorgehen

5.
Die Existenz und die Modalitäten der Inanspruchnahme der gesetzlichen Gewährleistungsrechte, insbesondere der gesetzlichen Konformitätsgarantie und der gesetzlichen Garantie für versteckte Mängel sowie der eventuellen vertraglichen Garantien und gegebenenfalls des Kundendienstes sowie Informationen zu den anderen Vertragsmodalitäten

6.
Die Möglichkeit, eine Mediation für Verbraucher nach Maßgabe von Titel I des Sechsten Buches in Anspruch zu nehmen.
(…)“

Diese Informationen müssen auf verständliche und leserliche Art übermittelt werden.

Wir gehen nachfolgend auf die Wichtigsten Punkte dieser Gesetzesvorschrift ein:

a. Wesentliche Eigenschaften des Produkts

Die „wesentliche Eigenschaft“ eines Produkts ist ein sehr weitgehender Begriff, der sowohl die Zusammensetzung des Produkts, dessen Zubehör, seine Herkunft und seine Menge umfasst, als auch die Informationen zu den Modalitäten seiner Verwendung und zu seiner Eignung zu einem bestimmten Gebrauch.

Beispiel
Ein wesentliches Merkmal des Produkts ‚Computer‘ ist beispielsweise, dass der Computer mit einer vorinstallierten Software geliefert wird.

Neue Informationspflichten seit 2022

Im Jahr 2022 wurden in Frankreich besonders viele neue Informationspflichten für Händler eingeführt.

Beispiele für bestehende Informationspflichten in Frankreich

  • Informationen zu umweltrechtlichen Eigenschaften von abfallgenerierenden Produkten (Dekret Nr. 2022-748 vom 29. April 2022)
  • Informationen zur "Funktionalität des digitalen Inhalts" und zur "Interoperabilität" bei Verträgen über digitale Inhalte (im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/770 vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung von digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen)
  • Informationen über die Dauer der Verfügbarkeit von Ersatzteilen für bestimmte Elektrogeräte (Dekret Nr. 2021-1943 vom 31. Dezember 2021)
  • Informationen zum sog. Reparierbarkeitsindex bzw. Reparaturindex für bestimmte Elektro- und Elektronikgeräte (Artikel L. 541-9-2 des französischen Umweltgesetzbuchs und Dekret Nr. 2020-1757 vom 29. Dezember 2020)
  • Information über die Möglichkeit, bei der Reparatur bestimmter Elektro- und Elektronikgeräte gebrauchte Ersatzteile zu verwenden (Dekret Nr. 2021-1944 vom 31. Dezember 2021).

b. Preisangaben in Frankreich

Der Preis der angebotenen Leistung bzw. des Produkts muss dem Verbraucher vor Vertragsschluss bekannt sein.

Bei den zu tätigenden Preisangaben in Frankreich gibt es einige Besonderheiten.

Gemäß den Vorschriften des französischen Dekrets vom 16. Dezember 1999 muss bei bestimmten Kategorien verpackter Produkte sowohl der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtpreis des angebotenen Produkts als auch dessen Preis pro Maßeinheit angegeben werden.

Dies gilt insbesondere für Flüssigprodukte (Shampoos, Putz- und Waschmittel oder Heimwerkerprodukte (Leim, Farbe etc.).
Falsche Preisangaben können eine unlautere Geschäftshandlung nach Artikel L. 121-1 ff. des französischen Verbrauchergesetzbuchs darstellen.

Seit 2022 gibt es Neuerungen in Frankreich hinsichtlich der Angabe von Preisreduzierungen:

Hintergrund der Neuregelung für die Angabe von Preisreduzierungen in Frankreich ist die sog. „Omnibus“-Richtlinie vom 27. November 2019 zum Verbraucherschutz, die durch eine Verordnung vom 22. Dezember 2021 ins französische Recht umgesetzt wurde.

Beim Werben mit Preisreduzierungen müssen Händler in Frankreich fortan Folgendes beachten:

  • Bei jeder Angabe einer Preisreduzierung muss der Händler als Referenzpreis (= „alter Preis“) den niedrigsten Preis angeben, den er in den letzten 30 Tagen vor der Werbeaktion angewendet hat.

Vor dieser Neuregelung war es den Händlern in Frankreich freigestellt, den Referenzpreis anzugeben, auf den sich die Preissenkung bezog.

Durch die Neuregelung soll nun verhindert werden, dass aufgeblähte Referenzpreise angegeben werden, um den Effekt einer Preisreduzierung in den Augen der Kunden möglichst groß erscheinen zu lassen.

Die Neuregelung gilt für alle Ankündigungen von Preissenkungen, sowohl im Online-Handel als auch in Ladengeschäften (stationärer Handel) in Frankreich.

Auf einen Preisvergleich zwischen den Preisen, die durch verschiedene Gewerbetreibende auf dem Markt angewendet werden, ist diese Regel nicht anwendbar. Bei einem solchen kommunizierten Vergleich mit den Preisen der Konkurrenz muss der Verbraucher genau darüber informiert werden, dass es sich dabei um einen Preisvergleich handelt und eben nicht um einen Preisnachlass – ein entsprechendes Missverständnis könnte beim Verbraucher ja in der Tat hervorgerufen werden, da auch bei einem Preisvergleich zwei verschiedene Preise angegeben werden, ein höherer und ein niedrigerer.

Sanktionen

Bei Nichteinhaltung der Regelungen zu Preisangaben drohen in Frankreich recht hohe Geldstrafen (bis zu 1,5 Mio. Euro) und sogar Haftstrafen für natürliche Personen.

Die französische Verbraucherschutzbehörde DGCCRF überprüft die Einhaltung dieser Regeln im Rahmen regelmäßiger Kontrollen, insbesondere auch im Internet und bei landesweiten Aktionen wie Schlussverkäufen oder „Black Fridays“.

c. Angaben zu gesetzlichen Gewährleistungsrechten, Herstellergarantien und zum After-Sale-Service

Der Händler muss den Verbraucher in Frankreich über das Bestehen seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte aufklären und auch darüber, wie der Verbraucher diese Rechte ausüben kann.

Das stellt gerade für deutsche Online-Händler, die im B-to-C-Bereich in Frankreich tätig sind, eine gewisse Herausforderung dar, denn sobald an einen französischen Verbraucher geliefert wird, gilt auch das französische Verbraucherschutzrecht.

Der deutsche Händler muss somit den französischen Verbraucher über dessen Gewährleistungsrechte nach französischem Recht aufklären.

Die Informationspflicht zu den Gewährleistungsrechten gilt beim Warenverkauf sowohl für Neuwaren als auch für Gebrauchtwaren. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers sind im französischen Verbrauchergesetzbuch (Code de la consommation) geregelt und teilweise auch im Code civil hinsichtlich der Haftung bei versteckten Mängeln.

Neue Informationspflichten zu den Gewährleistungsrechten bei Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen

Die Informationspflichten hinsichtlich der Gewährleistungsrechte haben sich mit der Umsetzung der EU-Richtlinien 2019/770 und 2019/771 vom 20. Mai 2019 zum Warenverkauf und digitalen Inhalten noch weiter verstärkt.

Mit dem frz. Umsetzungsdekret Nr. 2022-946 vom 29. Juni 2022 wurden neue Kapitel ins französische Verbrauchergesetzbuch eingeführt betreffend die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers bei Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen.

Es wurde unter anderem gesetzlich klargestellt, wie der Verbraucher über Software-Updates für Waren, die digitale Elemente enthalten, zu informieren ist.

Hinweis:
Aufgrund des frz. Dekrets Nr. 2022-946 vom 29. Juni 2022 wird auch eine Anpassung der AGB in Frankreich erforderlich. Nunmehr muss der Händler im Rahmen seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen auch über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren, und zwar in Form eines leicht erkennbaren und erfassbaren Kästchens.

Informationen über Drittgarantien (z.B. Herstellergarantien) und Kundendienst

Wenn im Rahmen des Warenkaufvertrages zusätzlich eine vertragliche Garantie angeboten wird, muss der Verkäufer den Verbraucher hierüber informieren, und zwar auch dann, wenn diese Garantie nicht von ihm selbst angeboten wird, sondern seitens eines Dritten (zum Beispiel: durch den Hersteller).

Wenn ein After-sales-Service angeboten wird, muss der Verkäufer die Käufer auch hierüber informieren.

d. Weitere vorvertragliche Informationspflichten des Verkäufers in Frankreich

Zu den weiteren vorvertraglichen Informationspflichten des Verkäufers gehören auch

  • Angaben dazu, wann der Vertrag ausgeführt wird, für den Fall, dass er nicht sofort ausgeführt wird,
  • Angaben zur Identität des Verkäufers. Das französische Verbrauchergesetzbuch legt die Angaben, die hierzu erhoben werden müssen, genau fest.
  • Angaben betreffend den Zugang des Verbrauchers zur Verbrauchermediation.

Zudem können bei Verträgen über gewisse Arten von Produkten noch weitere Informationspflichten hinzukommen. Dies müsste im Einzelfall jeweils spezifisch geprüft werden.

Wenn in Frankreich die vorvertraglichen Informationspflichten nicht eingehalten werden, können gegen das Unternehmen recht hohe Geldstrafen verhängt werden. Die französische Verbraucherschutzbehörde „DGCCRF“ kontrolliert die Einhaltung dieser Regeln auch in Online-Shops, deren Betreiber zwar nicht in Frankreich sitzen, die ihr Geschäft aber nach Frankreich ausrichten.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihren Verkaufsprozess rechtssicher für Frankreich zu gestalten.

Sie wünschen Beratung zu den Informationspflichten gegenüber Verbrauchern in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023