Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats, Strasbourg, Paris, Baden-Baden
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Unternehmens in Frankreich – Verfahren

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Sie haben ein Unternehmen in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Ihre französische Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung hat wirtschaftliche Schwierigkeiten und Sie beabsichtigen daher, diesen Standort ganz oder teilweise zu schließen. Welche Möglichkeiten haben Sie in diesem Fall und welche Fragen sollten Sie sich stellen?

Welche möglichen Vorgehensweisen gibt es bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Frankreich?

Die Einleitung von Kündigungsverfahren aus wirtschaftlichen Gründen (betriebsbedingte Kündigungen) ist eine Möglichkeit. Die Alternative hierzu wäre die Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Sanierung oder der Liquidation (procédure de redressement ou de liquidation judiciaire).

Welche Bedingungen müssen im Vorfeld für die Einleitung eines Kündigungsverfahrens aus wirtschaftlichen Gründen oder eines Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens in Frankreich erfüllt sein?

Betriebsbedingte Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen

Die französische Gesellschaft muss wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder muss Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit ergreifen.

Sanierungs- oder Liquidationsverfahren

Die französische Gesellschaft muss zahlungsunfähig sein. Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die verfügbaren liquiden Vermögenswerte (Barmittel, Bankguthaben, börsennotierte Wertpapiere, etc.) nicht ausreichend sind, um die fälligen Verbindlichkeiten zu decken.

Welche Unterschiede bestehen zwischen diesen Verfahren in Frankreich?

Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen

Der Arbeitgeber spricht den Arbeitnehmern die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen aus. Die Gründe müssen sehr genau erklärt werden. Der Arbeitgeber muss in Frankreich ein sehr formalisiertes Kündigungsverfahren einhalten. Die konkret durchzuführenden Verfahrensschritte hängt von der Anzahl der beabsichtigten Entlassungen ab.

Sanierungs- oder Liquidationsverfahren

Die französische Gesellschaft leitet ein Insolvenzverfahren ein, in dessen Rahmen ein Insolvenzverwalter bestellt wird, der größtenteils die Leitung des Unternehmens übernimmt. Dieser führt gegebenenfalls auch die Kündigungen der Arbeitnehmer durch.

Welche Kosten sind mit den jeweiligen Verfahren in Frankreich verbunden?

Kosten bei betriebsbedingter Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen in Frankreich

Im Rahmen einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen zahlt der Arbeitgeber:

  • eine Kündigungsentschädigung (deren Höhe ist abhängig von der Betriebszugehörigkeit, , der Höhe der Vergütung und vom geltenden Tarifvertrag)
  • eine Kündigungsfristentschädigung (Gehaltsfortzahlung während der Kündigungsfrist)
  • eine Urlaubsabgeltung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage

Bei Vorliegen eines Plans zur Wahrung von Arbeitsplätzen (bei französischen Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern und mehr als 10 ausgesprochenen Kündigungen) sind Begleitmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer durchzuführen. Diese Maßnahmen, die zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber verursachen, müssen im Verhältnis zu den Mitteln des Konzerns stehen.

Den gekündigten Arbeitnehmern kann auch eine Entschädigung im Rahmen eines individuell abzuschließenden Vergleichs gezahlt werden, um jedwede Rechtsstreitigkeit bezüglich der Kündigung auszuschließen (Klageverzicht des Gekündigten).

Kosten bei Sanierungs- oder Liquidationsverfahren in Frankreich

Im Rahmen dieser Verfahren werden die Kündigungsentschädigung, die Kündigungsfristentschädigung und die Urlaubsabgeltung vollständig von der AGS (französische Versicherungskasse, die die Zahlung der den Arbeitnehmern im Rahmen eines Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens geschuldeten Beträge gewährleistet) übernommen.

Auch in diesem Fall kann den gekündigten Arbeitnehmern eine Entschädigung im Rahmen eines Vergleichs gezahlt werden, um jedwede spätere Rechtsstreitigkeit auszuschließen.

Welche sonstigen wirtschaftlichen Faktoren sind bei der Wahl zwischen der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen und einem Sanierungs- oder Liquidationsverfahren in Frankreich zu berücksichtigen?

  • Image der Marke
  • Fortführung der Tätigkeit in Frankreich
  • Risiken von Rechtsstreitigkeiten
  • Lieferanten, die Forderungen haben, erklären einen Lieferstopp an die gesamte Unternehmensgruppe

Mit welcher Verfahrensdauer ist bei den verschiedenen Verfahren in Frankreich zu rechnen?

Verfahrensdauer bei betriebsbedingter Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen in Frankreich

Das einzuhaltende Verfahren hängt von der Anzahl der beabsichtigten Entlassungen und der Größe des Unternehmens ab.

Die Verfahrensdauer ist dann am längsten, wenn französische Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern betroffen sind, die die Entlassung von mindestens 10 Arbeitnehmern beabsichtigen. In einem solchen Fall ist der Wirtschafts- und Sozialausschuss des Unternehmens anzurufen und ein Sozialplan aufzustellen, der von der französischen Verwaltung genehmigt werden muss.

Verfahrensdauer beim Sanierungsverfahren in Frankreich

Die Tätigkeit des Unternehmens wird fortgeführt. In der Regel unterstützt der Insolvenzverwalter die Geschäftsführung bei der Fortführung der Tätigkeit. Er versucht, innerhalb von 3 bis 18 Monaten den Geschäftsbetrieb (Vermögenswerte des Unternehmens wie zum Beispiel: Kundschaft, gewerblicher Mietvertrag, Firmenname, Marken, Patente, Software, Warenlager) zu verkaufen und einen Teil der Arbeitnehmer auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragen, oder einen Sanierungsplan von maximal 10 Jahren mit dem Ziel der Fortführung der Aktivität der Gesellschaft und einen Tilgungsplan der Passiva mit den Gläubigern der Gesellschaft zu erstellen.

Verfahrensdauer beim Liquidationsverfahren in Frankreich

Durch die Einleitung eines Liquidationsverfahrens in Frankreich wird die Tätigkeit der Gesellschaft unmittelbar eingestellt. Sämtliche Arbeitnehmer werden durch den Liquidator gekündigt.

Die Liquidation kann entweder ab dem gerichtlichen Eröffnungsbeschluss, also von Beginn an, oder in Folge der Umwandlung eines zunächst eingeleiteten Sanierungsverfahrens in ein Liquidationsverfahren eröffnet werden.

Welche zusätzlichen Verpflichtungen bestehen bei der Unternehmensschließung in Frankreich?

Weitere Verpflichtungen bei der betriebsbedingten Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen in Frankreich:

  • Verpflichtung zur Suche nach einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die betroffenen Arbeitnehmer innerhalb des Konzerns (nicht nur innerhalb des betroffenen französischen Unternehmens!)
  • Verpflichtung zur Suche eines Übernehmers im Falle der Schließung des Unternehmens
  • Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung für die Kündigung der gesetzlich geschützten Arbeitnehmer bei der französischen Arbeitsbehörde
  • Für Konzerne mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern besteht die Verpflichtung der Mitwirkung (Finanzierung) bei der Neubelebung des regionalen Arbeitsmarkts

Weitere Verpflichtungen beim Sanierungs- und Liquidationsverfahren in Frankreich:

  • Verpflichtung zur Suche nach einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die betroffenen Arbeitnehmer innerhalb des Konzerns (nicht nur innerhalb des betroffenen französischen Unternehmens!)

Welche Risiken bestehen bezüglich eines Gerichtsverfahrens in Frankreich?

Risiken bezüglich eines Gerichtsverfahrens bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen in Frankreich:

  • Verfahren zur Anfechtung des wirtschaftlichen Grundes und der Wirksamkeit der Kündigung vor dem französischen Arbeitsgericht, das von den gekündigten Arbeitnehmern eingeleitet wird (Frist für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens: 12 Monate)

Risiken bezüglich eines Gerichtsverfahrens bei Sanierungs- und Liquidationsverfahren in Frankreich:

  • Bei Vorliegen des Mitarbeitgeberstatus: Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Muttergesellschaft und / oder die anderen Gesellschaften der Gruppe durch die gekündigten Arbeitnehmer zur Anfechtung des wirtschaftlichen Grundes und der Wirksamkeit ihrer Kündigung (Frist für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens: 12 Monate)
  • Erhebung einer Klage gegen den Geschäftsführer der französischen Gesellschaft durch die Insolvenzorgane aufgrund eines Geschäftsführungsfehlers und insbesondere aufgrund der verspäteten Einleitung (Frist von 45 Tagen ab Eintritt der Insolvenz) des Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens (Insolvenzverschleppung)
  • Erhebung einer Haftungsklage gegen den Geschäftsführer oder den faktischen Geschäftsführer der französischen Gesellschaft wegen mangelnder Masse und Geschäftsführungsfehlern, die die Passiva erhöht haben
  • Klage gegen die Muttergesellschaft und / oder die anderen Gesellschaften des Konzerns wegen unangemessener finanzieller Unterstützung mit bewiesenem Betrug oder bewiesener faktischer Geschäftsführung durch den Gesellschafter oder wegen Finanzierung unverhältnismäßig erteilter Garantien an die Gesellschafter Klage gegen die Muttergesellschaft bei Vermögensvermischung

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris und Baden-Baden stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023