Grenzüberschreitender Wirtschaftsverkehr

Schiedsverfahren nach den einheitlichen Regeln der International Chamber of Commerce (ICC). Der „Guide to ICC Arbitration“ wurde jüngst neu im Internet veröffentlicht. Schiedsverfahren als praxisnahe Möglichkeit der Streitbeilegung.

Schiedsverfahren nach den einheitlichen Regeln der International Chamber of Commerce (ICC). Der „Guide to ICC Arbitration“ wurde jüngst neu im Internet veröffentlicht. Schiedsverfahren als praxisnahe Möglichkeit der Streitbeilegung.

Bei grenzüberschreitenden Kooperationen vereinbaren die Vertragspartner immer häufiger eine Schiedsklausel. Diese Schiedsklausel unterwirft die Streitigkeiten aus der Kooperation der Schlichtung durch einen Schiedsrichter. Das Verfahren kann sich dann nach den Regeln der Internationalen Handelskammer „International Chamber of Commerce“ (ICC) richten. 

So vermeiden die Kooperationspartner die Unterwerfung unter das Verfahrensrecht eines der beteiligten Nationalstaaten, das in der Regel zumindest einer Seite unbekannt ist und auch schon alleine aufgrund der nationalen Sicht des Richters potentiell für sie nachteilig sein könnte. 

Zudem geht das Schiedsverfahren nach ICC deutlich formloser, flexibler und schneller als nationale Gerichtsverfahren von Statten; auch wenn sein grober Rahmen durch die Regeln der Internationalen Handelskammer festgelegt ist. Weiterhin findet das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur zwischen den Beteiligten, ihren Anwälten und den Schiedsrichtern statt. Die Schiedssprüche sind außerhalb der EU international in der Regel auch leichter vollstreckbar als nationale Gerichtsentscheidungen. Schließlich ist eine Berufung oder Revision nicht möglich, was meist zusätzlich Zeit und Kosten spart, der unterlegenen Partei allerdings auch keine Möglichkeit zum Rekurs lässt.

In der vertraglichen Schiedsklausel können die Kooperationspartner unter anderem zum Beispiel weitgehend frei festlegen:

  • Ort der Schlichtung,
  • Anzahl der Schiedsrichter,
  • Person des Schiedsrichters,
  • anwendbares Recht,
  • Sprache des Verfahrens.

Kommt es zum Streit zwischen den Vertragspartnern, so findet das Schlichtungsverfahren unter enger Begleitung der ICC und nach deren – flexiblen – Regeln statt. 

Was die Verfahrenskosten anbelangt, so hängen diese ähnlich wie bei inländischen Gerichtsverfahren vom Streitwert ab. Zu beachten ist allerdings, dass die ICC bereits zu Beginn des Verfahrens einen vollumfänglichen „Vorschuss“ fordert, der in der Regel bereits alle voraussehbaren Verfahrenskosten umfasst. Dieser „advance on costs“ kann beispielweise bei einem Streitwert von 5.000.000 € durchaus ca. 100.000 € – 150.000 € betragen. Diese Summe wird durch die ICC von den Parteien zunächst jeweils hälftig als Vorschuss eingefordert. 

Das kann dazu führen, dass ein gegen seinen Willen Beklagter schon zu diesem Zeitpunkt mit einer erheblichen Zahlungsforderung konfrontiert wird. Hat er kein oder wenig Interesse an dem Schiedsverfahren, so ist es ihm faktisch (unabhängig von möglichen verfahrenstaktischen Überlegungen) frei gestellt, die Zahlung zu verweigern. Zahlt daraufhin die andere Partei den Vorschuss auf Aufforderung der ICC nicht in voller Höhe, so wird die Klage abgewiesen. Sie kann jedoch jederzeit vom Kläger wieder neu erhoben werden.

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