Handelsvertreter und Betriebsstätte

Auswirkungen der durch die OECD geplanten Änderungen

Liegt eine Betriebsstätte im Sinne des Steuerrechts vor, so besteht die Pflicht zur Führung einer Buchhaltung nach französischem Recht, zur Erstellung einer Bilanz in Frankreich und zur Versteuerung der französischen Gewinne in Frankreich. Die OECD plant, den Begriff der Betriebsstätte auszuweiten, was unter anderem auch Auswirkungen auf Handelsvertreter deutscher und österreichischer Unternehmen in Frankreich haben kann. Die Folge könnte eine Erhöhung der Anzahl von französischen Betriebsstätten und somit ein erhöhtes Risiko einer Doppelbesteuerung sein.

Die EU Kommission empfiehlt den EU-Mitgliedsstaaten, die Neuregelungen in zu verhandelnde Doppelbesteuerungsabkommen einzufügen. Es ist damit zu rechnen, dass diese Neuregelungen 2017 auch in die Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich aufgenommen werden.

Was muss ich aktuell bei der Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter beachten, damit die französischen Behörden nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte ausgehen?

Bei der Beschäftigung von Handelsvertretern durch ausländische Unternehmen gehen die französischen Finanzbehörden aktuell insbesondere dann vom Vorliegen einer Betriebsstätte aus, wenn der Handelsvertreter die Vollmacht hat, Verträge für das ausländische Unternehmen eigenständig abzuschließen.

Für die Gestaltung der Handelsvertreterverträge bedeutet dies, dass Folgendes vereinbart werden sollte:

  • Der französische Handelsvertreter darf keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen haben, sondern der Vertrag muss vorsehen, dass er den Vertragsabschluss nur vermittelt und dass das Unternehmen den Vertrag in Deutschland oder Österreich unterzeichnet.
  • In der Praxis sollte dafür gesorgt werden, dass der Handelsvertreter die Bestellungen des Kunden an das in Deutschland oder Österreich ansässige Unternehmen weiterleitet.
  • Die Auftragsbestätigung sollte jeweils von der in Deutschland oder Österreich zuständigen Person direkt an das französische Unternehmen, bzw. den französischen Kunden, übermittelt werden und nicht vom Handelsvertreter.

Welche Änderungen sind für Handelsvertreter in Frankreich durch die OECD-Vorgaben zu erwarten?

Zukünftig soll es für die Annahme einer Betriebsstätte bereits ausreichen, wenn der Vertreter eine wesentliche Rolle beim Abschluss des Vertrags spielt. Der Entwurf von Art. 5 Abs. 5 des OECD-Musterkommentars sieht hierzu wörtlich vor: “or habitually plays the principal role leading to the conclusion of contracts that are routinely concluded without material modification by the enterprise“.

Die französischen Steuerbehörden könnten somit zukünftig gegebenenfalls bereits dann eine Betriebsstätte annehmen, wenn ein Handelsvertreter regelmäßig zentral mit den Kunden in Frankreich über die Lieferung von Produkten, die Preise und sonstige Konditionen verhandelt und das deutsche oder österreichische Unternehmen nur noch Verträge ohne wesentliche materielle Änderungen mit den französischen Kunden abschließt.

Wie die französischen Finanzämter die neuen Regelungen konkret handhaben werden, bleibt abzuwarten. 
Es wird sich zukünftig aber auf jeden Fall empfehlen, zusätzlich zu den oben genannten Punkten, gut darauf zu achten, dass der Handelsvertreter nicht regelmäßig Preise und Konditionen selbständig verhandelt.

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